Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.06.1958 – 5 StR 476/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 2193 039
In der Strafsache
gegen
die Witwe Agathe P mE zer VB aus KB, geboren am mm 1907 in Tau»
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 153.Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisicn der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24.Juni 1958 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe3z3
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts und fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensteschwerden.
1. Vor Beginn des Ermittlungsverfahrens hatte der Steuerberater TB im Auftrage aes Konkursverwalters der Fire VE - der Firma der Angeklagten -— einen | Bericht über die Prüfung dieser Firma und der mit- ihr in 5 Personal- und Kontorgemeinschaft stehenden Firma Dr . Pin | - des inzwischen verstorbenen Ehemannes der ‚Angeklagten - erstattet. Während des Ermittlungsverfahrens. hat Em im Auftrage der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen "Sonderbericht über das Konkursverfahren Agathe pw angefertigt. Mit ‚Rücksicht hierauf hatte der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer auf Anfrage, vor Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er werde den Steuerberater EEE als Sachverständigen ablehnen. Darauf hat die Strafkammer.den Diplomkaufmann Hm teauftragt, über die: Ursachen und die Höhe der Überschuldung der Firmen: em vn. Dr. ran ein schriftliches Gutachten anzufertigen. Bu j
Am ersten Tage der Hauptverhandlung ist Hr 21s Sachverständiger. vernommen worden. Am nächsten Verhandlungstage hat der Verteidiger der. Angeklagten den Sachverständigen gm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. ‚Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der Sachverständige. habe an. mehreren Stellen deines durch mündlichen Vortrag in die Hauptverhandlung eingeführten
schriftlichen Gutachtens. die Prüfungsberichte des Steuerberaters Tin benutzt. Er habe aus diesen Berichten ferner die Angaben (auf Seite 30 daselbst) über nichtver- ‚buchte'Barverkäufe- in Höhe von 8500 DM übernommen. Wenn-
“ gleich das Gericht ‚erklärt habe, diese Zahlen seiner Urteils-
. £indung nicht zugrunde legen zu wollen, bestehe doch angesichts der Bezugnahne auf den Prüfungsberich‘ Ten 'die Gefahr, daß das Gutachten auch im übrigen durch die Benutzung der Prüfungsberichte zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sei. Dafür. sprächen namentlich auch die Ausführungen .auf Seite 4 des Gutachtens, wo der Sachverständig Helm ausgeführt habe, daß er .die- Feststellungen. der Staatsanwaltschaft "noch vervollständigen" könne. Der Sachverständig Hi tape in seinem Gutachten auch verschiedene Dinge als bereits feststehende Tatsachen hingestellt; so ‚habe er auf Seite 25 und ‚30 ‚daselbst von der Vernichtung von Lieferscheinen und Belegen und auf Seite 39 ferner von "nit Sicherheit 'nachweisbaren OR-Geschäften" und von gefälschten Bilanzen gesprochen.
Die Strafkammer "hat das gegen den’ Sachverständißen Ham gerichtete Ablehnungsgesuch. ‚des Verteidigers mit folgender Begründung zurückgewiesens Br
"Es sind’ keine Gründe ersichtlich, die ‚geeignet sind, Mißtrauen gegen die Inparteilichkeit des
Sachverständigen zu rechtfertigen. Daß der Sach-
.. verständige H sich mit dem Gutachten des , für die Staatsanwaltsehaft tätig gewesenen Sachverständigen DO 1] auseinandergesetzt hat,
„spricht nicht gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen H . Das gehörte vielmehr zu seinen Aufgaben.: Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Hg. und seine Berechnungen. beruhen 'nicht auf den Angaben des . . -
.. früher tätig gewesenen Sachverständigen- SEE. ' sondern auf: eigener Arbeit des Sachverständigen
H . In einem einzigen Punkt: - Tz. 83 zu e) -
hat er in seinem schriftlichen Gutachten eine
Feststellung des Vorsachverständigen übernommen, :
diese Feststellung aber auf Veranlassung--des
Gerichts. im’ mündlichen Gutachten nicht wiederholt.
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Die Tatsache, daß er diese völlig belanglose Feststellung über Barverkäufe von 8300 DM rhne eigene Prüfung in sein schriftliches Gutachten übernommen hat, ist nicht geeignet, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein derartiges Mißtrauen ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß der Sachverständige auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen in Ver"indung mit früheren Zeugenaussagen Werturteile gefällt hat. Denn der Angeklagte ist wie allen übrigen Beteiligten bekannt, daß diese Werturteile in keiner Weise für das Gericht maßgeblich. sind,"
Die Revisicn ist der Ansicht, das Landgericht hätte dem Ablehnungsamtrage entsprechen müssen, weil die Frage, ob die dem Gericht unterbreiteten Tatsachen Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, allein vom Standpunkt der Angeklagten aus zu prüfen und
hier zu bejahen sei. Die Rüge ist unbegründet.
Die Begründung des beanstandeten „neschlusses besagt allerdings größtenteils nur, die von Kügeklagten vorgetragenen Tatsachen bildeten objektiv keinen Befangenheitsgrund. Nur der letzte Absatz enthält eine die subjektive Einstellung der Angeklagten betreffende Äußerung. Auch diese stellt es jedoch nicht eindeutig auf den nach § 24 Abs.2 StPO wesentlichen Gesichtspunkt ab. Denn es ist nicht zu entscheiden, ob der Angeklagten bekannt war, daß Werturteile des Sachverständigen für das Gericht nicht maßgeblich sind. Es kommt vielmehr, wie die Revision richtig bemerkt, für die Entscheidung darauf an, ob die Ablehnungstatsachen einzeln oder in ihrer Gesamtheit wom Standpunkt der Angeklagten bei verständiger Würdigung in ihr den Verdacht der Befangenheit des Sachverständigen erwecken konnten (vgl. BGHSt 8,226,230): Hierüber hat sich‘ die Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich geäußert.
Das führt jedoch noch nicht zur Aufhebung des Urteiles. Die Frage, ob die dem Tatrichter unterbreiteten und von ihm
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für. glaubhaft erachteten Ablehnungstatsachen vom Standpunkt der Angeklagten aus vernünftigerweise Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, ist nämlich eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Revisionsgericht entschieden werden. Das hai der erkennende Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung BGHSt 8,226 (siehe daselbst Seite 233/234) anhand. der Rechtsprechung des Reichsserichts und des Bundesgerichtshofes bereits näher dargelegt. Die vom Senat. vorgenommene Prüfung ergibt, daß:das Ablehnungsgesuch des. Verteidigers zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Zunächst konnte das in der Angeklagten bei vernünftiger Überlegung nicht .den Argwohn aufkommen lassen; der Sachverständige HgW sei parteiisch, wenn 'er in’ dem Verzeichnis seiner Prüfungsunterlagen (siehe Seite 3 des 'schriftlichen Gutachtens) auch die beiden Berichte des Steuerberaters EEE von 24.August 1955 und 10.Januar 1956 erwähnt hat. Hierbei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme. Das mußte auch der Angeklagten erkennbar sein, Auch daraus, daß auf Seite 30 de: Gutachtens für die Ereittlung nicht verbüchter Barverkäufe bei der Firma Dr. Pam in Höhe von 8300 DM als Qiellenangabe der Prüfungsbericht Feibs angegeben ist, konnten jedenfalls im Augenblick der Ablehnung vernünftigerweise keine Bedenken gegen die Unvoreingenomnenheit des Sachverständigen Han hergeleitet werden, nachdem der Sachverständige diese Feststellung uf Veranlassung, des Gerichts in seinen mündlichen Gutachten nicht wiederhclt hatte. Auch daraus, daß auf Seite 25 und 30 des Gutachtens von mit Sicherheit nachweisbaren OR-Geschäften und von der Vemichtung von Lieferscheinen und sonstigen Belegen sowie von gefälschten Bilahgen gesprochen wird, koennte die Angeklagt nicht den Verdacht einer parteilichen Einstellung des Sachverständigen schöpfen, weil er damit nur dem ihm vem Gericht erteilten Auftrag nachgekommen war, Denn der Vorsitzende der Sträfkammer hatte in seinem Anschreiben vcun 17.Vai 1957, mit
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dem er das Beweisthema des angeforderten Gutachtens erläuterte, ausdrücklich gebeten, u.a. dazu Stellung zu nehmen, worauf die Überschuldung der Firma Ville zurückzuführen sei, ob Belege nicht verbucht oder zum Teil vernichtet worden seien, in welchen Punkten der Status
der Firmen Me und PB von 31.Dezember 1954 unrichtig sei und von dem Stand der Bücher und den tatsächlichen Verhältnissen abweiche und wie hoch die verdeckten Privat-
entnahmen durch OR-Geschäfte gewesen seien. Schließlich
konnte die Angeklagte bei verständiger Abwägung die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Sachverständigen auch nicht aus seiner auf Seite 4 des Gutachtens enthaltenen Bemerkung herleiten, daß seine Prüfungen "im Ergebnis die vorliegenden Festst ellungen der Staatsanwaltschaft vervollständigen könnten". Der wiedergegebene Satz konnte nur so aufgefaßt werden, daß der Sachverständige hier in einer einleitenden Bemerkung das Ergebnis seines. Gutachtens, das ja auf eine Überprüfung der Berichte des. Steuerberaters En hinauslier, vorweggenonmen hat. Hieraus ergibt sich keine gegen die Angeklagte gerichtete Tendenz.
Auch die Gesamtheit der geltend gemachten Ablehnungstatsachen konnten der Angeklagten vernünftigerweise keinen Anlaß geben, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Nach alledem hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch der Angeklagten im Ergebnis zu Recht für unbegründet erklärt. | -
2. Fehl ‚gäht auch die. Rüge, der Sachverständige TB habe bei seinem Gutachten unzulässigerweise das vom Gericht noch ungeprüfte vermeintliche. Wissen einer anderen Auskunftsperson, nämlich des Steuerberaters EgiiiB verwertet. wie bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich dies noch nicht aus der Aufführung der Berichte Eis in dem Verzeichnis
der benutzten Prüfungsunt erlagen unter Nr.9 und 10 auf Seite
3 seines schriftlichen Gutachtens. Auch läßt sich aus der
Bemerkung ; auf Seite 31 des Gutachtens, auch der Steuerberater nd habe Auskünfte erteilt, noch nicht, entnehmen, der
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Sachverständige habe etwaige Mitteilungen rmD :
. ungeprüft übernommen. Als einzige Tatsache, die nach ihrer ‚Auffassung Haie von TB il: ernomnen haben soll,
bezeichnet die Revision die auf Seite 30'des Gutachtens
. befindliche Angabe über nicht‘ verbuchte ‘Barverkäufs der
'‘“ Firma .Pries in Höhe: von 8300 DM. Diese Angabe hat der
Sachverständige jedoch auf Veranlassung des Gerichts in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten, auf das es insoweit allein ankommt, nicht wiederholt.
3. &) Vergetlich beanstandet die Revision schließlich in verfährensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht hätte dem Beweisamtrag der Angeklagten stattgeben müssen, sie auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Soweit hiermit’ gerügt werden soll, bei Entscheiäung über einen Beweisamtrag sei die Vorschrift des § 244 Abs.3 oder 4 StPO | " verletzt worden, ist die ‚Rüge nicht in der durch § 344 Abs.2 StPO vorgeschriebenen, Form erhoben worden. . Denn die
Revision gibt nicht die Gründe des ablehnenden Geri.chts-
beschlusses an (vel.hierzu BGHSt 3,213).
b) Auch eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist durch das Vorbringen der Revision zu diesem Punkte nicht dargetan. | Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausgeführt; i
.: "Die Angeklagte macht jetzt zwar geltend, daß ..sie ‚sich. bei der erwähnten Besprechung inf-l8e ihres durch die Zahlungseinstellung noch weiter verschlechterten G&sundheitszustandes des Inhalts ihrer Erklärungen nicht mehr bewußt gewesen sel. . :.:Diedes vermag die Strafkammer jedoch nicht zu .. glauben. Nach den übereinstimmenden -Bekundungen "der Zeugen Dr.EgB, R und MB war die . : tAimgeklagte' freilich wegen der bevorstehenden ... .. Konkurseröffnung niedergeschlagen.- :Sie erwies ‘ sich aber den Zeugen gegenüter, .die sie bei dieser - Gelegenheit erst kennenlernten, als gut unterrichtete und sehr geschäftskundige Prau, die zu keiner Zeit den Eindruck fehlender Urteilsfähigkeit oder geistiger Unkontroölliertheit aufkommen ließ. - Auch: die Bekundung- ihres Arztes, des- Zeugen: Dr.R@B, hat keine Anhaltspunkte für das .‚Vorhanden- '. sein derartiger geistiger Störungen ergeben. Nach der Aussage dieses: sachverständigen Zeugen hat sich die Angeklagte 1947 einer Gallenblasen- und 1950 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen
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und seitdem an Kreislaufstörungen, Gallenrück- . fällen und Nervenentzündungen gelitten, die
im Verein mit Krankheit und Tod des Ehemannes
zu erheblichen seelischen Belastungen der Angeklagten führten. Anzeichen für geistige Besinträchtigung dieser - wie der Zeuge sie kennzeichnete -— sehr arbeitsamen und fleißigen Frau seien nicht in Erscheinung getreten.
Auch die übrigen Zeugen, die jahrelang und auch noch nach dem Tode von Dr.PW nit der Angeklagten zusammen gearbeitet haben. - Kew, Ma, MOB -, haben niemals Zeichen einer geistigen Störung bei der Angeklagten bemerkt. "Sie habeü übereinstimmend bekundet, die Angeklagte habe. stets genau gewußt, was sie- sagte und tat."
Hiernach brauchte sich.der Strafkammer die Verne hmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand der Angeklagten nicht aufzudrängen.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei. haben sich keine Rechtsfehler ‚gezeigt. Auch die von der Revision vorgetragenen . Einzelangriffe können ihr nicht. zum Ziele verhelfen.
l. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung auf Scite 6 UA, daß die Angeklagte "in allen . wesentlichen Angelegenheiten ihres Unternehmens stets voll im Bilde war", nicht in unl$sbarem Widerspruch zu der | Seite 28 UA getroffenen Feststellung, "daß die Ängeklagte spätestens ab Ende Februar 1955 mit'dem bevorstehenden Zusammenbruch ihrer Unternehmen rechnete". Die letztgenannte Feststellung schließt nicht aus, daß die Angeklagte bei Einreichung der falschen Bilanzen an das Bankhaus gm das Bewußtsein hatte, dieser Bank durch die Täuschung einen Vermnögensschaden Zu verursachen; denn bei diesem Eingehungs- - betrug bestand der Vermögensschaden der Bank schon darin; daß dem von ihr weiter offen gehaltenen. und von der Angeklagten ausgenutzten Kredit für die Unternehmen der Angeklagten und dem zusätzlich gewährten Wechselkredit keine gleich-
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wertigen Sicherheiten mehr gegenüberstanden.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Annahme des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr.1 KO ausreichend mit: tatsächlichen Feststellungen belegt. zu Unrecht meint die Revision ferner, eine wahlweise Fest-
stellung zwischen übermäßigen Verbrauch durch Aufwand oder Spiel sei nicht zulässig. Eine derartige Wahlfeststellung zwischen den verschiedenen Begehungsformen | derselben Straftat ist, von jeher:als zulässig angesehen worden.
3. Keinen Bedenken begegnet ‘auch die von der Revision " bekämpfte Annahme der-Strafkammer, die Angeklagte habe die vom 1.März: bis zum 4.April 1955 sntnommenen 43000 DM auch dann im Sinne von § 239 Abs.1 Nr. 1 KO beiseite geschafft, wenn sie das Geld durch einen übermäßigen, über den Bedarf des angemessenen Lebensunterhalts hingusgehenden Aufwand für sich verbraucht haben sollte. Das entspricht gerade der von der Revision .selbst. angeführten Entscheidung
RGSt 66,88. Im übrigen ergibt das Urteil zu ‚diesen Punkt auch zur Genüge, daß die: Angeklagte "in der Absicht, "ihre Gläubiger zu. benachteiligen", ‚gehandelt hat. Denn sie
hat die Benachteiligung nicht nur einiger, sondern aller Gläubiger als ‚sichere Folge vorausgesehen (UA 5.29).
4. Nicht zu beanstanden ist, schließlich’ die Annahme der Strafkammer;, zwischen dem betrügerischen und dem einfachen Bankrott bestehe nicht. ‚Tateinheit, sondern Tat-
“ mehrheit. Denn dem betrügerischen Bankrott 128 der neue
Entschluß der Angeklagten zugrunde, von nun ab "zur
'" Benachteiligung der Gläubiger zu. handeln. Die von der
Revisien angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach. der mehrere an ‚sich selbständige Bankrotthandlungen
‘--“dadureh zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt “werden, daß sie: durch dieselbe Zahlungseinstellung oder
" Konkürseröffnung strafbar werden, ist vom Bundesgerichtshof
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Te TEE
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aufgegeben worden (vgl.BGHSt 1,186).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker