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BGH Urteil vom 20.12.1966 – 5 StR 478/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 478/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Sparkassendirektor Alfreä B GEHE zus CARE, geboren am EEE !910 in Dem,

den Filialleiter Eberhard H EB aus Te i.Br., seboren am MED 1915 in Leim,

wegen fortgesetzter Untreue u.a,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarst beat u. ee nf als Vorsitzender, u

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt er

Bundesrichter Kerstivie “ nn

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanyaltschaft,

‚Justizangesteilte ee EN are ' als. Urkundsbeantin der Geschäftsstelle; ...ü

für Recht erkamt: ne u une”

Auf die Revision des Angel klagten Su wird das Urteil:des 'Tandgerichts in Braunschweig vom

26.Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit es’.den' Angeklagten und den. Mitangeklagten :: O3 < 9) verurteilt. “ ee

In ‚diesem Unfang wird die Sache an das Tandgericht, in Hannover zurückverwiesen; das auch über ‚die. ‚Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden ‚hat.

m Von Rechts wegen -

Gründe Die Strafkamner hat den Angeklagten Fee wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit nit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug und den Mitaängeklagten HB wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges verurteilt,

Die Revision des Angeklagten Beuiiie rügt Verletzung des Verfahrens (Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPO) und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ernoben worden, weil die Revision entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 Stpo die Beweismittel nicht angibt, deren Sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufk).; ‚ärung hätte bedienen müssen.

. Die Sachrüge greift sckon aus folgenden Grunde durch:

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich des Betruges nach § 263 StCB dadurch schuldig gemacht, daß er in der Zeit von Ende 1961 bis November 1962 als Leiter der Stadtsparkasse GEB Geren Vermögen durch Täuschung bis zu einer Höhe von rd. 20.000 DM sefährdet und in Höhe von rd. 310.000 DM geschädigt habe. Dabei hat sie die Täuschungshandlung des Angeklagten darin gesehen, daß er den "für die Buchung von Gutschriften zuständigen Beamten" der Stadtsparkasse darüber täuschte, daß für vom Mitangeklagten HM eingereichte Papiere (Postschecks, Eigenschecks, Wechselakzepte) Deckung vorhanden sei (so UA 5.43), daß er in dem "für die Entgegennahme der Papiere und die Anweisung der Gutschriften zuständigen Beamten"

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einen Irrtum aarüber erweckte, ün2ßB für die Papiere.echte Deckung vorhanden sei (sc UA de ne

Die Feststellungen des Urteils: ermöglichen. es. ‚dem Senat nicht ‘zu prüfen, ob dies auf: rechtsfshlerfreien Erwägungen beruht. Hierfür bedarf es näherer. Feststellungen über die tatsächliche und. zechtliche Stellung des... genannten Beamten, j

Das Urteil sagt auf UA 5.43/44, der. Angeklagte habe . als Direktor der Stadtsparkasse allein auf Grund seiner Stellung als Dienstvorgesetzter erreicht, daß- die. Pepiere des Mitängeklagten HB ertigegengenomnen : ‚wurden, und. dadurch, daß er die Fnpfangsscheine bei; ‚einem ‚Teil. der Schecks (Postschecks) selvst abzeichnete, zun Ausdruck

‚gebracht, daß er, der Direktor keine Bedenken gegen die

Bevorschussung der Schecks hätte. Dies 183% zumindest die Möglichkeit offen, daß es gar nicht: Auf gabe des genannten Beamten war, zu prüfen: und zu entscheiden, ob Deckung vorhanden sei, und daß der ‚Beamte sich dengemäß auch, ‚gar Bu keine Gedanken hierüber gemacht, sich also. auch nicht _. geirrt hat. ne

Hinzu kommt; daß das Urteil auf UA 8. 17. feststellt) es sei nicht ungewöhnlich, daß bei der Binreichung von Postschecks die Beträge dem Konto des Bankkunden: sofort gutgeschrieben würden, Bauken pliegten aus Gründen der . Kulanz guten Kunden gegenüber s So zu verfishren, Aus ‚diesem Grunde habe auch der Vörstanä der Stadtsparkasse 1 .. bereits am 18, Dezester 1958 ang soränet: "Vom. Aussteller eingereichte Postschecks dürfen in jeder. ‚Höhe .dem laufenden

Kundenkonto gutgeschrieben und.auch verfügt werden."

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Hiernach kam es nicht darauf. an, ob bei der Finreickung der Postschecks und ihrer Gutschrift Deckung vorhandan war, sondern allein darauf, cb der Mitangeklagte Heubel fähig und willens war, für rechtzeitige Deckung zu sorgen. Daß der Angeklagte den für die Entgegennahme der Papiere und .‚die Gutschriften- zuständigen Beamten der Stadtsparkasse: hierüber getäuscht hätts, stellt. das Urteil nicht fest, Die Anordnung des Angeklagten, die Postschecks erst mit: Verzögerung einzuziehen, war dem Beamten wahrscheinlich bekannt. Das Urteil schließt dies Zumindest nicht aus. Insoweit irrte er also nicht. Die bloße Tatsache, daß ein Teil der Postschecks erst bei der zweiten Vorlage eingelöst wurde, ergibt nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte einen Beamten über die oben erwähnten Umstände getäuscht: hätte.

Das Urteil sagt weiterhin auf UA 8.27, daß bei den Eigenschecks auf Anweisung des Angeklagten in keinem Falle bei dem bezogenen Kreditinstitut angefragt wurde, ob Deckung vorhanden sei. Diese Anweisung des Angeklagten enthielt weder die Vorspiegelung einer falschen noch die Entstellung oder Unterdrückung einer wahren Tatsache, erschöpfie sich vieimehr in dem Verbot eines Vorgesetzten an den Untergebenen, eine bestimmte Tatsache zu prüfen. Das war keine Täuschung, wie der Tatbestand des Betruges sie voraussetzt,

Soweit die Strafkammer weitere Teilakte des fort-:- gesetzten Betruges zum Nachteile dsr Stadtsparkasse Gum darin gesehen hat, daß dem Mitangeklagten HM weiters. verdeckte Kredite durch die buchungstechnische Handhabung der-über die Landeszentralbank verrechneten: Schecks und Wechsel (LZB-Verrechnüung) sowie durch Ausnutzung der ' Respecktsfrist für die Wechseleinlösung gewährt wurden, kommt es auf die Frage, ob beim Postscheckamt oder irgendeinem

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anderen Kreditinstitut als der Stadtisparkssse Gew Deckung. vorhanden war, überhaupt nicht an. Daß bei der Stadtsparkasse Goslar keine Deckung bestand, erzab sich ohna weiteres aus deren Unterlagen. Inwieweit der Angeklagte irgend jemand hierüber getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich,

Da die Strafkamner - insoweit ohne Rechtsirrtum - davon ausgegangen ist, daß der vermeintlishe fortgesetzte gemeinschaftliche Betrug und die fortgesetzte Untreue in Tateinheit verübt wurden, maß die Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfange aufgehoben werden.

Auf der dargelegten Gesetzerverletzung kann auch die Verurteilung des Mitangeklagten Fee wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betxuges beruhen. Temäß § 357 StPO muß daher auch diese Verurteilung aufgehoben werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Schmitt Kersting