Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.07.1968 – 1 StR 168/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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©) BRRN
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 168/68 16]?.
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Waltraud I EEEEEEEEEEEEEEEEEEETD geh. MED zu: TB dort geboren am
EEE 343, zur Zeit in äieser Sache in Untersuchungshaft,
a wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin
der Verhandlung, Staatsanwalt GE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 7. Dezember 1967 wit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1. Die Angeklagte hat des nachts auf ihren im Bett liegenden Ehemann aus einer Pistole drei gezielte Schüsse abgegeben. Einer der Schüsse traf und wirkte tödlich (Ersticken und Verbluten).
Das Schwurgericht hat wegen des damaligen Zustandes der Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) das Vorliegen von Mordmerkmalen in subjektiver Hinsicht nicht nachzuweisen vermocht., Es hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.
Il. a - Schulädspruch -
Auf die - an sich unbegründeten - Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum Tathergang braucht nicht eingegangen zu werden. Das Rechtsmittel greift nämlich bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch:
Der beamtete Sachverständige, Bez0MedR Dr. Gillich vom Nervenkrankenhaus Regensburg war der Auffassung, die Tat sei in einem Affekt ohne Krankheitswert begangen. Die Angeklagte sei voll verantwortlich (S. 37 UA). Der: Universibätsgutachter Prof, Dr. Dittrich (München) ver-
trat ebenfalls die Ansicht, daß Zurechnungsunfähigkeit
nicht in Betracht komme (S. 37 - 40 UA). Dr. Dittrich war jedoch der Auffassung, daß bei der Angeklagten eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe,
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und zwar affektiv, katathym im Sinne des Depressiven, Verzweifelten und Ängstlichen. Dieser krankhafte Zustand habe eine erhebliche Verminderung der Kinsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs, 2 StGB) bedingt. Dem
trat das Schwurgericht an sich bei (8. 38 UA).
Der Tatrichter hat sich jedoch anschließend, veranlaßt durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BEHSt 21, 27 = NIW 1966, 1275 Nr. 14)"), mit dem Vorhandensein der Einsicht befaßt (S. 40 UA). Er hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagteninfolge erheblich verminderter Zurechnungsfänigkeit die Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gefchlt habe (S. 40 unten; vel. auch S. 28 unten, 35 oben, II. Absatz, der Urteilsabschrift). Das Schwurgericht hält jedoch die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Tuns für unentschuldbar. "War doch die Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, nicht ausgeschlossen, und deshalb ist es vorwerfbar, wenn das Unrechtsbewußtsein möglicherweise gefehlt hat" (d.h. die Erkenntnis, ihr Vorhaben sei "himmelschreiendes Unrecht"). Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Verminderte Zurechnungsfähigkeit kann für sich allein niemals ein Beweisgrund dafür sein, daß der Täter das Unrecht seines Handelns habe erkennen können. Noch vermag sie schlechthin die Vorwerfbarkeit seines (Verbots-) Irrtums zu begründen. Denn sogar bei einem voll Zurechnungsfähigen kann der Verbotsirrtum. entschuldbar sein (BGHSt 2, 195, 208 ff).
rien Aterären
Amen
ip) Der 2. Strafsenat hat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 1968, 2 StR 1/68, seine Ansicht näher erläutert; vgl. auch das in NJW 1966, 1847 mitgeteilte Material.
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Vielmehr ist die Frage der Entschulädbarkeit des Irrtums über die Rechtswidrigkeit einer Tat nur nach den besonderen Einzelumständen des Falls zu beurteilen. An einer
diesbezüglichen Darlegung fehlt es hier. Freilich wird S. 41 UA hervorgehoben, daß die Angeklagte "ausgerechnet den Menschen getötet hat, der sich so um sie angenommen hat ... Sie hat die Eltern des einzigen Sohnes ... und ihr eigenes Kind des Vaters beraubt." Indes hat der Tatrichter diese Gesichtspunkte nur für die Strafzumessung und dort straferschwerend verwertet. Das Schwurgericht hat also nicht erkannt, daß diese Umstände schon für die Schuldfrage, dagegen für die Strafzumessung gerade nicht
bedeutsam waren. Denn Umstände, die erst die Schuld der Angeklagten hätten begründen können, durften nicht bei der Strafbemessung, erst recht nicht straferschwerend verwertet werden.
Das Schwurgericht hat also die Frage der Schuld von einem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus gewürdigt. Da aber die Schulä allein vom Tatrichter beurteilt werden kann, bleibt nichts übrig, als das Urteil in vollem Umfang auf-
zuheben.
b) Der Stzafausspruch hätte übrigens - von dem bereits angeführten‘Fehler abgesehen - auch deshalb keinen Bestand haben können, weil der Angeklagten dort ihre "außerordentlich große Schuld" strafschärfend angelastet worden ist (S. 43; vgl. auch $. 42 UA). Dies verträgt sich nicht mit fehlender Unrechtseinsicht.
P
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Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht
München I zurückzuverweisen.
Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, das Revisionsvorbringen mit zu würdigen, auch zu prüfen, ob es sich hier vielleicht nicht um die Frage der Unrechtseinsicht, sondern vielmehr um das Problem der Steuerungs-
fähigkeit handelt. Der Bundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen. Er hatte unter anderem gemeint, die konkreten
Umstände der Vorwerfbarkeit seien den Darlegungen 8. 41 UA zu entnehmen.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Pfeiffer