Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 30.04.1968 – 2 StR 141/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bee "9 anderer. Sache in Strafhaft,

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_BUNDESGERICHTSHOF - 2805. 058:

2 stn iayee BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Horst ap aus

nn. dort geboren on MEERE 1:7. > zur Zeit en

"wegen versuchter räuberischer Erpr euBung-

Der 2. Strofsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 nis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Oktober 1967 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwieson:

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Grü nd e:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen ver- - suchter räuberischer Erpressung - Verbrechen nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB - unter Ein beziehung der in 5 KLs 56/66 des Landgerichts Saar- _ . ‚brücken verhängten Gesamtzuchthausatrofe von vier ... Jahren, die damit in Wogfall komnt, zu einer Gssamt auchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt". Die Re- ‚v1alon des Angeklagten hat im Strafeusspruch Brfolg..

Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum i e Nachteil. des Angeklagten. Jedoch bestehen durchgrei-Sende Bedenken gegen den Strafausspruch. Zu § 250 ate.2. . § 8t6B wird lediglich gesagt, daß keine wildernden Im stände vorliegen. Diese formelhafte Verneinung nildern- . der Umstände reicht angesichts der zahlreichen Tatsachen, die eine Entscheidung im entgegengeoetzton Sinne

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nahelogen könnten, nicht aus. So ist dio Tat boreits 196? hegangen worden; der Angeklagte war damals orst . 24 Jahre alt;. einc Vorstrafe gu jener -Zcit und die Benutzung ciner Waffe als Mittol dcr Drohung sind nicht

festgestoilt worden (UA Bi. 3 und 11:5. Ein Vermögens-

schaden ist nicht entstanden. Zu Gunsten des Angeklag- u ten ist davon auszugehen, daß er sich nur in den vor“ üborgehonden Bositz dea Kraftwagens setzen wollte 5 {VA Bi. 135. Ob dic Strafkommer diese Tataachen bei der Versagung mildernder Umstände nicht beachtet oder sic nicht für ausreichend zur Annahme milderndor Um- DE stände angeschen hat, und weiche Erwägungen sic dabei bestimmt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das ist cin sachläichrechtlicher Mangel des Urtoiis, der. zur Aufhebung des Strafeunepruche nötigt.

Für die neuo Houptverhandlung wird erneut darau hingewiesen, daß nicht, wic im Urtuilngpruch geschehen, dic frühere Gesamtzuchtheusstrafe in dic neuo Gesamtstrafe einbezogen werden darf, Violmehr ist die neue . Gesamtstrafe aus der neuen Strafe unter Auflösung der früheren Gesamtstrafe, die. wegfällt, und Einbeziehung der ihr zugrundeliegenden kinzolstrafen zu bilden =

(BEHSt 12, 29). |

Willns - Kirchhof °— Kennä: \ Müller Baungarton “