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BGH Entscheidung vom 09.06.1959 – 1 StR 228/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 228/59
Tim Namen des Yelkes
In der Straflsache
gege n
den Kaufmenn Julius Sch u zu: Va. schoren
wegen betrügerischen Bankrotts u.3.
hat
der
A
'.„ Strafisenat des Bundesgerichishofs in der
Sitzung vom 9. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt "EEE: als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter we als Urkundspeamier der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1958 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist
a) wegen hetrügerischen Bankrotts; insoweit wird
der Angeklagte freigesprochen und werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staaiskasse auferlegi;
b) wegen einfachen Bankrotis; hierzu werden auch üle Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen beürügerischen Bankroüßis nach 8 239 Abs. i Nr, 1 KO (Beiseiteschaffens von Vermögensstücken) und wegen einfachen Bankrotbis nach 8 240 Abs, ! Nr. 3 (fahrlässig unordentlicher Buchführung ) zur Gesamisirafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Be-
währung ausgesetzt, Die Revision des Angeklagten hab Erfolg.
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ie Behauptung der Revision, die Schöffin Frau
1, D Dr. BMW Habe während der Beweisaufnahme eiwa '/4 Stunde en, hat sich nach den Äußerungen der beteilig-
n Gerichtspersonen nicht bestätigt. Die Küge nicht vor-
2, Die Aufklärungsrügen können auf sich beruhen,
pa
weil die Sachrüge durchgreift.
‘, Der Angeklagte errichtete, als ihm ein Gläubiger die Pfändung seines Bankkontos ankündigte, ein solches Konto auf den Namen seiner Frau, erhielt von dieser Voll-
macht, dsrüber zu verfügen und leitete nunmehr fast den
gesamten Zahlungsverkehr seiner Firma über dieses Konio.
S Darin sieht die Stirafkammer ein "Beiseiteschaffen" von
Yermögensstücken, Als von der Aksicht bestimmt, die Gläxbiger zu benachteiligen, rechnet. sie dem Angeklagten jedosa nur die Einzahlung derjenigen Beiträge auf das Konto
an, die er aus dem Verkauf von Waren auf eigene Rechnung eriöste; für den Verkauf auf fremde Rechnung (als Kommissionär und Handelsvertreter) hält Sie ihm zugute, daß er meinie, der Erlös gehöre wie die Ware selhst dem Geschäftsherra und unt erliege daher ohnehin nicht dem Zugriff seiner
Gläubiger,
Indessen hat der Beschwerdeführer nach den Unständen des Falles durch die Errichtung des Bankkontos auf den ın
Namen seiner Frau ihm gehöriges Vermögen nicht beisei geschafft. Freilich kann in solchen Verhalten ein Bei. Seiteschaffen" im Sinne des Konkursstrafrechts gafunden
werden; denn regelmäßig wird dadurch der Zugriff der Gläubiger verhindert oder doch erschwer; (RGS% 29, 413, dia), Bei der Beurteilung darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, zu wessen Gunsten der Angeklagte tatb- x Sächlich über das Konto verfügte, Dazu hat Gas landge-
richt festgestellt, daß er die Guihabenbet räge durchweg,
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sei
san den Geschäftsherrn, dem sie gebührien, sei es Li biger
an andere Lieferer oder sonstige Gläubig bführte, Er
hat sie also seiner Cläubigerschat; nicht enizogen, sondern gerade zu ihrer Befriedigung verwendet, Demnach hat er sie nicht beiseitegescharfft,
Damit steht im Sinklang, daß er die Benuizung des
Bankkontos seiner Frau als eines Kontos der Firma weder in seinen Büchern noch, da er "fast den eanzen Zehlungsverkehr seines Geschäfts" über das Konto leitete, gegen-
über den Gläubigern verheimlichie, Zwar erreichte 82
seiner Aksicht gemäß die Befriedigung der Gläubiger in der Reihenfolge, die er bestimmte. Damit hat er jedoch sllenfalls einige Gläubiger begünstigt, nicht aber ihre Gesamtheit benachteiligt. Da er Anderes auch nicht bezweckte, Ist er aufgrund der Feststellungen der Sirafkammer von der Ankl age wegen beirügerischen Bankroüts freizusprechen und zwar miü der Kostenfolge aus § 16 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Die Verurbeilung wegen einfachen Bankrotis hat deswegen keinen Bestand, weil das Urteil Tür keinen der
Funkse, in denen das | Tendgericht das Tabbestandsmerkmal
der unordentlichen Buchführung findet, ergibt, daß die Übersicht iüher das Vermögen des Angeklagten noch Im
'65) beeinträch-
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eitpunkt der Konkurseröffnung (R6S% 39 tigt war,
a) Der Angeklagte führte an Stelle eines vorschriftsnäßigen Kassenbuchs, das über alle Kassenein- und ausgänge Aufschluß giht, unter dieser Bezeichnung nur ein Warenverkaufstuch, das bloß die Einnahmen aus Barverkäufen nachniles., Er buchie aber die Kassenvorfälle im "Journal", wenn auch vorschrifiswidrig nicht täglich (vel. § 162 Abs, 7 Abg0). so doch monatlich, Es ist nicht Fesigestellt, daß älese Buchungen unvollständig oder fehlerhaft waren
oder aus sonst einem Grunde keinen Überblick üher die
Kassenverhältnisse hei Konkurseröffnung gewährten.
b) Da3 der Angeklagte die Geschäftshilanzen nicht in einen "Hauptbuch" gesammelt aufbewahrte (§ 4: Ans. 2 HGB), kann die Vermögensübersicht nicht heeinträchiigt haben;
denn die Bilanzen waren, wie das Landgericht fesistells,
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Crhanden, Nicht ersichtlich 1S%, ob schon der Umstand keine Übersicht Über den Vermögensstand g8- "ianen et daß die Bilanzen nur zum Teil hei den Geverlagen vorhanden waren und sich im übrigen n amtlichen Steuerakten befanden, oder daß für den in i ihnen verzeichneten Wer des Inveniars mangels Srdnungsmäßiger Führung des Inventarbuchs Keine zuver..
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[mb sige Gr undlage bestand. Die Bilanz zum 3. Dezember be
95: Zindet sich in den Verg gleichsaktien, muß also hei Konkurseröfr ZNUng ebenfalls ; "Orgelegen haben,
c) Das Postscheekkonto war nur bis zum 51. Oktober "950 in den Büchern und Bilanzen Nicht besonders ausge. wiesen, demnach hei Konkurseröffnung ordnungsmi EBig gebucht,
In der Bilanz zum 5. Oktober ‘951 ist der
Warenbestand zu hoch angegeben, da der Angeklagte Kommis-S e als eigene aufführte, Es ist nich; festgestellt, «
daß der Fehler bei Konkurseröffnung noch forwirkte, eiwa in die Vermös Sensübersicht nach § 5 Velo oder $ !ou xo Eingang gefunden hätte, Im Gegenteil hat der Vergleichs. verwalter bei der Aufnahme des Warenlagers die Komnissionsware unberücksicht ie gelassen,
e) Das Hausgrundstück, dsS der Angeklagte teils privat, teils geschäftlich nutzte, erscheint schon seit 3°. Dezember °9 350 in den Bilanzen, wenn auch mit einen erhehlich niedrigeren Beirage als dem Verkehrswert, Die_ ser ‚letzigenannte) Umstand allein kann unmöglich einen 38 Schverständigen den Überhlick Über die Vermögenslage des Angeklagten hei Konkurseröffnung genommen oder auch nur
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Srschwert haben, Dem Kaufmann sind die Bewertu ngSvorschrifisen
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GmbHG) als Höchstmertgrengen geläufig. Ünerdies konnte
sich der Angeklagte jedenfalls in diesem Punkte darauf
verlassen, daß sein Buchhalter, ein vom Finanzamt zuge= lassener Helfer in Sieuersachen, das Grundstück mit dem BR
richtigen Wert verbuchen werde. Aus diesen Gründen muß das Urteil, auch in dem
zweiten Punkt, aufgehoben werden, während die eisen
Einwendungen der Revision hierzu. unbegründet sind,
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Martin Hübner