Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 07.01.1959 – 4 StR 473/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtlichs Sammlung: ja StVO §§ 1, 10 nm: R a Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich - “ verboten. BGE, Beschl. v. 7. Jamuar 1959 - 4 SiR -473/58 - - AG Wiedenbrüch CIG Ilamm wur irn mh mn sem De Den rn ma mer de markt In der Strafsache gegen den rn Wladimir H EEE DE | geboren «> ai in Wein; Kreis Oi. wegen Übertretung der §§ 1 und 10 StVO hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Rotberg und der Bundesrichter Krume, Dr, Seibert, Prof.,Dr. Lang-Hinrichsen und Hoepner nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Januar 1959 beschlossen: Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten. assr Dar Da Fin wert base am Dur ber Dan tn ren m Der Angeklagte Zuhr am 4. November 1957 morgens gegen 6,40 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Überholfahrbahn der Autobahn Gütersloh — Wiedenbrück dem Ruhrgebiet zu. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 120 km/st. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte ein Voikswagen hinter einem Kombiwagen, der sich anschickte, zwei auf der rechten Seite fahrende Iastzüge zu überholen. Diese wollte auch der Volkswagenfahrer, der noch 200 - 300 m von dem letzten Last-- zug entfernt war, im Anschluß an den KXombiwagen überholen. Er blieb deshalb auf der linken Fahrbahnseite, obwohl ihn der Angeklagte durch Warnzeichen mit der Lichthupe veranlassen wollte, wieder nach rechts hinüberzufahren. Darauf überholte der Angeklagte ihn auf der rechten Fahrbahnseite DIRT TE ER En und fuhr zwischen ihm und dem letzten Lastzug durch. als die. se beiden Fahrzeuge nur noch 50 bis 1C0 m von einander eut-- fernt waren. Der überholte Volkswagenfahrer bremste sein Fahrzeug ab. PER TI Der Amtsrichter in Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1 und 10 StVO zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. är ist der Überzeugung, daß der hngeklagte‘; nicht - wie dieser behauptet hatte — in einem Notstand gehandelt, sondern "freiwillig" rechts überho
Nachschlagewerk: ja Amtlichs Sammlung: ja
StVO §§ 1, 10
nm: R a
Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich -
“
verboten.
BGE, Beschl. v. 7. Jamuar 1959 - 4 SiR -473/58 -
- AG Wiedenbrüch CIG Ilamm
wur irn mh mn sem De Den rn ma mer de markt
In der Strafsache gegen
den rn Wladimir H EEE DE | geboren «> ai in Wein; Kreis Oi.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Rotberg und der Bundesrichter Krume, Dr, Seibert, Prof.,Dr. Lang-Hinrichsen und Hoepner nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Januar 1959 beschlossen:
Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten.
assr Dar Da Fin wert base am Dur ber Dan tn ren m
Der Angeklagte Zuhr am 4. November 1957 morgens gegen 6,40 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Überholfahrbahn der Autobahn Gütersloh — Wiedenbrück dem Ruhrgebiet zu. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 120 km/st. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte ein Voikswagen hinter einem Kombiwagen, der sich anschickte, zwei auf der rechten Seite fahrende Iastzüge zu überholen. Diese wollte auch der Volkswagenfahrer, der noch 200 - 300 m von dem letzten Last-- zug entfernt war, im Anschluß an den KXombiwagen überholen. Er blieb deshalb auf der linken Fahrbahnseite, obwohl ihn der Angeklagte durch Warnzeichen mit der Lichthupe veranlassen wollte, wieder nach rechts hinüberzufahren. Darauf überholte der Angeklagte ihn auf der rechten Fahrbahnseite
DIRT TE ER En
und fuhr zwischen ihm und dem letzten Lastzug durch. als die. se beiden Fahrzeuge nur noch 50 bis 1C0 m von einander eut-- fernt waren. Der überholte Volkswagenfahrer bremste sein Fahrzeug ab.
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a.
Auf die Revision des Angeklagten. hat das Oberlandesge.- richt in Hamm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Es ist der Auffassung, daß das Rechtsüberholen auf der Autobahn auch dann unzulässig sei, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug viel- zu j früh und mtt9el zu geringen Geschwindigkeitsunterschied H zum Überholen eines anderen Fahrzeugs ansetze. An dieser F Entscheidung sieht es sich durch das Erkenntnis des Ober- | landesgerichts in Frankfurt aM. vom 25. Juni 1958 „ 2 Ss 337/58 — gehindert, an dem disses Gericht in seinem Urteil, vom 15. Oktober 1958 (NJwW 1958, 2076 Nr. 19) festgehalten ' hat, In diesen beiden Urteilen hat das Oberlandesgericht die Ansicht vertreten, es dürfe auch auf. der Autobahn rechts j überholt werden, wenn eine Notwendigkeit und ein vernünf- £ tiger Grund hierfür ersichtlich seien und die Gefährdung anderer ausgeschlossen sei;
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Die Voriegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat tritt der Auffasswig des Oberlandesgerichts in Hamm bei.
Das Gebot des Linksüberholens (§ 10 Abs.. 1 Satz 1 StVO) bedeutet allerdings nicht, daß das Rechtsüberholen ausnahns- |
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los verboten sei (RGSt 75, 2595 BGH in VRS 5, 607). £s muß vielmehr wie alle übrigen Verkehrsvorschriften unter Be-- rücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage nach der Grundregel des § 1 StVO ausgelegt werden.
Ein Rechtsüberholen ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, wenn der Vorausfahrende sich unter eindeutiger Anzeige seiner Fehrtrichtungsänderungsabsicht lang-- sau zur Straßenmitte eingeordnet hat, um nach links in eine dort liegende Straßeneinmündung oder Grundstückseinfahrt abzubiegen (BGH in VRS-5, 5515 4 StR 207/58 vom 28. August 19585 KG in VRS- 11, 703 016 Hamm in vRs 11, 453).
Außerhalb des Schnellverkshrs der Autobahnen ist das Rechtsüberholen nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst in besonderen Verkehrslagen - innerhalb eng gezogener Grenzen - für zulässig erachtet worden. So wurde bisher stets anerkannt, daß rechtsseitiges Überholen zur Vermeidung einer vefährdung des auf der linken Fahrbahnseite Fahrenden erlaubt sei (KG VRS 3, 260), ebenso, wenn sich der Überholende mit dem Überhoiten vorher ver-
siändigt hat (RG in JW 1937, 1822 Nr.’ 895 BGH in VRS 5, 607). Außerdem wurde das Rechtsüberholen aber auch schon dann für statthaft angesehen, wenn das Verhalten des Links-.: fahrenden, ohne ausdrückliche Verständigung zwischen beiden, den Schluß zuläßt, daß er seine Fahrtrichtung beibehalten werde (vgl. RGSt 73, 239; DRiZ 1929, Rspr Nr. 1825 JW 1930, _ 2870 Nr. 185 SchIHOLG in Verk.Mitt. 1957, 29). Das trifft nach der früheren Rechtsprechung besonders dann zu, wenn ein Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig so weit links fährt, daß dem Überholenden kein Raum zum gefahrlosen Vorbeifahren auf der linken Seite bleibt, und er sich selbst durch stärkste Warnzeichen nicht bewegen läßt, dem hinter ihm nahenden Fahrzeugführer die linke Fahrbahn zur Überholung freizumachsen
(RG in IW 1925, 487 Nr. 75 1937, 1822 Nr. 89; BayObI& in JW 1928, 1750 Nr. 4; vgl. auch BGH in VRS 5, 607). Dabei ist den auf der rechten Fahrbahnseite Überholenden stets zur Pflicht gemacht worden, besondere Sorgfalt bei dem
Überholungsvorgang aufzuwenden, namentlich seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung enhalten kann (vgl. RG in JW 1937, 1822 : Nr. 895 BGH in VRS 5, 607). E
Ob diese Grundsätze angesichts des in den letzten Jahret um ein Vielfaches gestiegenen Kraftfahrzeugverkehrs für den $ ällgemeinen Straßenverkehr, namentlich. auf vorfahrtberech- # tigten Hauptverkehrsstraßen, heute noch aufrechterhalten
werden können, kann hier dahingestellt bleiben.
Im Schnellverkehr der Autobahnen muß jedenfalls streng an dem Gebot des Linksüberholens festgehalten werden; denn bei den dort gefahrenen, höchsten Geschwindigkeiten birgt ; jedes Abweichen von dieser Regel die Gefahr schwerster E Unfälle in sich. Eine Veranlassung zum Rechtsüberholen tritt nämlich MB meist dann auf, wenn vor einem von hinten nahenden Fahrer bereits ein anderer Überholvorgang eingeleitet \ worden ist, der durch eine Rechtsüberholung gefahrbringend gestört werden könnte. Vor allem dann, wenn der Rechtsüberholende plötzlich zwischen dem auf der Überholbahn fahrenden und dem auf der rechten Fahrbahnseite sich bewegenden Fahrzeug hindurchfährt, um auf der linken Fahrbahnseite weiterzufahren, wird infolge der für die hohen Fahrge-- \ schwindigkeiten verhältnismäßig geringen Entfernung der Fahrzeuge voneinander: die hohe Gefahr eines Zusammenstoßes herbeigeführt, ;
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Hinzukommt, daß den beteiligten Fahrern kein zurerlässiges Verständigungsmittel zur Verfügung steht. Selbst
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wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer seine Überholahb-- sicht durch Warnzeichen rechtzeitig kundtut, so kann er
bei der Schnelligkeit, mit der sich die Verkehrsvorgänge
auf der Autobahn vollziehen, meistens nicht klar erkennen,
ob der vor ihm auf der Überholbahn Fahrende sich von ihm rechts überholen lassen will. Er wird daher fast niemals sicher sein können, daß der Vorausfahrende 'nicht doch noch vor ihm nach rechts hinüberfahren wird. Unter Umständen könnte dieser sogar dazu durch das plötzliche: Ausscheren eines vor ihm, fahrenden Fahrzeugs nach links - das im Autobahnverkehr erfahrungsgem äß häufig vorkommt - gezwungen sein, um ein Auffahren zu verhindern,
Abgesehen davon könnte der durch eine Bechtsüiberholüng überraschte Verkehrsteilnehmer ‘auch leicht in Verwirrung geraten und zu einer unbesonnenen Fahrweise veranlaßt werden, äurch die er oder andere gefährdet werden. Mindestens könnte er sich — wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall - dazu genötigt fünlen, sein Fahrzeug abzubremsen, wodurch wiederum die Gefahr das Auffahrens für ein hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug begründet werden könnte.
Alle diese Möglichkeiten zeigen, daß die zahlreichen Gefahrenquellen, die der Schnellverkehr auf der Autobahn ohnehin mit sich bringt, durch das Kechtsüberholen noch erheblich erhöht werden, während der Überholende wegen seiner Fahrge.- schwindigkeit in aller Regel nicht in der Lage sein wird, die Gefährlichkeit des Überholvorgangs durch Vorsichtsmaßnahmen ausreichend zu mindern. Eine Auflockerung des Gebots des Linksüberholens ist daber für den Autobahnverkehr keines-. falls zu verantworten. Die gelegentliche Notwendigkeit, die eigene höhere Geschwindigkeit wegen Benetztaeins der Über.
der Autobahnen durch elle Verkehrsteilnehmer in’ Kauf genonmen
werden. Nur das einfache. klare und einprägsame Verbot des Rechtsüberholens auf Schnellstraßen wird den verkehrstechnischen und damit auch den verkehrserzieherischen Anforderungen des heutigen Schnellverkehrs gerecht,
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß ein Rechtsüberholen auf der Autobahn nur dann hinzunehmen ist. wenn es zur Abwendung einer dringenden gegenwärtigen Verkehrsgefal unerläßlich ist. Ein solcher Fall wäre z.B. gegeben, wenn eir euf der Überholungsbahn fahrender Verkehrsteilnehmer einen Zusammenstoß mit einem plötzlich vor ihm nach links hinüber-: fahrenden Fahrzeug nicht anders verhüten kann als durch Aus-. weichen nach rechts unä Weiterfahren in gerader Richtung,
Der im entscheidenden Teil dieses: Beschlusses niederselegte Rechtsgrundsatz stimmt im wesentlichen mit der Stellungnahme des Generalbundesamwalts überein.
Rotberg Krunnme Seibert
Hoepner DLang-Hinrichsen