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BGH Urteil vom 20.12.1967 – 2 StR 557/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

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in der Strafsache

gegen

den Lehrer Norbert Gottfried Albert ME — — ,

aus EB / "5. ; zeporen am GERD >25 in

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat auf die Verhandlung vom 20. Dezember 1967 in der Sitzung vom 22. Dezember 1967, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE»

als Vertreterin der Bündesanvat'tschaft, Justizangestellter ED

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. März 1967

1.) im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist schuldig

a) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht ‘Fälle 4 bis 10, 14, 16 bis 19, 21 - 23),

b) der Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen ‘Fälle 1 und 3),

ec) der versuchten Unzucht mit einem Abhängigen ‚Fall 2),

d) der Verführung zweier Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht 'Fälle 12, 13},

e‘ der versuchten Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in zwei Fällen {Fälle 15 und 20),

f! der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht {Fall 11),

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: -

wegen Unzucht mit Abhängigen '§ 174 Nr. 1 StGB} in sechzehn Fällen, davon

in elf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kin-

dern i§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB}, und in weiterer

Tateinheit mit Verführung Minderjähriger zur Un-

zucht {§§ 175 a Nr. 3 StGB],

in drei Fällen in Tateinheit mit Uncucht mit Kin-

dern, in einem Fall in Tateinheit mit Verführung

eines Minderjährigen zur Unzucht;

wegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht in drei Fällen;

wegen versuchter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem Fall;

wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Verführung Minderjähriger zur Unzucht in zwei Fällen;

wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht in einem Fall.

Sie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus ausgesprochen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Weiter hat sie den Kraftwagen des Angeklagten eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Schließlich hat sie ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Lehrers oder eines Erziehers von Minderjährigen auszuüben.

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

I. Das Rechtsmittel ist allerdings unzulässig, soweit es die Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld im Falle FB iv nicht III der Urteilsgründe, Nr. 22 der Anklageschrift: bemängelt.Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert ivgl. BGHSt 7, 153; 16, 374). Eine solche Beschwer ergibt sich auch nicht aus § 467 Abs. 2 5tPO, zumal da ein Beschluß über die Auslagenerstattung nach Absatz 4 und > dieser Vorschrift selbständig angefochten werdenkann.

II. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß in den Fällen 1 (SW) - Tatzeit 1953 vis 1955

und 2 'Söhngen) - 1954/55 - die Strafverfolgung wegen des vollendeten und des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt ist, § 67 Abs. 1 letzter Pall StGB. Dies hatte die Strafkammer bereits im Falı 3 (GE seivst angenommen. Die Verurteilung entfällt insoweit. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

1.'Auf die Nichtbeachtung des § 55 Abs. 2 3tPO

bezüglich der Zeugen PP, JB und VE kann die Revision nicht gestützt werden {ivgl. BGHSt 11, 213).

2.)Der Zeuge Je vurde nicht vereidigt. Dies beweist die Sitzungsniederschrift ‘Bd. II 322, 322 R, 323 R der Hauptakten)}, da sie nichts über eine Vereidigung besagt. Ob die Vereidigung versehentlich unterblieb, oder eine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme angenommen wurde, ist unklar. Auf dem gerügten Mangel beruht indes das Urteil nicht, da die Feststellungen im Falle 13 (IE) auf das Geständnis des Angeklagten gestützt sind.

3.)Die Hilfsamträge auf Einnahme eines Augenscheins und auf. Vernehmung weiterer Mitschüler der Zeugen PO un: SED wurden mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Auch durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung {§ 244 Abs. 2 StPO) war die Erhebung dieser Beweise nicht geboten.

Dasselbe gilt von der ebenfalls hilfsweise beantragten nochmaligen Vernehmung des Sachverständigen Dr. med. Redhardt und von der Zuziehung eines "Obergutachters!".

Die Strafkammer hat selbst nicht angenommen, daß das Gespräch mit den Eheleuten Pi Ania für den Weggang des Angeklagten von Kriftel nach Marburg gewesen sei; insoweit erübrigte sich die Vernehmung dieser Zeugen. Ob sie sich aufdrängte, weil die Strafkammer den Inhalt des Gesprächs bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat, kann unentschieden bleiben; denn der Senat hat den gesamten Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben.

4.}Schließlich war die Strafkammer in den Fällen 16, 17, 18 und 19 (Hei, Me und vi nicht gedrängt, den "zuständigen Automechaniker", der offenbar mit dem neuen Wagen des Angeklagten zu tun hatte, über den Zeitpunkt der Fahrt des Angeklagten nach Trier zu vernehmen. Zwar ist bei der Schilderung im Falle 16 die Jahreszahl "1964" als Zeitpunkt mit einem Fragezeichen versehen. Aus weiteren Zeugenaussagen in den folgenden Fällen, in denen es sich um die gleiche Fahrt handeite, hat die strafkammer aber ersichtlich die Überzeusung gewonnen, die Fahrt habe an Pfingsten 1964 stattge-Yunden. Von der Vernehmung des Mechanikers, die im übrigen nicht beantragt wurde, war keine weitere Klärung zu erwarten.

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1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchshat keinen Fehler ergeben, soweit die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen nach § 17% Nr. 1 StGB, der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB und der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB beurteilt. Auch in den von der Revision ausdrücklich be-

anstandeten Fällen sind die Merkmale der Aufsicht oder Betreuung und des Anvertrautseins im Sinne des § 174

Nr. 1 StGB bedenkenfrei dargetan; auf die Grundsätze

der Entscheidung BGHSt 17, 191, 194 wird hingewiesen. In den Fälien, in denen die Strafkammer den Angeklagten wegen Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat, geht der Senat auf Grund der nicht immer eindeutigen Festhabe die Jungen jeweils nur einmal zu Anfang ihres Zusammenseins verführt, in allen folgenden Einzelhandlungen aber seien diese von sich aus zur Unzucht mit ihm bereit gewesen. Eine weitere Aufklärung zu diesem Punkte erscheint nicht möglich. Die Einschränkung des Schuldunfangs, soweit es sich um fortgesetzte Verbrechen der Verführung handelt, berührt den Schuldspruch als solchen nicht, kann sich aber auf das Strafmaß auswirken {vel. BGH in NIW 1362, 1628 Nr. 17).

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet es jedoch,

daß die Strafkammer so viele selbständige, zum großen

Teil in sich fortgesetzte Taten annimmt, als namentlich aufgeführte Jungen an den Unzuchtshandlungen des Angeklagten beteiligt waren. Mit Recht weist die Revision darauf hin, der Angeklagte habe in der Mehrzahl der Fälle gleichzeitig auf mehrere Jungen eingewirkt, um sie

zur Unzucht zu bringen, oder in Gegenwart mehrerer Unzucht getrieben. Es ist - wieder zu Gunsten des Angeklagten - nicht auszuschließen, daß in solchen Fällen die mehreren Jungen durch eine einzige Willensbetätigung des Angeklagten verführt wurden oder daß mehrere fortgesetzte Taten mit verschiedenen Jungen in einem weiteren Einzelakt, der seinerseits auf einer Willenshandlung beruhte, zusammentreffen. Dadurch verlieren die Taten ihre Selbständigkeit und bilden eine rechtliche Einheit gleichartige Tateinheit nach § 73 StGB - BGHSt 1, 20; 6, 81}.

Selbständige Taten sind nach den ÜrteilsfTeststellungen nur in folgenden Fällen gegeben: im Fall 1 CB und zwar ein Verbrechen der Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB :sieheoben II), im Fall 2 (SW ein solches versuchtes Verbrechen {siehe oben II), im Fall 3 (DEE) ieder ein solches vollendetes Verbrechen, im Fall 11 (EEE ein versuchtes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach den § 3 175 a Nr. 3, 43 StGB, in den Fällen 15 Eng) :na 20 Hp) je ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, i75 a Nr. 3, 43 StGB.

In den Fällen 12 und 13 TEE uns u ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte die beiden Jungen in seiner Wohnung durch eine und dieselbe Handlung zur Unzucht verführt hat §§ 175 a Nr. 3, 73 StGB!.

Alle übrigen Fälle werden möglicherweise auf die oben geschilderte Art im ganzen miteinander zu einer rechtlichen Einheit {§ 73 StGB) verbunden. Es sind dies dis Fälle 4 bis 10 Rp TED uw: "iu. SE, Do , ’: (Kup, 15 bis 19 (HD: Wi, 21 vis 23 (Ve PIE RE. Dabei handelt

es sich überwiegend um Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, zum großen Teil in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (im Falle 14 nur um ein Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht). In allen diesen Fällen ist von einer Neuverhandlung eine weitere Klärung über ihren Zusammenhang nicht zu erwarten. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch selbst geändert und neu gefaßt.

3.} Dies hat zur Folge, daß der gesamte Strafausspruch - Einzelstrafen und Gesamtstrafe - aufzuheben ist. Damit entfallen auch alle Nebenentscheidungen, über die neu zu befinden ist. Bei der Strafzumessung ist der möglicherweise geringere Schuldumfang der Verführungstaten, worauf oben bereits hingewiesen wurde [IV 1), zu berücksichtigen.

Baldus Willms Meyer

Henning Bundesrichter Baumgarten ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus