Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 18.10.1967 – 2 StR 190/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
20 2_S:R_190/67 BESCHLUSS 61.007
in der Strafsache
gegen
den Verlagsvertreter Arthur Herbert v iiEEEEEEEEEEE > DE We rn: in SEHE
wegen Falschaussage.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs hat nach Anhö-
rung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 1967
. beschlossen:
Dem Angeklagten wird für den Schriftsatz vom ?7. Januar 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom
12. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
nr ET
Die Revision hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensbeschverde Erfolg. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, das hierfür allein Beweis erbringt /§ 274 StPO), wurde in der Hauptverhandlung der Anklagesatz nicht verlesen {§ 243 Abs. 3 StPO) und der Zeuge Professorä’r. CB nicht vereidigt, obwohl seine Vereidigung beschlossen war {§ 59 StPO). Auf diesen Mängeln kann das Urteil beruhen ivgl. BGHSt 8, 283). Es war deshalb aufzuheben.
- 53 -
Die nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten ist für die Entscheidung ohne Bedeutung /BGHSt 2, 125}.
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten