Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 25.04.1968 – 2 StR 450/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 081 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

den Elektriker Horst Pr ED zu: sim: geboren om EEE 1942 in vos,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.

an

Der 2. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1}. September 1963 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Fe» wird das Urteil des Landgerichis in Trier vom 25. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte und die Mitangeklagten Alois Fig und Rudolf NW in Fallc II 4 der Urteilsgründe HE‘ verurteilt worden sind, ferner in den Gesamtstrafaussprüchen hinsichtlich der Angeklagten Alois gg»

und Rudolf Nm.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und die Hitangeklagten Alois Fig und Rudolf Ngggwpim Falle HE» je wegen schweren Diebstahls im Rückfal! verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten in das Haus HE eingearungen, um Geld: zu erbeuten. Sie haben jedoch nur vorgefundenen Blätterteig, Bananen, Thunfisch und Gemüse gegessen, mindestens

zwei Flaschen Wein geöffnet und deren Inhalt getrun-

ken und haben dann mit weiteren vier Flaschen Wein

das Haus verlassen. Darüber, ob sie überhaupt nach

Geld gesucht und weshalb sie ihre ursprüngliche Ab-

sicht nicht verwirklicht haben, enthält das Urteil nichts. |

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Die Entwendung der angeführten Lebens- und Genußmittel hielt sich noch in den Grenzen des § 370 Abs. 1 - Nr. 5 StGB .BGHSt 6, 41; BGH GA 1957, 17; Urteil vom 25. Mai 1960 - 2 StR 206/60; 28. Juni 1966 - 5 StR 228,66; Beschluß vom 14. 3eptember 1966 - 2 StR 274/66). Die Tatsache, daß die Angeklagten den mitgenommenen Wein nicht sofort tranken und einen Teil zunächst versteckten und damit einen nach der | Sachlage nur kurzfristigen geringen Vorrat an Wein angeschafft hatten, allein schließt nicht aus, daß die Angeklagten diesen zum alsbaldigen Verbrauch im Binne des § 370 Abs. ! Nr. 5 StGB entwendet haben ;BGH Urt. vom 5. Mai 1965 - 2 StR 86/65; 5. Oktober 1966 - 2 StR 253/66:. Zudem können die Angexlagten erst nach der Entwendung den Vorsatz gefaßt haben, den Wein nicht alsbald auszutrinken, sondern zunächst zu verstecken. Danach kommt eine Verurteilung nur wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit vollendetem Mundraub in Betracht. Im Hinblick darauf, daß die Feststellungen in diesem Fall sehr knapp sind und der Angeklagte nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO hingewiesen ist, konnte der senat den Schuldspruch nicht von sich aus ändern. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer war in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Nach § 357 StPO mußte die

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Verurteilung der Angeklagten Alois Fig und Rudolf N in Falie II 4 der Urteilsgründe ebenfal!s aufgehoben werden. Das hat die Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche gegen diese Angeklagten zur Folge.

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