Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 13.12.1967 – 2 StR 531/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 531/67
nr rn er rn se
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Horst Otto Kurt K EEE.
ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1325 in TC Brandenburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
- 2.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt ED Hei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Mai 1967 wird
1.) das Verfahren, soweit es ihn und den Mitangeklagten EEE vetrifft, in den Fällen II 24 der Urteilsgründe (Mb), 25 (EB: 25 (ICP) una 27 (TE) auf Kosten der Staats-
kasse eingestellt,
2.) das Urteil in den beiden Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1.) entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
nu a mr te m ar rer
Die Strafkammer hat den Angeklagten KW .1s zefänrlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in siebzehn Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Der frühere Mitangeklagte HD ist wegen der nämlichen Diebstahlstaten (jedoch nicht im Rückfall begangen) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat keine Revision eingelegt. Der Angeklagte EEE züst Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet.
Der Senat hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt wurde, eine Anklage und ein Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen. Daran fehlt es in vier erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Fällen, nämlich II 24, 25, 26 und 27 der Urteilsgründe.
Die vor dem Schöffengericht erhobene Anklage (Blatt 110 ff der Hauptakten) hatte gegenüber beiden Angeklagten einen fortgesetzten schweren Diebstahl, begangen in mindestens 27 Einzelfällen in der Zeit vom 23. August 1966 bis zum 11. November 1966 vor allem in Remscheid, angenommen, Sie war von Schöffengericht unverändert zugelassen worden. Dann hatte das Schöffengericht die Sache gemäß § 270 StPO an die große Strafkammer verwiesen. In dem Verweisungsbeschluß vom 23. März 1967 (Blatt 135 f) waren wieder die 27 Einzelfälle in Fortsetzungszusammenhang wörtlich mit der Anklage übereinstimmend aufgeführt worden. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wırde das Verfahren in den Fällen 23, 25 und 26 des Verwei-
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sungsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, Neu hinzu kamen in der Hauptverhandlung nach dem Geständnis der Angeklagten die vier eingangs genannten Fälle, und zwar ein vollendeter schwerer Diebstahl zum Nachteil einer Firma Mi ir ri Desanzen in einer Oktobernacht 1966, sowie drei versuchte schwere Diebstähle zum Nachteil einer Firma Bw, einer Familie TEE und einer Firma Pe alle wieder in Remscheid, begangen Anfang Oktober 1966, in einer Nacht in August 1966 und in der Nacht zum 11. November 1966. Gemäß § 265 StPO wies die Strafkammer die Angeklagten u.a. darauf hin, daß sie wegen schweren Diebstahls "in 17 vollendeten und 11 versuchten Fällen" bestraft werden könnten. Danit waren die 24 übrig gebliebenen Fälle aus Anklage und Verweisungsbeschluß und die 4 neuen Fälle gemeint, Eine Nachtragsanklage hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben,
Die Strafkammer hat die 28 Einzelfälle als selbständige Taten angesehen und die Angeklagten entsprechend verurteilt. Einen Fortsetzungszusammenhang hat sie verneint, weil die Angeklagten nur den allgemeinen Entschluß gefaßt hatten, ihren Unterhalt durch eine Reihe von Einbrüchen zu bestreiten, aber keinen Gesamtvorsatz hatten. Diese Ansicht ist zu billigen. Sie wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, Auch die Anklage hätte keinen Fortsetzungszusammenhang annehmen dürfen, da schon zur Zeit ihrer Erhebung. feststand, daß es sich um selbständige Taten handelte, Fehl geht indes die Meinung der Strafkammer, die von den Angeklagten zugegebenen, nicht in der Anklage aufgeführten vier Diebstahlstaten seien Gegenstand des Verfahrens, weil die Anklage von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen sei und dieser Fortsetzungszusammenhang alle Taten umfasse, die die Angeklagten in der Zeit vom 23. August 1966 bis zum 11. November 1966 begangen hätten. Dies trifft nicht zu.
+
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Weil der in Anklage und Verweisungsbeschluß angenommene Fortsetzungszusammenhang in Wirklichkeit mangels Gesamtvorsatzes nicht gegeben war, bestand zwischen den bezeichneten Einzeltaten gerade keine rechtliche Einheit, diese waren vielmehr selbständig. Nur die in der Anklage und dem Verweisungsbeschluß bezeichneten Taten waren daher anhängig geworden und Gegenstand der Urteilsfindung. Ob die Staatsanwaltschaft in der ursprünglichen Anklage noch weitere damals unbekannte Fälle verfolgt wissen wollte, spielt keine Rolle; solche Taten einzubeziehen und anhängig zu machen, stand damals nicht in ihrer Macht.
Ohne eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO durfte die Strafkammer danach diese Taten nicht aburteilen. Mangels einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung ist daher das Verfahren in diesen Fällen einzustellen. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Einstellung auch auf den Mitangeklagten HD.
Die Einstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung des Urteils in den Gesamtstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gegenüber dem Angeklagten KB. Darüber wird die Strafkanmer neu zu befinden haben.
Baldus willms Meyer Henning Müller