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BGH Entscheidung vom 26.02.1963 – 5 StR 19/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes 2185 036

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans-Joachim C ÜEEEED zus zum. dort geboren am EEE 934,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.September 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 19. September 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründer:

I. Verfahrensrügen.

1. Als Sachvers\ändiger war der Professor Dr.Krauland geladen; statt seiner erschien jedoch sein Assistent Dr.Mallach. Ohne daß sich von irgendeiner Seite Widerspruch erhob, wurde Dr.Mallach vernommen. Statt seiner oder außer ihm den Professor Dr.Krauland zu hören, .beantragte niemand.

Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die durch die Vernehmung des Dr.Mallach oder durch die Nichtvernehmung des. Professors Dr.Krauland verletzt worden wäre. Zwar mag man es als unerwünscht ansehen, daß das Gericht, dem nach § 73 Abs.1 StPO die Auswahl des Sachverständigen obliegt, sich diese seine Entscheidung praktisch von dem Institutsdirektor aus der Hand nehmen oder gar, wie hier, korrigieren läßt. Aber wenn es.das tut und niemand etwas einwendet, ist dagegen rechtlich nichts zu sagen. Das Gericht konnte den Professor Dr.Krauland, obwohl er geladen war, aus be- . liebigen Gründen (§ 76 Abs.1 Satz 2 StPO), also auch wegen seines Nichterscheinens, von der Sachverständigenpflicht entbinden. Es konnte nunmehr völlig frei eine neue Auswahl treffen und sie auf Dr.Mallach richten, der unterrichtet, zur Stelle und zur Begutachtung bereit war. Ausdrückliche oder gar mit Gründen versehene Beschlüsse schreibt das Gesetz für all das nicht vor. Das rechtliche Gehör wurde dadurch gewährt, daß der Vorgang sich vor den Augen und Ohren der Beteiligten abspielte; sie hätten ihre Bedenken vortragen und auf eine andere Ermessensentscheidung hinwirken können.

2. Der Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat nicht von Amts wegen ein Obergutachten eingeholt habe, ist nicht begründet. Die Notwendigkeit dieser

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Maßnahme brauchte sich Ger Strafkammer ohne entsprechenden Beweisamtrag nicht aufzudrängen.

Lediglich für den Fall, daß von den bei der Exploration gemachten eigenen Angaben des Angeklagten ausgegangen wird, hat der Sachverständige Dr.Frey in seinem im Ermittlungsverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten erklärt, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB möglicherweise vorgelegen haben. Der Sachverständige hat aber in dem schriftlichen Gutachten im Anschluß hieran sogleich darauf hingewiesen, daß diese Angaben in kr:.ssem Gegensatz zu dem Inhalt der Vernehmungsprotokolle r;ehen und deshalb den Eindruck von Ausweichtendenzen erwecken; bei Zugrundelegen der in den Akten niedergelegten Aussagen seien dem Angeklagten die verschiedenen Vorgänge sehr wohl bewußt geworden, so daß von einer Bewußtseinsstörung nicht die Rede sein könne (B1.141 d.A.).

Es besteht ferner kein Anhalt dafür, daß das Gericht die Möglichkeit einer durch "Häufung mehrerer Ursachen" bedingten Unzurechnungsfähigkeit übersehen hat. Wie der Inhalt der im Urteil abgekürzt wiedergegebenen Gutachten ersehen läßt, stützt sich der von dem Sachverständigen Dr.Frey erhobene’ Befund über die bei dem Angeklagten zur Tatzeit eingetretene Herabsetzung seines Steuerungsvermögens, abgesehen von dem primitiven Persönlichkeitsbild des Angeklagten, sowohl auf "seinen vorangegangenen Alkoholgenuß" als auch auf "die hormonelle Anstauung infolge seiner langen geschlechtlichen Enthaltsamkeit" (UA S.14). Dieser Sachverständige hat also sämtliche die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vermindernden Umstände, insbesondere auch das Zusammenwirken von Alkoholgenuß und hormoneller Anstauung, in seinem Gutachten berücksichtigt. \

Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß die Strafkammer sich sein Gutachten ebenso wie das zuvor

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erstattete Gutachten des Dr.Mallach nach selbständiger, verantwortlicher Prüfuıg zu eigen gemacht hat. Denn sie hebt im Urteil ausdrücklich ihre "Übereinstimmung mit dem Gutachten der beiden Sachverständigen" hervor

(UA 8.19). Daraus geht hervor, daß auch die Strafkammer die Auswirkung des Zusammentreffens aller von den Sachverständigen aufgezeigten Umstände auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen hat. Angesichts des betont Abstand wahrenden Verhaltens der Zeugin und des planmäßigen Vorgehens des Angeklagten bestand kein Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte die Tat im Zustand eines als Bewußtseinsstörung anzusprechenden Affektsturms begangen hat. Der Auffassung der Revision, daß hornonelle Anstauungen für sich allein die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen, kann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht gefolgt werden. Es kann sein, daß der Widerstand gegen sexuelle Triebhandlungen nicht immer leicht ist. Er muß aber von sonst gesunden Menschen verlangt werden. Ein Gesunder muß auch einen starken Geschlechtstrieb beherrschen.

Die nachfolgenden Ausführungen des Urteils (UA S.20) besagen hinsichtlich der Gründe der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nichts Gegenteiliges. Aus ihnen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer dort "im Widerspruch zu den Feststellungen auf S.14 des Urteils" „.. "die verminderte Verantwortlichkeit des Angeklagten nur in der alkoholischen Beeinflussung gesehen" hätte. An dieser späteren Stelle des Urteils wird zwar die "hormonelle Anstauung" nicht noch einmal besonders erwähnt. Das Landgericht bringt gleichwohl auch hier deutlich zum Ausdruck, daß es deren mitwirkenden Einfluß auf die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt hat. Das zeigt sich in der Wendung, mit

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der es nach Hinweis auf die bei dem Angeklagten vorliegende Hirnschädigung dem Blutalkoholgehalt von

1,6 bis 1,7 %o lediglich eine "zusätzliche" Enthemmung zuschreibt (UA S.20;).

Da somit die Hinzuziehung eines Obergutachters weder aus den von der Revision angeführten noch aus sonstigen Gründen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war, scheidet ein Verstoß gegen § 244 Abs.2:StPO. aus.

3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, daß durch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, den Dozenten Dr:Giese als Sachverständigen zu vernehmen, § 244 Abs.2 und 4 StPO verletzt sei. Der Sachverständige ‘war zum Beweise dafür benannt worden, daß wegen der Gegenwehr, welche die Zeugin ra dem gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten entgegengesetzt hat, eine Vereinigung der Geschlechtsteile technisch unmöglich gewesen sei (B1.149/150 d.A.). Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß sie auf Grund der im vorliegenden Falle getroffenen Feststellungen selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage besitze (UA S.16). Die so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist dabei auch nicht. von widersprechenden Feststellungen ausgegangen. Die im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S.15) getroffene . Feststellung, daß die körperliche Gegenwehr der. Zeugin Pögel nicht ununterbrochen angedauert habe, widerspricht nicht der vorher (UA S.10/11) gegebenen . Sachdarstellung. Auch dort wird schon. geschildert, daß infolge des :von dem Angeklagten mehrfach angewendeten Würgens die Zeugin. ihre Gegenwehr immer . wieder vorübergehend ausgesetzt habe.

Auch daraus, daß es sich bei dem erkennenden Gericht nicht um eine Spezialkammer für Sittlichkeits-

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straftaten handelt, lassen sich keine Bedenken gegen die von der Strafkammer in Anspruch genommene Sachkunde

herleiten.

II. Sachrüge.

Der Nachprüfung auf die Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

Gegen den Schuldspruch erhebt die Revision auch - außer den bei der Bescheidung der Verfahrensrügen bereits mitbehandelten Angriffen - keine weiteren Einwendungen. Was sie gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting