Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 22.03.1968 – 4 StR 30/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2109 002
IM NAMEN DES VOLKES
u URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hinz Vin zu: SCHE: geboren om EEE 19:5 in zum.
wegen Betruges i. R. u.2.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsret ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht orkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt dic Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird dic Untersuchungshaft seit dem 29. August 1967, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angscklagten wegen Betruges im Rückfall, Entführung einer Minderjährigen mit deren Willen und Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1 000 DU, ersatzweise weiteren zehn Tagen Zuchthaus, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
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1. Die Verfahrensrügen:
a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Vernehmung des frühcren Vertreters des Angeklagten Richard Ve» Ve Scrüber beantragt, daß dem Angeklagten bereits im Jahre 1961 50 000 DM für die Herstellungsrechte an seinem Reinigungsmittel geboten worden scien.
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als sei sic wahr.
: Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten und sich im Urteil auch nicht mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt habe. Darin sieht sie außer einem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 auch einen solchen gegen § 244 Abs. 2 StPO.
Die Rüge greift nicht durch.
Dem Urteil ist nichts zu entnehmen, was sich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht vereinbaren ließe. Die Strafkammer hat also die als wahr unterstellte Behauptung des Angeklagten als feststehend behandelt (BGHSt 1, 137, 139). Das Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt für dic Annahme, daß dic Strafkammer die als wahr unterstellte Behauptung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung nicht gewertet hat. Dabei war es nicht erforderlich, daß sie dics ausdrücklich tat (BGH IMN. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63). Zuar kann es ein auch sachlich-rechtlicher Mangel sein, wenn die Urteilsgründe über eimfestgestellte und damit auch über eine als wahr unterstellte Tatsache völlig schweigen, nämlich dann, wenn diese Tatsache für die Beweiswürdigung von wesentlicher Bedeutung ist (Urteil des Senats vom 20. März 1959 - 4 StR 40/59 -). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Daß das Rezept des Roinigungsmittels wenig wert ist, ergibt sich ebenso eindeutig aus dem Urteil wic die Kenntnis des Angeklagten von diesem geringen Wert: Der Aufbau eines festen Kundenstammes war wegen der unangenehmen Nebenwirkungen (Gestank und andere Mängel) des Reinigungsmittels nicht möglich (UA 14/15); trotz großer Anstrengungen war der Angeklagte nicht in der Lagc, einen Käufer für sein Rezept zu finden (UA 35); der Angeklagte befand sich in der Zeit, in der er selbst das Reinigungsmittel herstellte und vertrieb, immer in zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnissen (UA 35), Unter dicsen Umständen war es kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer dic als wahr unterstellte Behauptung des Angcklagten als für die Beurteilung des Wertes der von dem Ange-
klagten erbrachten Gegenleistung von nicht wesentlicher Bedeutung ansah und sich im Urteil nicht ausdrücklich mit ihr auscinandersetzte. Die Strafkammer war schließlich nicht gehalten, aus der von ihr als wahr unterstellten Tatsache dic von dem Verteidiger gewünschten Schlüsse zu zichen.
b) Der Verteidiger des Angeklagten hattc zunächst beantragt, den bereits zu a) genannten Zeugen Ve und cinc Frau Marianne NW darüber zu vernehmen, daß im Jahre 1962 14 - in den Beweisamtrag namentlich aufgeführte - Vertreter bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen scien und daß er durch dicse cinen Jahrcesmindcestunsatz von 80 000 bis 90 000 DM erziclt habe.
Dice Strafkammer hat den Beweisamtrag ausweislich der Verhandlungsnicederschrift eingehend mit dem Verteidiger und dem Angeklagten erörtert. Dabei hat sie den Verteidiger darauf hingeviosen, daß der Angeklagte in einer anderen Sache bereits am 7. November 1962 in Haft genommen worden sci. Der Angeklagte sclbst hat sich bei der Erörterung des Beweisamtrages dahin geäußert, er wolle nicht behaupten, daß die in dem Beweisamtrag genannten Vertroter sämtlich vom 1, Jenuar 1962 an bci ihm beschäftigt gewesen scien; sic hätten auch mehrfach gewechsclt.
Nach Abschluß der Erörterung hat der Verteidiger dann erklärt, ihm und dem Angeklagten gehe "es gar nicht um dic Tatsache, ob der Angeklagte die genannten Umsätze erzielt hat, sondern daß er Möglichkeiten hatte, sic zu erzielen”,
Nunmehr hat die Strafkammer auch dicsce von dem Angeklagten aufgestellte und bei der Erörterung des ursprünglichen Beweisamtrages in dem dargelegten Sinne eingeschränkte Behauptung als wahr unterstellt. Sic hat damit, wie sie in den Urteilsgründen (UA 28 unten) noch erläutert hat, unterstellt, "daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit dem Reinigungsmittel im Jehre 1962 cinen Umsatz von 80- 90 000 DM zu erzielen, wenn er während des gesamten Jahres auf freiem Fuße gewesen wäre und über dic für dic Bearbeitung cincs entsprechend großen Kundengebietes erforderliche: Zahl von Vertretern verfügt hätte".
Entgegen der Meinung der Revision hat sich die Strafkammer (UA 35 £f, 38) eingehend mit der Möglichkeit eines Jahresumsatzes von 80 000 bis 90 000 DM auseinandergesctzt.
Dice Revision ist weiter der Auffassung, daß insoweit dic in dem Boweisamtrag aufgestellte Behauptung dem Urteil nur eingeschränkt zugrunde gelegt worden sci.: Des ist zwar richtig. Der Beweisamtrag ging zunächst nämlich von einem tatsächlichen NMindestunsatz von 80 000 bis 90 000 DM im Jahre 1962 aus, während im Urteil nur die Behauptung als wahr untorstellt worden ist, der Angeklagto hätte im Jahre 1962 einen Umsatz von 80 000 bis 90 000 DM erzielen können, wenn er während des ganzen Jahres auf freiem Fuß gewesen wärc und wenn er (während des ganzen Jahres) über die erforderliche Anzahl von Vertretern verfügt hätte. Zu dieser Einschränkung wear dic Strafkammer jedoch berechtigt, weil der Verteidiger selbst bei der Erörterung des ursprünglichen Beweisamtragces die zu beweisende Behauptung
in der gleichen l'orm geändert hatte, wie sich aus der Sitzungsnicderschrift einwandfrci ergibt. Wird ein Beweisamtrag - was häufig geschieht - vor der Beschlußfassung über ihn mit dem Verteidiger und dem Angeklagten erörtert und wird cr hierbci erläutert oder auch abgewandelt, so hat das Gericht über ihn in der Form
zu befinden, wie er sich nach Abschluß der Erörterungen darstellt.
Daß die Sitzungsnicderschrift in dieser Beziehung inhaltlich falsch sci, trägt die Revision nicht vor. Angesichts der klaren Fassung der Sitzungsniederschrift könnte sie auch mit einer solchen Behauptung nicht gehört werden (§§ 274 StPO). Sowcit die Revision die Verhandlungsniederschrift anders verstanden wissen will als die Strafkammer sic verstanden hat, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet.
e) In seinem Schlußvortrag hatte Jer Verteidiger des Angeklagten hilfsweise beantragt, "cin Sachverständigengutachten darüber erstellen zu lassen, daß anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Angeklagten aus dem Jahrc 1966 und den möglicherweise noch vom Zeugen How oücer vom Zeugen Fe herbeizuschaffenden Unterlagen aus dem Jahre 1962 es möglich ist, cinen Jahresumsatz zu erziolen, der einem Äquivalent zu dem erzielten Kaufpreis von DM 20 000 entspricht".
Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeveisamtrag im Urteil mit der entgegen der Meinung der Revision zutreffenden Begründung abgelehnt, daß sie selbst in der Lage sei, den Inhalt dieser Unterlagen auszuwerten.
Die Unterlagen aus dem Jahre 1962 waren zwar nicht mehr vorhanden oder doch nicht mehr zu beschaffen (UA 29, 30). Die Strafkammer hat aber ihren Inhalt auf andere Weise festgestellt (UA 38) und sich damit und mit den sich für das Jahr 1965 und 1966 ergebenden Daten auseinandergesetzt (UA 17, 37, 38), daraus allerdings nicht aie von der Verteidigung gewünschten Schlüsse gezogen.
Die Fassung des Antrages 1ä8t auch bei weitester Auslegung erkennen, daß cs dem Verteidiger bei der Stellung seinesHilfsamtrages nicht auf die Hinzuziehung eines pranchekundigen Kaufmannes ankam, der ein Gutachten über den Wert dos Reinigungsmittels erstatten sollte, sondern nur auf rechnerische Schlüsse aus den in dem Antrag genannten Unterlagen. Zu einer solchen Beurteilung durftc sich die Strafkammer aus den von ihr angegebenen Gründen für in der Lage halten (UA 37, 38). Ihre Erwägungen lassen in einer für dar Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen, daß sie sich die für die Beurteilung der in dem Hilfsbeweisamtrag aufgeworfenen Fragen erforderliche Sachkunde nicht zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Ausführungen, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt. Die Beweisfrage war nicht so schwierig, daß gesagt werden könnte, die Strafkammer habe an das Ausmaß ihrer Sachkunde zu geringe Anforderungen gestcilt (vgl. BGHSt 12, 18, 20).
Es kann auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 StPO darin gesehen werden, daß die Strafkammer nicht von Amts wegen einen branchekundigen Kaufmann als Sachverständigen über den Wert des Reinigungsmittels zugezogen hat. Nach den Feststellungen über
den Wert des Reinigungsmittels (vgl. zu a) war die Strafkammer keincsvegs gedrängt, noch einen Sachverständigen zu diesem Punkt zu hörcn.
2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Sic ist offensichtlich unbegründet. Die Revision sicht einen Widerspruch und einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" darin, daß dic Strafkammer dic von dem Angeklagten gegenüber Hi aufgestellte Behauptung, er habe mit seinem Reinigungsmittel früher einen Jahresumsatz von 80 000 bis 90 000 DM erzielt, nicht als falsch im Sinne ciner Täuschungshandlung angesehen hat (UA 38), während sie im übrigen auf den Beweisamtrag des Verteidigers nur als wahr unterstellt habe, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit dem Reinigungsmittel im Jahre 1962 einen Umsatz von 80 000 bis 90 000 DM zu erzielen, wenn er während des ganzen Jahres auf freiem Fuß gewesen wäre und über die für die Bearbeitung eines entsprechend großen Kundengebietes erforderliche Zahl von Vertretern verfügt hätte.
Hierin licgt jedoch weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Wenn die Strafkammer dic von dem Angeklagten gegenüber HB aufgcstcilte Behauptung, er habe mit seinem Reinigungsmittel früher einen Jahresumsatz von 80 000 bis 90 000 DM erzielt, nicht als falsch im Sinne einer Täuschungshandlung angesehen hat, so bedeutet das nicht, daß sie für das Jahr 1962 von einem derartigen Umsatz ausgegangen ist. Sie wollte nur zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten nicht verwehrt werden dürfe, von dem genannten Jahresumsatz zu sprechen, nachdem sie zu seinen Gunsten die Möglichkeit Cines derartigen Umsatzes als wahr unterstellt hattc.
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Die Revisionsbegründung rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung einer Reihe von Beweisamträgen.
Diese Rüge entspricht, soweit es sich um den Beweisamtrag vom 17. August 1967 handelt, nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie die Beweismittel nicht angibt, und ist darum unzulässig.
Bezüglich der Beweisamträge vom 22. und 23, August 1967 ist die Rüge zwar ordnungsmäßig ausgeführt, aber unbegründet. Dic Wahrunterstellung der in den Bevweisamträgen behaupteten Tatsachen hat die Strafkammer beachtet. Zwar hat das Urteil diese Tatsachen nicht wörtlich (Bitte der Edithe IWW, dcr Angeklagte solle sie schnellstens in Siegen abholen) übernommen, doch hat es sich sinngemäß daran gehalten (UA 31: Editha EEE Habe dic Verbringung aus dem Elternhaus gefördert). Die Strafkammer hat die behauptete Tatsache auch im Urteil nicht als unerheblich behandelt, wie die Revision meint, sondern sic zutreffend bei der Strafzumessung berücksichtigt, für die sie allein Bedeutung hatte (UA 42: Der Angeklagte brauchte keine Mühe aufzuwenden, Editha IB zur Fiucht aus dem Elternhaus zu bewegen).
Auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch. Sie ist zum Teil unzulässig; denn die Revisions-
B‘
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begründung gibt nicht an, wozu der Zeuge GEB hätte vernommen werden sollen. Zum Teil ist sie unbegründet. Die Vernehmung der Schwiegermutter GB hätte allenfalls bestütigen können, was ohnchin feststeht, daß Editha am Verlassen des Elternhauses schr interessiert war. Daß sie allein dic treibende Kraft gewesen ist, war ausgeschlossen, wie die UA 28 erwähnten Bricfe des Angeklagten zweifelsfrei erkennen lassen.
Die Revisionsbegründung geht bei ihren Verfahrensrügen von einem grundlegenden sachlichrechtlichen Ni8- verständnis in der Auslegung des § 237 StGB aus. Wenn Rechtslehre und Rechtsprechung darauf hinweisen, daß auch bei der Entführung mit Willen die Minderjährige nicht "der treibende Teil" scin dürfe, so schließt das nicht aus, daß die Anregung zur Tat von der Entführten ausgeht, ja, daß diese sich sogar der elterlichen Gewalt entziehen will und dazu dic Hilfe des Entführers gewinnt {BayObLG 1953, 1195). "Treibender Teil! muß der Entführer dann nur bei der eigentlichen Tatausführung (Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes, Aufsuchen der neuen Unterkunft) sein. Daß insoweit die Initiative allein beim Angeklagten lag, ergeben die Feststellungen des Urteils (vgl. UA 19, 28, 39) mit hinreichender Deutlichkeit. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Auch im übrigen ergibt eine sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil dcs Angeklagten.
III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die von der Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge ange-
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griffen wird, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal