Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 29.02.1968 – 1 StR 124/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

un mn URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Installateur Hermeun ED :u: SCREEN dort geboren an EEE 931;

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2, April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Pikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, StaatsanvaltlBrei dcr Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

23. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Unzucht mit einer Abbängigen, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO begründet ist. Dic Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Sylvia Desgranges aus der Sitzung abtreten mußte, ohne daß ein Gerichtsbeschluß erging. Sie macht ferner geltend, daß die Voraussetzungen für eine Zwangsentfernung nicht gegeben waren. Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO, der hier allein in Betracht kommt, kann zwar das Gericht einen Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen, wenn zu befürchten ist, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die Entfernung setzt aber voraus, daß das Gericht nach Anhörung der Prozeßbeteiligten einen Beschluß erläßt und mit Begründung verkündet (BGHSt 1, 346, 350; 4, 364, 365). Da bei der Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Einschränkung des grundlegenden Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung in Frage steht und auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berührt wird, sind Verstöße gegen diese Vorschrift streng zu behandeln. Der Senat hat bereits mehrfach zu erkennen gegeben, daß das Fehlen des erforderlichen Gerichtsbeschlusses einen unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bedeuten könnte, da ohne diese gesetzliche Grundlage "die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer

Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt" (1 StR 53/68 v. 29. Februar 1968; 1 StR 607/60 v. 7. Februar 1961 unter Hinweis auf BGHS+t 4, 364, 365 und die teilweise abweichende Rechtsprechung; vgl. auch BGHSt 15, 194, 196). Hier bat der Vorsitzende ohne formellen Gerichtsbeschluß und ohne Begründung den Angeklagten aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt somit vor.

Da schon auf diesen Verfahrensmangel das Urteil aufzuheben ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen.

Hübner Seibert Fischer

Pikart Pfeiffer