Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 21.02.1966 – 2 StR 253/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2078 085 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_253/66 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

dio Hausfrau Gorda H ED: zer: vn au: Ton GEB, geboren arı EEE 1924 in NO Kroic >

wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Februar 1966 aufgehoben.

II. Die Angeklagte ist des Mundraubs schuldig.

III . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in einem Selbstbedienungsgeschäft eine Flasche Weinbrand, 250 gr Kaffee, eine Plasche Sirup und ein Hühnchen im Gesamtpreis von 25,10 DM entwendet. Sie wollte diese Sachen am Nachmittag desselben Tages gemeinsam mit ihren damaligen Verlobten verbrauchen. Die Strafkamner hat darin entgegen der wegen Diebstahls im Rückfall erhobenen Anklage eine Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gesehen und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Nach ihrer Ansicht ist die unnötige Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden der Strafkammer keine zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 StGB geeignete Handlung gewesen. Der Vorsitzende hatte übersehen, daß bereits ein Wahlverteidiger legitimiert war.

Gegen diese Ansicht richtet« sich die Revision mit zutreffenden Erwägungen. Donn es kommt nicht darauf an, ob die für die Unterbrechung der Verjährung in Betracht kommende richterliche Handlung das Verfahren im Einzelfall wirklich gefördert hat, sondern nur darauf, ob die Handlung des Richters, wie dies für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO zutrifft, hierzu allgemein geeignet und nach der - sei es auch irrigen - Vorstellung des Richters bestinnt war (vgl. BGHSt 7, 202, 204; 9, 189, 201; 11, 335, 337). |

Dagegen vermag der Senat der vom Generalbundesanwalt ebenfalls geteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer die Tat zu Unrecht nur als Übertretung gemäß

8 370 Ats. 1 Ir. 5 StGB gewertet habe, nicht zu folgen. Gewiß ist es zweifelhaft, ob ein "alsbaldiger Verbrauch" der hier

in Betracht kommenden Flüssigkeitsmenge wirklich möglich geicsen wäre. Jedoch ist insofern die persönliche Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat entscheidend {vgl. RG Rspr. 7, 582, 583), die nach der Feststellung des Landgerichts zuf den vollständigen Verzehr durch zwei Personen am Nachmittage ge-

richtet war.

Der Senat hat deshalb aufgrund der bestehenbleibenden Feststellungen im Schuldspruch abschließend entschieden und die Sache nur zum Strafausspruch an das Landgericht zurück-

verviesen.

Baldus Willms Meyer

Henning Müller