Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.01.1968 – 1 StR 211/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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on
2064 004 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_211/67 URTEIL
——
“ & ut;
1.
in der Strafsache
gegen
den Unteroffizier Wolfhard KB zu: m: Sp? ED. zetoren an EEE 1945 in re ?
. den Oberfeldwebel Heinz CE zus TB
SD. zevoren on u 1925 in GEB.
. den Major Hans-Georg > EEE aus Fü
StKp/PzBrig. 20, geboren am ÜÜMEEEEEEEEp 1922 ir Sum: Krs. Ko.
wegen fahrlässiger Tötung.
a
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 30. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Mai
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WB vei der Verkündung
Justizangestellter az»
für Recht erkannt:
als Vertreter der Bundesanwaltschalt,
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. November 1966 werden verworfen.
‘Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am 14.9.1965 veranstaltete die Stabskompanie der F-
WBrrisaic@Bunter Leitung des Angeklagten Major Di auf dem Truppenübungsplatz Se ein Übungsschießen
mit der leichten Panzerfaust 44 mm. Bei diesem Schießen, an
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dem der Angeklagte Oberfeldwebel Cm: s Sicherheitsoffizier und der Angeklagte Unteroffizier KB .ls Sicherheitsgehilfe (Aufsicht beim Schützen) teilnahmen, trat ein "Rohrzerleger" auf, durch den der Gefreite St :-- tötet wurde. Unmittelbare Ursache des Unglücks war nach
den Feststellungen der Strafkammer ein Bedienungsfehler beim Abfeuern einer Übungsgranate. Man hatte nämlich unterlassen, eine Treibladungshälfte zu entfernen, die bei den voraufgegangenen Übungsschuß - einem Teilversager - nicht zur Entzündung gelangt und im Rohrkörper steckengeblichen war. Wie das Urteil näher darlegt, hatte sich hierdurch beim erneuten Laden und Schießen ein erheblicher Druckanstieg ergeben, dem die Waffe nicht standhalten konnte
(UA S. 12). Das Landgericht hat den drei Angeklagten zur Last gelegt, diesen Unfallablauf nicht verhindert zu haben, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, und sie allesamt wegen fahrlässiger Tötung, begangen im Ausbildungsdienst (§ 222 StGB, § 47 WStG), zu Strafarrest verurteilt. Die Strafe
ist bei allen drei Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Alle Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.
1. Die Angeklagten machen zunächst übereinstimmend geltend, daß die hinzugezogenen Schöffen nicht in der gehörigen Reihenfolge der Hauptschöffenliste entnommen seicn. Sie legen jedoch nicht dar, welche Schöffen ihrer Meinung nach bei "richtiger" Handhabung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen gewesen wären, Das Revisionsvorbringen erfüllt daher insoweit nicht die formellen Anforderungen
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an die Rechtfertigung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zusätzliche Behauptung der Beschwerdcführer Kup und TB. für'"äie außerordentliche Sitzung" sei die Auslosung der Schöffen nicht erfolgt, ist sachlich unzutreffend. Der 17. Oktober 1966, an den die Hauptverhandlung begann, war nach dienstlicher Auskunft des Strafkammervorsitzenden vom 17. März 1967 ein ordentlicher Sitzungstag, zu dem die einzuberufenden Schöffen bereits vor Beginn des Geschäftsjahres 1966 ausgelost worden waren.
2. Weiterhin rügen die Angeklagten eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 169 GVG). Die Beschwerdcführer KW ung Di führen hierzu näher aus, die am 19. Oktober 1966 auf dem Truppenübungsplatz SCHEN ir. zwei Teilen durchgeführte Verhandlung sei deshalb nicht öffentlich gewesen, weil sie auf cinem Gelände stattgefunden habe, das unter britischem Kommando stand, militärisch bewacht und für "Unbefugte" gesperrt war, sodaß außer den Verfahrensbeteiligten "niemand, der es gewollt hätte", Zutritt zu den Orten der Verhandlung (Schießbahn "Salamanca" und Modellraum der"Normendie Barracks") gehabt habe. Auch dieses Revisionsvorbringen vermag nicht durchzugreifen.
Der Weg in die "Normandie-Barracks" hätte, wie die eingeholten Auskünfte ergeben, am Verhandlungstag von jedermann zurückgelegt werden können. Das Lagergelände, in dem diese Baracken sich befinden und an das sich das Schießplatzgelände anschließt, war nämlich weder abgesperrt noch bewacht. Am Eingang befand sich lediglich ein Verkehrsschild, das die Einfahrt für Kraftwagen - Militärfahrzeuge und Inhaber von Sonderausweisen ausgenormen -— untersagte. Der Zugang zu der Modellraum-Baracke
selbst war frei; die Lagerverwaltung war über die Öffentlichkeit des Verfahrens unterrichtet. Diese Zutrittsmöglichkeiten waren unter den gegebenen Umständen auch insgesamt ausreichend, weil sie jedenfalls von interessierten Personen ohne Mühe wahrgenommen werden konnten. Ob besondere Maßnahmen zur weiteren Erleichterung des Zutritts - etwa Anbringung von Hinweisen an der äußeren Begrenzung des 1agergeländes - zweckmäßig gewesen wären, Kann dahinstehen; notwendig waren sie jedenfalls nicht.
Inwieweit die Schießbahn "Salamanca", auf der das Landgericht zunächst einen Augenschein eingenommen hatte, von beliebigen Zuhörern: betreten werden konnte, bedurfte keiner Prüfung. Selbst wenn an diesem Teil der Hauptverhendlung Zuhörer wegen der Art dieser militärischen Anlage nicht hätten teilnehmen können, läge keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vor. Denn dieser Grundsatz findet seine natürliche Schranke in der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Befolgung (R6St 47, 322; 52, :1375 RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83; 21, 72, 73).
Die Revision legt im übrigen auch nicht dar, daß einer bestimmten Person der Zutritt zu einem der beiden Verhandlungsabschnitte versagt oder unmöglich gemacht worden sei (vgl. RG JW 1930, 3404 Nr. 135 BGH, Urteil vom 7. Februar 196% - 5 StR 468/60). Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach alledem nicht verletzt worden.
3. Die Angeklagten KB una EB veanstanien
ferner, daß das Landgericht entgegen der Vorschrift des
§ 73 Abs. 2 StPO zur Frage der Material- und Munitionsprüfung und zu weiteren schießtechnischen Fragen keine öffentlich bestellten Sachverständigen gehört habe. Darauf
kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, da § 73 Abs. 2 StPO, wie seine Fassung deutlich ergibt, nur cinc Sollvorschrift enthält.
‚4. Von den Beschwerdeführern Ki una PP i ri weiter gerügt, daß das Landgericht ihre Ablehnungsgesuchc vom 17. und 19. (richtig: 20.) Oktober 1966 gegen mehrere von Gericht bestellte Sachverständige zu Unrecht zurückgewiesen habe. Auch diese Rügen müssen erfolglos bleiben,
Bei seiner Entscheidung über die Ablehnungsgesuche hat das Lendgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die vorgebrachten Gründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet waren, bei verständiger Würdigung in den Angeklagten den Verdacht zu erwecken, die Sachverständigen seien ihnen gegenüber nicht unparteilich (vgl. BGHSt 8, 226, 232). Daß
dic Sachverständigen im Dienst der durch den Unglücksfall mitbetroffenen Bundeswehr standen und möglicherweise nicht allesamt eine wissenschaftliche Ausbildung besaßen, rechtfertigte die Besorgnis der Befangenheit auch vom Standpunkt der Angeklagten her nicht. Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß die Sachverständigen Kg une TEE an der Entwicklung und Erprobung der Panzerfaust 44 mm mitgewirkt haben; denn sie trugen jedenfalls für Konstruktion, Herstellung und Material der Unglückswaffe keine Verantwortung. Auch für sie bestand daher keinerlei Anlaß, etwaigen Fehlern des Geräts mit geringerer Gründlichkeit nachzugehen, als sie sonst bei ihren Prüfungen anzuwenden pflcogten, zumal beide auf Grund ihrer dienstlichen Stellung sachlich unabhängig waren und gerade die objektive Aufklärung von Unfällen beim Umgang mit Waffen - im Interesse der künftigen Verhütung ähnlicher Vorkommnisse - zu ihren Hauptaufgaben gchörte (vgl. RG JW 1930, 2790; BGH Urteil vom 7.10. 1964 - 2 StR 194/64). Die Sachverständigen haben auch, soweit sie bereits zu Beginn der Ermittlungen wegen ihrer
besonderen Fachkenntnisse bei der Aufklärung des Unfalls zugezogen waren, durchweg keine sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrgenommen. Ebensowenig sind sie dabei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag tätig geworden (vgl. BGHSt 18, 214, 215). Sie unterlagen insofern auch nicht den Weisungen vorgesetzter Bundeswehräienststellen, sondern sie haben den Unfall und seine Ursachen damals, wie ihre Berichte erkennen lassen, zwar im Auftrag der Bundeswehr, aber sachlich in voller Unabhängigkeit gründlich und unvoreingenommen untersucht. Für den Verdacht einer "administrativen Sabotage" bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen war die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerechtfertigt.
5. Auch die Rüge, das Landgericht habe verschiedene in der Hauptverhandlung gestellte Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt, kann nicht durchdringen. Dieser Vortrag scheitert - mit einer Ausnahme - schon daran, daß die Beschwerdeführer nicht mitteilen, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht über die Anträge entschieden hat (vgl. BGHSt 3, 213).
Lediglich der Angeklagte KB rücgst insoweit gerade noch formgerecht, dic Strafkammer habe die von ihm hilfsweise beantragte Einholung des Obergutachtens ciner wissenschaftlichen Forschungsstelle darüber, daß als Unfailursachen Ermüdung oder Veränderung des Materials der Panzerfaust nicht auszuschließen seien, zu Unrecht mit formelhaften Hinweisen auf das bereits vorliegende Beweisergchnis abgelehnt. Aber auch dieses Vorbringen ist im Ergcebnis unzulässig, da die Revisionsbegründung sich im wcsentlichen auf die Wiedergabe der Rechtfertigung eines früher gestellten Antrages beschränkt und in ihren eigenen Darlegungen (S. 11 der Begründungsschrift) die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten konkreten Angaben vermissen
1äßt. Insbesondere legt die Revision die Überlegenheit der
ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterbliebenen wissenschaft-
lichen Untersuchungen über die bisher insgesamt angewandten Forschungsmittel nicht dar.
6. Der Angeklagte KW rügt außerdem eine Verletzung des § 261 StPO. Er ist der Ansicht, daß die Strafkamnmer seine Aussagen vor Oberstleutnent Ki und Major P-WB richt ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe. Auch diese Beanstandung bleibt erfolglos. Oberstleutnant KO ist zwar als Sachverständiger vernommen worden; im Urteil durften daher grundsätzlich nur die von ihm bekundeten Befundtatsachen verwertet werden (BGHSt 13, 1, 35 18, 107, 108). Ein Verstoß hiergegen ist jedoch nicht bcewiesen. Denn das von dem Sachverständigen zusätzlich mitgeteilte Ergebnis der Befragung des Angeklagten (Beobachtung einer Rauchentwicklung beim Herausnehmen der Versagergranatce) konnte auch durch Vorhalt an diesen in das Verfahren eingeführt sein. Kg ist hierzu nämlich mehrfach im Ermittlungsverfahren vernommen worden und er hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung die Richtigkeit der Protokollierung seiner früheren Aussagen nicht in Zweifel gezogen (vgl. HA Bd. II S. 8, 50). Major Tip ist als Zeuge vernommen worden und hat dabei Angaben über frühere Aussagen des Angeklagten KW senacht (HA Ba. II S. 99). Gegen eine Verwertung dieser Angaben bestehen daher keine Bedenken. Abgesehen davon sind dem Angeklagten auch hierüber in zulässiger Form Vorhalte gemacht worden (HA Ba. II S. 8). Die Feststellungen des Urteils über die Äußerungen Ks: Pe können daher ebenfalls auf seiner Einlassung zu einem solchen Vorhalt beruhen.
7. Ebenso versagt das Vorbringen des Angeklagten > die Aussage des Zeugen Rg@sei in der Sitzungsniederschrift
unrichtig wiedergegeben. Mit einer Protokollrüge kann die Revision nicht gerechtfertigt werden (BGHSt 7, 162; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
8. Der Angeklagte Kfpp beanstandet schließlich noch, daß für ihn weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung dic Jugendgerichtshilfe beteiligt gewesen sei. In der Tat ist nach den Vorschriften der 8§ 38 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 5, 107, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG Heranziehung acr Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren auch dann zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um einen Heranwachsenden handelt. Das war bei KW der Fall; daß er zur Zeit der Hauptverhandlung bereits die Volljährigkeit erlangt hatte, stand der Notwendigkeit der Beiziehung nicht entgegen (BGHSt 6, 354). Auf einer Verkennung dieser Vorschriften kann das Urteil aber nicht:beruhen. Das Landgericht hat sich sehr eingehend mit der persönlichen Entwicklung und dem beruflichen Werdegang des zur Tatzeit bereits 20 1/2 Jahre alten Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 2, 3,47, 59): Demnach war MB bereits mehrere Jahre als Postschaffner tätig gewesen, als er sich im Jahre 1964 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtete. Dort hatte er bercits 15 Monate Dienst getan und war nach Beförderung zum Gefreiten und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Unteroffizierslchrgang zum Unteroffiziersanwärter ernannt worden. Dabei hatte er u.a. auch eine Spezialausbildung als Funker erhalten. Seine Verwendung als Funktruppführer - schon vor Beginn des Lehrgangs - 1äßt zudem erkennen, daß ‘ er frühzeitig als geeignet angesehen wurde, verantwortliche Aufgaben zu übernehmen. Bei dieser Sachlage kann - zumal angegichtofdor maßvollen Strafe - völlig’ ausgeschlosaen werden,caß in Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der lage gewesen wäre, bisher unbekannte Umstände vorzubringen, welche die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere
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auch hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts, irgendwie zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können.
9. Soweit die Verfahrensrügen des Angeklagten cu lediglich durch Bezugnahme auf die Ausführungen der andcren Beschwerdeführer gerechtfertigt werden, sind sie schon deswegen samt und sonders unzulässig.
31. _Sachrügen
1. Revision des Angeklagten Kg.
as der arm. zn men rar Bien mn ann gu br un md ma man ma
_ Die Feststellungen der Strafkammer zu den physikalischen Unfallursachen - Zurückbleiben einer nicht entzündeten Treiblaäungsnhälfte im Rohr der Panzerfaust als Folge unsachgemäßen Laderk und anschließenden Teilversagers - sind auch aus sachttchrechtlidhen- Grürfden:nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Urteil Material - oder Konstruktionsfehler der Waffe, ungewöhnliche Zusammensetzung des Treibladungspulvers und Sabotageakte als Ursache des Rohrzerlegers ausschließt, frei von Rechtsfehlern. Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß KW, der als Aufsicht bein Schützen eingeteilt war, seine Pflichten als Sicherheitsgehilfe verletzte, als er die vor dem Unglücksschuß verwendete Versagergranate nicht bis zum Anschlag in das Rohr der Panzerfaust einführte, den Versagerschuß nicht meldete und nach dem Herauszichen der Versagergranate und vor den befehlsgemäß ihm obliegenden neuen Teilladen nicht oder nur unzulänglich prüfte, ob das Rohr frei war (UA S. 43). Das Bestehen dieser Verpflichtungen durfte das Landgericht ohne weiteres aus den klaren Bestimmungen der Nr. 74 und 72 der für die Ausbildung an der leichten Panzerfaust erlassenen WIDv 215/32 in Verbindung mit Anlage 1 d der ZDv 44/10 ent-
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nehmen (vgl. auch Nr, 121 und 140 der HDv 216/3 betr. Schießausbildung mit Panzerabwehr-Handwaffen von September 1965). Dem Angeklagten war auch bekannt, daß er für richtiges Laden zu sorgen und Versager zu melden hatte. Lediglich seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Rohrfreiheit kannte er nach den Feststellungen nicht. Er habe aber, so legt das Urteil näher dar, durch Nichtvornehne dieser Prüfung dic unter den gegebenen Umständen gebotene uni von ihm zu erwartende allgemeine Sorgfalt außer acht gelassen, Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtun nicht erkennen; sie stehen insbesondere im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte sich mit der Handhabung der Panzerfaust vertraut gemacht (UA S. 47) und daher bereits am Vormittag des Unglückstages "instinktiv" die Gefahren erkannt hatte, die bei besonderen Vorfällen durch Rückstände im Rohr hervorgerufen werden können (UA 5: 48). Benn hieraus durfte die Strafkammer ohne weiteres entnehmen, daß es für den Angeklagten, als gerade ein solcher Vorfall sich wiederholte, ganz besonders nahelag, das Rohr aus Sicherheitsgründen genau auf Rückstände zu überprüfen (UA 5. 48). Abgesehen davon geht das Urteil zutreffend davon aus, daß jeder, der ausdrücklich mit einer Sicherungsaufgabe betraut wird, nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, sich genau in seine Aufgabe einweisen zu lassen
. und sich eine lückenlose Kenntnis der wesentlichen Sicherheitsbestimmungen zu verschaffen (vel. BGHSt 20, 315, 326).
Im Ergebnis unbedenklich ist ferner die Annahme des Landgerichts, daß die Verletzung der bezeichneten Pflichten für den Tod des Gefrciten St ursächlich war und daß der Angeklagte diese Unglücksfolge auch vorauszusehen vermochte. Es ist anerkannten Rechts, daß ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Gedanken an diejenigen Ercignissc, deren Vermeidung offensichtlicher Zweck der bc-
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treffenden Sicherheitsbestimmung ist, im Sinne der Voraussehbarkeit besonders nahelegt (RG DR 1943, 1134; BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 -). Danach war für den Angeklagten jedenfalls erkennbar, daß die Nichtbeachtung der Rohrfreiheit für das Bedienungspersonal verhängnisvolle Folgen haben konnte. Ob die Voraussehbarkeit des Unfallablaufs sich auch aus den übrigen Verstößen des Angeklagten ergab, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Auf: den-Strafausspruch: \kenn ‚das'keinen. Einflyuß'gchabt haben.
Dem Angcklagten ist daher mit Recht fahriässige Tötung (§ 222 StGB) zur Last gelegt worden. Da er im Ausbildungsdienst tätig war und seine Verantwortung für das Unglück sich aus dem fahrlässigen Umgang mit Waffen ergab - hierunter fällt auch die Nichtbeachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (BGHSt 20, 315, 323) -, ist zugleich die Anwendung des § 47 WStG gerechtfertigt.
Der Strafausspruch gibt ebenfalls keinen Anlaß zu Bedenken. Insbesondere ist die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 20 1/2-jährigen Angeklagten ausreichend begründet.
nn nn nn un em mar: 0um aim inte sm wer an re
Der Angeklagte Chat nach Ansicht des Landgerichts scine Pflichten als Sicherheitsoffizier dadurch schuldhaft verletzt, daß er sich keine zuveriässige Kenntnis der cinschlägigen Bestimmungen (ZDv 44/10 und Ausbildungshinweis Nr. 25) verschafft und den Angeklagten Kg überhaupt nicht in seine Aufgabe als Aufsicht beim Schützen eingewiesen habe, Auch diese Unterlassung, so führt das Urteil aus, sci für den Tod des Gefreiten SCHW ursächlich gewesen.
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Hätte nämlich der Angeklagte den Sicherheitsgehilfen Kg richtig belchrt, so wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Zwar lasse sich keine sichere Feststellung dahin treffen, daß bereits der besondere Hinweis, "die Granate bis zum Anschlag einzuführen" und "Versager zu melden", den Unfall verhindert hätte, weil diese Pflichten KB onncadies bekannt gewesen scien. Entscheidend für den Eintritt des Unfalls sei aber gewesen, daß KW nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, nach jedem Schuß und vor, jeden Teilladen der Waffe sorgfältig die Rohrfreiheit zu prüfen; diesem Hinweis wäre er mit Sicherheit nachgekommen und er hätte dann den
‚ Rückstand im Rohr bemerkt und seine Beseitigung veranlaßt,
. Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Revision insbesondere ein, es gehöre zum Erfahrungsgut jedes Soldaten, nach einer Unregelmäßigkcit beim Schießen die Waffe zu überprüfen. Daher sci es widersprüchlich, wenn die Strafkammer gerade die mangelnde Überprüfung der Rohrfreiheit - im Gegensatz zu den übrigen Pflichtverletzungen Ks - auf das Fehlen einer Belehrung zurückführe, In Wirklichkeit licgt ein Widerspruch nicht vor. Das Landgericht war nicht gehindert. anzunehmen, daß KB, wenn er über die Notwendigkeit einer Rohrprüfung unterrichtet worden wäre, gerade dieses ihm vorher unbekannte Erfordernis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sorgfältig beachtet hätte, zumal ein besonderer Anlaß für diese Prüfung vorlag und die Erkenntnis ihrer Wichtigkeit sich somit förmlich aufdrängte.
Ferner meint der Beschwerdeführer, er sei nicht verpflichtet gewesen, KB zu belehren, weil dieser im Tagesbefehl noch nicht als Aufsicht beim Schützen eingeteilt, sondern erst nachträglich zugezogen worden sei. Auch damit
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kann die Revision keinen Erfolg haben. Wenn die Strafkammer die Nr, 20 der ZDv 44/10, wonach der Sicherheitsoffizier die ihm unterstellten Sicherheitsgehilfen in ihre Aufgaben einzuweisen hat, dahin auslegt, daß es zu den Aufgaben des Sicherheitsoffiziers gehört, jeden zur Aufsicht beim Schützen bestellten Soldaten auch über die Notwendigkeit der Rohrüberwachung zu belehren, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 52, 42; RG DR 1943, 1134; BGHSt 20, 315, 318). Vielmehr hätte die Tatsache der nachträglichen Bestellung für den Angeklagten erst recht ein Anlaß zu sorgfältiger Einweisung sein müssen,
Auch die weiteren Einwände der Revision greifen nicht aurch., Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Landgericht die Voraussehbarkeit des Unfalls auch für den Angeklagten Ggp bejaht hat. Der Umstanä, daß Gew bis-
her hauptsächlich im Funkbetrieb tätig gewesen war, schlic#t
nicht aus, daß er - als Oberfeldwebel - erkennen Konnte, die Nichtbeachtung wichtiger Sicherheitsvorschriften könne unter Umständen auch zu einem tödlichen Unfall führen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 -; BGHSt 20, 315, 326). Alle Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchten für gen Angeklagten nicht vorhersehbar zu sein.
Auch sonst 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten GP nicht erkennen. Scine Verurteilung ist
somit zu Recht erfolgt. 3. Revision des Angeklagten Du.
Die Verpflichtung dieses Angeklagten, den Sicherheitsoffizier CWMW und den Sicherheitsgehilfen Kg in ihre Aufgaben cinzuweisen oder wenigstens für die Einweisung KW: durch GW Sorge zu tragen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei seiner Stellung als Leitender der Schied-
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übung entnommen. Denn nach Nr. 18 ZDv 44/10 werden die Sicherheitsoffiziere vom Leitenden, der selbst insgesamt für die "innere Sicherheit" verantwortlich ist (Nr. i7
Z2Dv 44/10), cingewiesen und erhalten von ihm die erforderlichen Sicherungsaufgaben. Diesc Vorschriften durfte das Landgericht dahin auslegen, daß jedenfalls dann, wenn der Sicherheitsoffizicr seiner Persönlichkeit und Ausbildung nach nicht die unbedingte Gewähr für die vorschriftsmäßige Erfüllung seiner Aufgaben bietet, eine besonders sorgfältige Einweisung zu erfolgen hat. Hiernach stellt es kcinen Rechtsfehler dar, wenn das Urteil die Schulä des Angcklagten ED darin sicht, daß er den bisher hauptsächlich im Funk- und Fernmeldewesen tätig gewesenen Oberfeldwebel GB nicht näher mit seinen Aufgaben als Sicherheitsoffizier vertraut machte, obwohl ihm dieser - bei erstmaligem Einsatz zur Sicherung eines Panzerfaustschießens (UA S. 4) - versichert hatte, er kenne die Vor- ‚schriften, und daß er es außerdem unterließ, für die Einweisung des nachträglich herangezogenen Sicherheitsgchil-
fen KB zu sorgen.
Daß der Angeklagte DB sie einschlägigen Sicherheitsbestimmungen selbst nicht vollständig kannte, vermag ihn nicht zu entlasten. Als leitender Offizier hatte er sich die erforderlichen Kenntnisse, falls er sie nicht besaß, zu beschaffen. Er kann sich auch nicht auf das Verschulden seiner - ihm untergegebenen - Mitangeklagten berufen, Ein solches Verschulden ist nach anerkannten Rechtserundsätzen nicht geeignet, den.die Aufsicht führenden Offizier von seiner durch eigene Pflichtverletzung begründeten Verantwortung zu befreien (vgl. RMG 1, 129, 131; 4, 289; BGHSt 20, 315, 321).
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Die Ausführungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit des dem Angeklagten zur Last fallenden Verschuldens für den Eintritt des Unglücksfalls= und zur Voraussehbarkeit dieses Ercignisscs halten aus denselben Gründen wie bei den Angeklagten KB una CB der rechtlichen Nachprüfung stand.
Auch der Angeklagte DEE ist somit zu Recht wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) unter den besonderen Voraussetzungen des § 47 WSTG verurteilt worden.
III. Hiernach sind die Revisionen aller Angeklagten zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Hübner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschrciben.
Loesdau Loesdau Mai
Pikart Pfeiffer