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BGH Entscheidung vom 14.11.1967 – 1 StR 489/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafsache

| den Reiseleiter Horst DIEEEEED

| geboren am 1930,

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zen Konkursverbrechens. u.a.

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Anmei:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau | Bundesrichter Pikert Bundesrichter Dr. Pfeiffer

| als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 1967 mit den Feststellungen auf-

schoben: E:

1. Zum, Schuldspruch wegen versuchten betrügerischen. Bankrotts und wegen einfachen Bankrotts (BI

und II der Urteilsgründe),

2, zur Gesamtstrafe von sechs Monaten ‚Gefängnis,

3. auf die Revision der Staatsanwaltschaft ferner zum Freispruch von dem Vorwurf des vollondeten betrügerischen Bankrotts (E I 1 der Urteilsgründe).

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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, Die weitergehende Revision des Angeklagten wird

verworfen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprcochung im übrigen des fahrlässigen Falscheides, des versuchten betrügerischen Bankrotts, des einfachen Bankrotts und des Betruges schuldig gesprochen und ihn - unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung - zu zwei Gesamtgeflängnisstrafen von vier Monaten zwei Wochen und sechs Monaten verurteilt. | |

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auf den Freispruch wegen vollendeten und auf die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beschränkt ist, führt zur Aufhebung des Urteils noch in weiteren Umfang. Insoweit hat auch die unbeschränkto Revision des Angeklagten Erfolg; im übrigen ist sic unbegründet. . Fr

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1. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, daß die Errichtung des Girokontos Nr. auf üen Namen der Tochter des Angeklagten den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO deshalb nicht verwirklichte, weil der Angeklagte mit den hierauf eingezahlten Beträgen Lohnansprüche und Forderungen sonstiger Gläubiger befriedigen wollte, nicht aber die in § 239 KO voraussesctzte Absicht hatte, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen (BGHSt 8, 55, 56; Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1959 - 1 StR 228/59 - in GA 1959, 340).

a) Zu Unrecht verneint die Strafkamner jedoch die Anwendbarkeit des § 239 Abs. i Nr. 1 KO auch insoweit, als der Angoklagte nach den Feststellungen (UA 3. 36) am 16. Juli 1964 6 000 DM von diesen Konto als Anzahlung auf das BMW-Sportcoup@ verwandte. Das Landgericht meint, hierin liege kein Verheimlichen, weil der Gegenwert (das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug)

Zunächst dem Zugriff der Gläubiger offengestanden habe.

Es kann auf sich beruhen, ob diese Auffassung haltbar ist angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte an demselbon Tag (UA SS. 7, 8) die Zulassung auf den Namen seiner ‘früheren Ehefrau bewirkte. Der Angeklagte nat Jedenfalls am 16. Juli 1964 ein Vermögensstück dadurch beiseite geschafft, daß cr 6 000 DM Anzahlung für einen Kraftwagen leistete, der nicht auf seinen Namen zugelassen wurde. Denn der Geldbetrag stand, wie es der Angcklagte beabsichtigte, nicht mehr der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung, und der Zugriff auf den Gegon-

wert war durch die Machenschaften des Angeklasten er-

schwert.

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Der Freispruch (E I 1 der Urteilsgründe) kann schon deshalb nicht bestehen bleiben. Im übrigen ist die bisherige Feststellung, der Angeklagte habe die Anzahlung von 6 000 DM vom Konto abgehoben (UA S. 36), nicht mit den Ausführungen des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 17) zu vercinbaren. Dort wird mitgeteilt, für die Anzahlung habe der Angeklagte unter anderem ein Darlehen sciner Sekretärin von 1 000 DM und eine versehentliche Doppelzahlung einer Kundin von 2 925 DM

verwendet.

| b) Die Rate von 2 00 DM zahlte der Angeklagte am 15. Oktober 1964 durch einen auf das Konto Nr. WW ::- zogenen Scheck, der trotz Fehlens der Deckung auf Grund einos erschwindelten Kredits eingelöst wurde (UA S. 12). Entgegen der Auffassung der Revision hat jedoch das een hierin im Argebnis autreffond keine Ver-

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GB hierfür keino Rolle, daß sich der Angeklagte” durch Betrug in dio Lage versetzt hat, über die 2 500 DM zu verfügen (BGH GA 1955, 149). Es handelte sich dabei aber nicht un ein Vermögensstück im Sinne des § 239 KO. | Eigentum an dem Geld hat der Angeklagte (anders als

irn Fall des BGH aa0) nicht erlangt. Der - betrügerisch erlangte - Anspruch aus dem Darlehensvorvertrag mit dem Bankhaus wm var nicht abtretbar (RGZ 66, 359, 361; 68, 356) und äcshalb konkursfrei; er fiel mithin nicht unter das von § 239 Ko geschütz te Vermögen.

2. Demnach kann sich ein Konkursverbrechen nur auf

die 6 000 DM beziehen. Hat sich aber der Angeklagte insoweit eines vollendeten Beiseiteschaffens dadurch schuldig gemacht, daß er den Betrag ausgab, so kann das (versuchte

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oder vollendete) Verheimlichen durch Ausstellen un-. richtiger Kraftfahrzcugpapiere nicht mehr als selbständige Handlung angesehen werden. Es hat damit kein neuer Eingriff in das geschützte Rechtsgut stattgefunden; viclmehr liegt eine einheitliche Straftat vor (BGHSt 11,

145, 146). Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 239 Abs, 1 Nr. 1 KO muß deshalb aufgehoben werden.

3. Zu prüfen bleibt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO), ob dieso Aufhebung die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 äbs. I Nr. 1 KO erfaßt. Als übermäßigen Aufwand hat die Strafkammer unter anderem auch den Ankauf des BMW-Spoı pe | ingcklagte am 16. Juli 1964 vercinbarungsgemäß 6 000 DM anzahlte; diese Anzahlung

kann aber zugleich das Bciseiteschaffen eines Vermögens-

stücks darstellen (s. oben Abschn. 1.). Zwar kann über-

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mäßiger Aufwand ncoben dem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 x strafbar ‚sein, wic der eorkonnendo donat bereits

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Aus diosor Intscheidung ist indessen nicht . zu _ entnehnen, daß immor Tatmehrheit zwischen beiden Verfehlungen anzunehnen ist. Dag wird dann der Fall sein können, wenn der Täter jeweilseinen neuen Entschluß verwirklicht (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58). Im vorliogenden Fall liegt die Annahme nahe, daß. der Angeklagte das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sowohl durch den änkauf am 13. Juli 1964 als auch durch die hierbei vereinbartc Anzahlung vom 16. Juli 1964 beging, sei os, daß er eine Handlung im natürlichen Sinne vornahn, sci es, daß er fortgesetzt handelte. In jedem Fall verwirklichte er

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durch die Anzahlung zugleich ein Tatboestandsmerkmal des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und des 8 239 Aus. 1 Nr. 1 KO. Deshalb wäre insoweit Tateinheit gegeben.

Da die einzelnen Fälle unerlaubten Aufwandes (außer den Kauf des Sportcoup&s die Anschaffung eines BMW 502 und das Halten mindestens eincs Reitpferdes, UVA 5. 9, 10) nur eine strafbare Handlung bilden (BGHSt 3, 23, 26), besteht dic Möglichkeit, daß das gesamte Vergehen gegen 8 240 Abs. 1.Nr. 1 KÖ in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO steht. Deshalb muß auf dic Revision beider Beschwerdeführer auch die Verurteilung

ıl. Dio ’Revision_ des_Anzeklarten hat in dem obenbezeichneten Umfang Erfolg. Im übrigen kann sie nicht durchdringen. Ihre Ausführungen stützen sich im wesentlichen auf neuc oder in Widerspruch zu den Feststellungen stchonde Tatsachen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den "festgestellten Sachverhalt läßt keinen weiteren Fehler

zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Allerdings steht auch der Botrug in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 240 Aba. 1 Nr. 1 KO, soweit nämlich die Schüdigung des Bankhauses Se um 2 500 DM. zugleich zur weiteren Bezahlung des BMWI-Sport-Coupe diente und damit zum übermäßigen Aufwand beitrug. Das hat. indessen nicht dic Folzc, daß die Verfehlung gegen 5 240 Abs. 1 Nr. 1 KO auch Tateinheit zwischen dem Betrug und dem Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO herstellt; denn das Versehen gegen § 240 KO kann ein Verbrechen (§ 239 KO) und ein weiteres Vergehen J§ 263 StGB) nicht zu einer Zinheit zusammenfassen (BÜHS+t 3, 165, 166). Der Betrug bleipt hicernach eine sceibständige Straftat. Daß

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die Strafkammer keine Tateinheit mit dem Vergehen gegen u § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO angenommen hat, beschwert den Angceklagten nicht; dic Revision der Staatsanwaltschaft er- | streckt sich hierauf nicht.

III. Die Schuldsprüche wegen fahrlässigen Falscheides und wegen Betruges bleiben hiernach bestehen. Auch die insoweit festgesetzten Einzelstrafen brauchen nicht aufgschoben zu werden, weil sic ersichtlich nicht durch dic Schuldsprüche wegen der Konkursdelikte beeinflußt worden sind, Dasselbe gilt für dio Gesamtstrafc von vier Monaten zwei Wochen Gefängnis. Dagegen kann dic Gesamtstrafce von sechs Monaten Gefängnis nicht bestehen bleiben.

| Hübner Seibert Loesdau | Pikart Pfeiffer

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