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BGH Urteil vom 29.11.1978 – 2 StR 486/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Karl Wolfgeng DD :u: >> geboren am EEb 1950 in u.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

oof

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Willms Pr.Müller Dr.Meyer B.Maier als beisitzende Richter,

Richter am Kamterzericht Dr (ue

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

Ges Landgerichts in Lahn-Gießen vom 29. Juni

19738 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grün de ;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. ? Satz 2 StPO),

TI. Die Sachbeschwerde.

1. Im Fall Eike _O ergibt die Prüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Ob die Strafkanmer mit Recht zwischen sämtlichen Einzeltaten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, kann offen bleiben: Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Eine Beschwer fehlt auch insoweit, als die Kammer zwar vollendeten Teschlechtsverkehr in vier Fällen feststellt (UA S. 4), bei der Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne des 8 176 Abs. 3 Satz 1 StGB indessen von nur drei Fällen des Beischlafs ausgeht (UA S. 7).

2. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs des Kindes Elke ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,

Zwar könnten hier die Feststellungen zum Schuldumfang Anlaß zu Mißverständnissen geben: Während die Strafkammer auf S. 5 UA darlegt, daß der Angekb gte bei Besuchen Elkes "etwa viermal ihre Brust , teilweise über der Kleidung und teilweise unter der Kleidung" betastete und "bei einen dieser Besuche" sie auch unter der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil anfaßte, hält sie nach ihren Ausführungen auf Ss. 6 UA für erwiesen, daß der Angeklagte dem Mädchen "unter der Kleidung etwa vier- bis fünfmal an die Brust faßte und ebenfalls unter der Kleidung ans Geschlechtsteil". Auf S. 8 UA führt die Kammer dann aus, der Angeklagte habe "viermal die Brust und einmal das Geschlechtsteil der Zeugin unter der Kleidung" angefaßt, um schließlich bei der Strafzumessung von "vier Einzeltaten" auszugehen (UA S. 9).

Aus den Urteilsgründen insgesamt kann letztlich jedoch, ohne daß unlösbare Widersprüche verbleiben, mit der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, was die Strafkammer meint. So legt sie der Strafzumessung (UA S. 9) unmißverständlich vier Einzeltaten zugrunde. Die Worte "teilweise über der Kleidung und teilweise unter der Kleidung" (UA S. 5) können im Zusammenhang mit den Darlegungen auf S. 8 UA nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte das Kind in allen vier Fällen unter der Kleidung, in einigen dieser Fälle aber auch über der Kleidung betastet hat. In einem der Fälle hat er schließlich das Mädchen auch unter der Kleidung am Geschlechtsteil angefaßt. Dies ergeben die Ausführungen auf S. 5 und 8 UA; sie schließen aus, daß mit dem Wort "ebenfalls" auf S., & UA gesagt werden

sollte, der Angeklagte habe das Mädchen am Geschlechtsteil ebensooft wie an der Brust betastet.

3. Im Fall Marita Mi 1autet der Urteilsspruch wie in den beiden anderen Fällen auf vollendeten sexuellen

Mißbrauch eines Kindes, obwohl die Strafkamner in den Urteilsgründen nur Versuch für erwiesen erachtet und die Strafe auch nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert hat. Die Annahme von Versuch ist nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei. Der den Angeklagten beschwerende Schuldspruch muß entsprechend berichtigt werden.

b. Mit Recht hat die Strafkamie- angenommen, daß die Handlungen an den verschiedenen Kindern zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung ändert nichts, daß bei einzelnen Handlungen des Angeklagten zwei der Mädchen oder, was jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, alle drei zugegen waren. Die bloße Anwesenheit eines Kindes während sexueller Handlungen des Angeklagten an einem anderen Kind verbindet die sexuellen Handlungen an beiden Kindern noch nicht zur Tateinheit. Tateinheit in diesem Sinne käme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen an den Kindern in mindestens einen Einzelakt zusammengetroffen wären (BGHSt 6, 81; BGH, Urt.

v. 22. Dezember 1967 - 2 StR 557/67-). Das war nach den Feststellungen nicht der Fall.

5. Mit zutreffender Begründung hat es schließlich die Strafkammer abgelehnt, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Schumacher willms Müller Meyer Maier