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BGH Urteil vom 05.05.1965 – 2 StR 86/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 86/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Molkereiangestellten Karl KB ; ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 1909 ir Oster.) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvelt 8 au: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter en
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Novenber 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit er im Falle KaD 5 verurteilt worden ist,
2.) im gesamten Strafausspruch.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
\N 1
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und dic Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision
hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt ausgeführt wurden, offensichtlich unbegründet. In Wirklichkeit wenden sich die Einzelausführungen der Revision unzulässigerweise gegen die Urteilsfeststellungen. Diese hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu treffen (§ 261 StPO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sie in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer will die tatrichterliche Beweiswürdigung durch seine eigene ersetzen. Soweit er dabei neue im Urteil nicht dargelegte Tatsachen vorträgt, kann der Senat diese nicht berück-
sichtigen.
Die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle Dr st rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen hält das Urteil im Falle Ka 4° der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat Lebensmittel, und zwar zwei Würste im Gesamtwert von 10.33 DM, zwei Päckchen mit #Wurstscheiben und 1/2 Pfund Butter im Werte von 1.80 DM aus dem Kaufhof entwendet.
Die Wurtscheiben verzehrte er sofort, nachdem er den Ka @EB verlassen hatte. Die anderen Lebensmittel trug er noch bei sich, als er an demselben Tage von der Polizei aus anderen Gründen festgenommen wurde.
Bei den entwendeten Gegenständen handelt es sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten um Nahrungsmittel von geringer Nenge und von unbedeutendem Wert. Das Landgericht hat trotzdem einen Mundraub verneint, weil der Angeklagte die Butter und die beiden WWürste nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet habe, sondern sich damit einen Vorrat habe ansammeln wollen. Diese Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtstedenken. Die Absicht, sich einen - nur kurzfristigen - Vorrat anzulegen, schließt nicht ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal "zum alsbaldigen Verbrauch” aus. Letzteres bedeutet nicht, daß die entwendeten Gegenstände sofort auf der Stelle verbraucht werden sollen. Ob das Landgericht davon ausgegangen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Außerden ergibt sich aus den Feststellungen nicht, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Willen zur "Vorratsbildung" gehabt haben soll. Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß er den Vorsatz, sich einen Vorrat anzulegen, erst gefaßt hat, nachdem er die Wurstscheiben verzehrt hatte. Entscheidend für die Tatwürdigung ist jedoch die innere kinstellung des Angeklagten zur Zeit der üntwendung (vel: RGSt 10, 308, 310; 53, 230; Schönke-Schröder 12. Aufl., § 370 Randn. 24). Wenn die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, daß der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben die Butter und die beiden Würste nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat, sondern sich damit einen Vorrat ansammeln wollte (UA S. 10), hat sie möglicherweise den maßgeblichen Zeitpunkt nicht beachtet. Jedenfalls fehlt es insoweit an konkreten Feststellungen. Daher kann der Schuldspruch in diesem Falle nicht bestehenbleiben. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs
zur Folge.
In der neuen Hauptverhandlungz wird die Strafkammer, falls der Tatbestand des Mundraubes bejaht wird, zu prüfen
haben, ob der Strafantrag vom 1%. Januar 1964 (Bl. 8 dA)
von einer dazu im Sinne des § 61 StGB berechtigten Person gestellt worden ist. Bei der Erwägung, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird die Strafkammer berücksichtigen müssen, daß er vor den Taten nur einmal
eine Zuchthausstrafe verbüßt hatte und die übrigen Taten
und Strafen zum Teil nur geringfügig waren.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning