Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 05.01.1968 – 5 StR 520/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 520/67 2121 098

tn BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

1. den Sparkassendirektor Alfred DB EEEEEED

aus GEB, geboren am MED 19310 in DEE Kreis COEEB,

2. den Abteilungsleiter Eberhard H ED

aus FOREN , geboren am EEEEES 1915 in um

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

1

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker . als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten DEEB wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte und der Mitangeklagte HE verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Bw wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Stadtsparkasse Ce, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen

Betrug zum Nachteil derselben Sparkasse und mit fortgesetzter

Beihilfe zum Betrug zum Nachteil von drei Banken in

DOM, iD une VERREEEE verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge, eine Aufklärungsrüge, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht mit, deren der Tatrichter sich nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).

Die Sachrüge hat dagegen’ aus folgenden Gründen Erfolg:

1, Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestanä des § 266 StGB) hat keinen Bestand. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht. aus.

Bierfür ‚genügt bei der besonderen Sachlage des Falles nicht das Bewußtsein des Angeklagten davon, daß er den versteckten Kredit, den er els Leiter der Stadtsparkasse GEB ihren Kunden HE zukommen ließ, unter Überschreitung seiner Befugnisse gewährte und daß die Vermögensminderung, welche die Sparkasse durch die Kreditgewährung erlitt, durch keinen gleichwertigen und gleichzeitigen Vermögenszuwachs ausgeglichen wurde. Der Vorstand der Sparkasse hatte nach den Feststellungen zuvor wiederholt unbefugte Kreditgewährungen des Angeklagten an He

7 nr ep Ara

nn nn wen mer onen nen

1

w

yuta-anı .

-4-

hingenommen. Das Wesen des Treubruchs besteht zudem darin,

daß der Täter gegen die Vermögensinteressen desjenigen handelt, - dem er zur Treue verpflichtet ist, Sein -—- unbedingter oder bedingter -— Schädigungsvorsatz muß sich auch hierauf erstrecken. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es läßt sich

auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. |

Die Stadtsparkasse Cb hatte am 28.Juni 1962, als der Angeklagte mit der versteckten Kreditgewährung begann, gegen HB eine Kontokorrentforderung aus offenem Personalkredit in Höhe von 348.707 DM, die am 9.November 1962 noch 327.836 DM betrug. Die Feststellungen legen nahe, daß diese ‚Forderung - nach den Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit hatte, -— verloren war, falls Hi nicht durch weiteren Kredit geholfen wurde.

Dem steht nicht entgegen, daß das Urteil sagt, die geringen Sicherheiten hätten nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Sg» von 13.April 1962,. das dem Angeklagten bekannt war, nicht einmal den offenen Kredit sichern können. Dies erweckt zwar den Anschein, daß der. offene Personalkredit jedenfalls teilweise gesichert war. Die Feststellungen ergeben auch, daß die Sparkasse gegen HM außer der Forderung aus offenem Personalkredit noch eine Forderung in Höhe von 270.000 DM aus einem Realkredit hatte, der durch Hypotheken u.a. gesichert war, daß durch die spätere Verwertung der Sicherheiten 539.000 DM erzielt wurden, also 269.000 DM mehr, als die Forderung aus dem Realkredit betrug, und daß der Überschuß auf die anderen Kredite verrechnet wurde, diese also teilweise durch die Verwertung der Sicherheiten gedeckt wurden. Das Urteil sagt aber nichts darüber, ob der Angeklagte bereits zur Tatzeit mit einem solchen: Erlös und mit ‘der Verrechnung eines Überschusses auf die

m BD -

anderen Kredite rechnete. Es schließt daher nicht aus, daß er sich zu der versteckten Kreditgewährung nur deshalb ent- ‚schloß, weil er befürchtete, da3 die Kontokorrentforderung von damals 348.707 DM sonst ganz oder teilweise verloren sei. Dabei hoffte er nach den Feststellungen, daß sich eines Tages eine Brauerei bereitfinden werde, sich an den Firmen des Mitangeklagten HB mit erheblichem Kapitaleinsatz derart zu beteiligen, daß HB seine Schulden bei der Stadtsparkasse GEW bezahlen konnte. Heubel verhandelte nach den Feststellungen noch im Oktober 1962 mit einer Brauerei in Ne (HE) Über deren Beteiligung an seinen Firmen. Das Urteil sagt nicht, daß der Angeklagte Verhandlungen dieser Art für aussichtslos gehalten hätte.

Wenn der Angeklagte aus einem solchen Beweggrunde und mit einer solchen Hoffnung Hg dien versteckten Kredit gewährte, verstieß er weder mit unbedingtem noch mit bedingtem Schädigungsvorsatz gegen die Vermögensinteressen der Sparkasse, bemühte sich vielmehr, diesen Interessen dadurch gerecht zu werden, daß er die Forderung der Sparkasse gegen Hg aus dem offenen Kredit durch ein wenn auch riskantes Geschäft zu retten versuchte,

2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges (§ 263 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand. Die Urteilsdarlegungen zur Vermögensschädigung sind rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer hat eine die Sparkasse schädigende Vermögensverfügung u.a. darin gefunden, daß der Vorstand es unterließ, weitere Kreditgewährung zu verhindern. Das war keine schädigende Vermögensverfügung des Vorstandes, weil die Vermögensminderung, die die Sparkasse erlitt, nicht durch die Unterlassung des’ Vorstandes, sondern erst dadurch eintrat, daß der Angeklagte selbst weiteren Kredit gewährte. Soweit die Strafkammer eine schädigende Vermögensverfügung des Vorstandes darin gesehen hat, daß dieser es unterließ,

-6-

TE

1 / -6-

geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen jeweils "bereits entstandenen Schaden auszugleichen", gilt das gleiche. Daß "Schäden", die der Sparkasse durch die Einreichung von Schecks bei ihr oder anderen Kreditinstituten "bereits entstanden" waren, nicht "ausgeglichen" wurden, beruhte darauf, daß der Angeklagte selbst üle Schecks gutschreiben oder einlösen ließ,

53. Die unter 1 und 2 dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der drei obenerwähnten Banken, weil die Strafkammer - insoweit ohne Rechtsirrtum -— Tateinheit zwischen dieser Beihilfe und den unter 1 und 2 erörterten, dem Angeklagten zur last gelegten Taten als gegeben angesehen hat,

4. Das Urteil erstreckt sich insoweit auch auf den Mitangeklagten HD, den die Strafkammer wegen fortgesetzter instiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug und mit fortgesetztem Betrug verurteilt hat. Es muß daher gemäß § 357 StPO auch aufgehoben werden, soweit der Mitangeklagte HE verurteilt worden ist.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker