Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.03.1968 – 4 StR 2/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2139 095 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Jürgen MB zus VB geboren an ED 1940 in SB, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
In
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen)
vom 19. September 1967 wird veruorfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 20. September 1967, soweit sie drei Monate übersteigt,
vird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-53—
Gründe§
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1. Die Verfolgung des Angeklagten wegen Entführung nach § 236 StGB ist zulässig. Die Verletzte war 18 Jahre
alt. Nach § 65 Abs. 1 StGB konnte sie daher selbständig},
Antrag auf Bestrafung stellen.
2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie richtet sich gegen die Ablchnung des Beweisamtrages des Verteidigers, den Angeklagten daraufhin untersuchen zu lassen, ob er, insbesondere nach Alkoholgenuß, geschlechtlich so erregt wird, daß möglicherweise bezüglich der ihm zur Tast gelegten Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen wären. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, ein psyohiatrisches Gutachten sei für die Beweisfrage ein völlig ungeeignetes Beweismittel; denn es seien keine Tatsachen ersichtlich, die einem Sachverständigen einen solchen Schluß gestatten könnten. Der Geschlechtstrieb des Angeklagten sei in der Zeit vor der Tat auch nach Alkoholgenuß mit alle zwei oder drei Tage stattfindendem Geschlechtsverkehr befriedigt gewesen; das lasse nicht auf einen ungewöhnlich starken Geschlechtstrieb schließen. Zur Beurteilung dieser Frage sei das Gericht hinreichend sachkundig.
Diese Ablehnung verstößt im Ergebnis nicht gegen das Gesetz. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen der Ablehnung -
Befriedigung des Angeklagten durch alle zwei bis drci Tage stattfindenden Geschlechtsverkehr auch nach Alkoholgenuß - auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Zeugin Wi; mit der er in den Wochen vor der Tat zusammenlebte, festgestellt. Hicrnach konnte das Landgericht unbedenklich davon ausgehen, daß der Angeklagte nicht unter einem krankhaft übermäßig. starken Geschlechtstrichb leidet, dem er auch bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend widerstehen könnte (s. BGH NIW 1962, 1779)» Einer besonderen Sachkunde bedurfte es hierzu nicht. Durch dic bloße mit keinerlei bestimmten Tatsachen belegte Behauptung, der Angeklagte lcide nach Alkoholgenuß unter einem krankhaft gesteigerten Geschlechtstrich, den er nur schwer widerstehen könne, kann das Landgericht nicht zur Anhörung eines Sachverständigen gezwungen werden.
Eine normale, bei manchen Menschen zu beobachtende Steigerung des Geschlechtstriebes nach Alkoholgenuß reicht andererseits nicht aus, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 14, 30).
3. Das sachliche Recht ist ebenfalls nicht verlotzt.
Die Feststellungen tragen insbesondere auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe keine Gewalt angcvendet, ist abwegig. Er bat nach den Feststellungen das ahnungslose Mädchen vom Rad gerissen, bat es verfolgt, als es zu fliehen versuchte, und sodann die Widerstrebende und um Hilfe Rufende am Arm von der Straße 40 bis 50 m tief in einen dichten Buschwald geschoben oder gezogen, um sie dort geschlechtlich zu mißbrauchen. Ob
das Mädchen sich der Gewaltanwendung durch stärkeren Widerstand oder durch Flucht hätte entziehen können, ist unerheblich (Schönke/Schröder, Vorbem. zu § 234 StGB, Rän. 14). Die Feststellungen ergeben jedenfalls, daß es nicht freiwillig mit in den Wald gegangen ist.
Auch im übrigen begegnet die Anwendung des § 236 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Zwar reicht hierfür nicht jede gewaltsame Ortsveränderung aus. Wesentlich ist vielmehr, daß der Täter die Frau durch das Wegführen von bisherigen Aufenthaltsort in seine Gewalt bringt, so daß sic scinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist. Dies muß gerade die Folge der Ortsveränderung sein. Durch sie muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt worden scin (BGH Urt. vom 1. Dezember 1965, 2 StR 464/65 , bei Dallinger MDR 1966, 382). Diese Begriffsmerkmale der Entführung sind hier erfüllt. Der Angeklagte bet das Mädchen von einer öffentlichen Straße, auf der jederzeit Personen vorbeifahren oder -gehen und ihm zur Hilfe eilen konnten, in einen dichten Buschwald gezogen, wo es nicht mehr gesehen werden und seine Hilferufe insbesondere von vorbeifabrenden Personen nicht mehr so gut gehört werden konnten. Dadurch hat er seine Möglichkeit, sich seinem Einfluß zu entziehen, entscheidend vernindert. Insofern liegt dieser Fall anders, als der, welcher der angeführten Entscheidung des 2. Strafsenats zu Grunde liegt. Dort war die Frau mit ihrem Begleiter auf einem Waldweg gegangen. Als die Täter auftauchten, lief der Begleiter davon. Schon dadurch war sie dem ungehemmten Einfluß der Täter preisgegeben, nicht erst dadurch, daß diese sie in den Wald zerrten. Hier dagegen befand sich das Mädchen vor dem Überfall auf einer öffentlichen Straße, wo es sicherer war, als im Buschwald.
Rechtlich einwandfrei ist schließlich der Schuldspruch wegen Notzucht und dic Annahme von Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht (BGHSt 18, 29).
Da auch die Strafzumessung von Rechtsfchlern frei ist, muß die Revision verworfen werden. Rothberg Faller Mayr
Sanders | Hürxtbal