Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.02.1966 – 4 StR 653/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
20 BUNDESGERICHTSHOF 946
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 653/65
mn
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Wilhelm KÜEE zus BA zeboren am ED 190: :n DEE / Sachsen,
wegen Unzucht mit einem Kind. Ra
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 1965 mit den Feststellungen: aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer — des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
won
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1, Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, daß bei dem Angeklagten ein "Altersabbau eingetreten sein kann, der zwar weder zu einer Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit noch zu einer im Sinne des 8 51 Abs. 2 StGB erheblichen Verminderung seines Hemmungsvormögens geführt hat, dennoch aber geschlechtliche Triebstörungen ausgelöst haben mag, die der Angeklagte nur schwer hätte beherrschen können".
Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Die Auffassung, der Angeklagte habe die durch den Altersabbau ausgelösten geschlechtlichen Triebstörungen nur schwer beherrschen können, ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der nicht näher begründeten Annahme, sein Hemmungsvermögen sei nicht erheblich vermindert gewesen. Um Ausmaß und Auswirkungen der durch den Altersabbau verursachten Triebstörungen umfassend und abschließend beurteilen zu können, bedurfte es bei der hier gegebenen Sachlage - der Angeklagte hat sich bis zu seinem 60. Lebensjahr straffrei geführt - der Hilfe eines Sachverständigen. Die Anforderungen an das Maß der Sachkunde, über welches ein Richter verfügen muß, um ohne Hinzuziehung von Sachvorständigen entscheiden zu können, richten sich nach Art und Schwierigkeitsgrad der zu klärenden Beweisfrage. Bei dcr Verwertung von krankheits- oder altersbedingten Abbauerscheinungen, durch welche die Zurechnungsfähigkeit des Titers in rechtserheblichem Umfange beeinflußt sein kann,
handelt es sich um Fragen, die selbst von den auf diesem
Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bezeichnet
werden (vgl. BGH NJW1964, 2213 unter Hinweis auf die Fachliteratur).
Unter diesen Umständen konnte und durfte sich hier die Jugendkammer die erforderliche Sachkenntnis nicht zutrauen.
2. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Mögen auch Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- und Tricblebens nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben, so läßt sich dies doch im vorliegenden Fall angesichts des Fehlens jeder näheren Erörterung nicht von vornherein ausschließen.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird die Jugendkanmer, falls sie zu den gleichen Feststellungen gelangen sollte, hinsichtlich der in der Zeit vom 23. Juni bis 12. September 1964 begangenen Unzuchtsfälle auch die Mindestzahl der Verfehlungen zu ermitteln haben. Kann bei fortgesetzter Tat die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht
genau festgestellt werden, so darf dem Angeklagten mur die vom Gericht als erwiesen erachtete Mindestzahl zur Last gelegt werden (RG6St 70, 145, 150).
Scharpenseel Flitner Sanders
Spiegel Hürxthal