Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 04.11.1970 – 2 StR 485/70

2. Strafsenat

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Ya C428 052

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Wiegend H EEE zus xe- Cm, geboren an . EB 1922 in Kı CE,

wegen fortgesetzter Blutschande u.a.

N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Mai 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellungen des Landgerichts ermöglichen keine Abgrenzung des Schuldumfangs. Ebensowenig bieten sie eine geeignete Grundlage für die Strafbemessung. Hinsichtlich des ersten, sich bis September 1967 erstreckenden Teilkomplexes der fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer zwar festgestellt, daß der Angeklagte und seine Tochter etwa jede Woche einmal geschlechtlich verkehrten. Es bleibt aber offen, von wann ab innerhalb des Jahres 1967

dies geschah. Insoweit hat sich das Landgericht mit der Feststellung begnügt: "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt". Bezüglich des dritten Teilaktes der fortgesetzten Handlung heißt es im Urteil, zwischen Ende Oktober 1969 und dem 14. Januar 1970

sei es "in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen" zwischen dem Angeklagten und seiner damals 14jährigen Tochter Hannelore zum Geschlechtsverkehr gekommen. Bei den Formulierungen läßt sich also nicht entnehmen, wie groß die Mindestzahl der Einzelhandlungen war. Deren Angabe bedurfte es hier aber, da die verhängte Strafe nicht mehr im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und deshalb aus ihr nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, daß die Strafkammer den Schuldumfang nicht zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen hat (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1968

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen Bedenken dagegen bestehen, dem Angeklagten einen Vertrauensbruch gegenüber seiner Ehefrau straferschwerend anzulasten (vgl. S. 10 UA). In der Tatsache, daß die Ehefrau des Angeklagten diesen wiederholt mit seiner eigenen Tochter allein gelassen hat, kann kein besonderer Vertrauensbeweis gesehen werden. Die Formulierung des angefochtenen Urteils läßt sich deshalb nur dahin verstehen, daß der Angeklagte ' diese Situation zur Tat ausgenutzt hat. So geschieht

es aber im Regelfall der Blutschande. Ein gesteigertes Unrecht kann darin nicht gesehen werden.

Baldus Willms Kirchhof Baumgarten Meyer