Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.10.1967 – 1 StR 344/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_344/67 7 _ URTEIL
in der Strafsache .
gegen
den Malermeister Johann D — aus VD, Kreis Ho üort geboren an zum 1918,
wu
wegen Bedrohung u.a.
| | Der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter loesdau
Bundesrichter Mei .
Bundesrichter Dr. Pfeiffer ‚als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GE
als Vertreter der Bundesanwaltschatt,
| Rechisannalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftontelle,
für Recht erkamnt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen
ö vom 15. November 1966 wird verworfen. Jedoch wird klargestellt, daß der Beschvierdeführer wegen drei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit fortge-. setztem unbefugten Führen von Schußwaffen verurteilt ist,
Der Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.
Yon Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den bisher unbescholtenen Angeklagten wegen in Tateinheit zusammentreffender Bedrohung "in drei Fällen" und wegen eines in weiterer Tateinheit damit begangenen Vergehens des unbefugten Führens von Schußwaffen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die verfahrens- und die sachlichrechtlichen Angriffe sind offensichtlich unbegründet, Auch zu dem Umfang des grundsätzlichen Verwertungsverbots des § 252 StPO hat die Revision keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 2, 99) rechtfertigen könnten. Einer Erörterung bedarf mur die Fassung der Urteilsformel und eine Strafzumessungserwägung des Schwurgerichts,
1. Der Tatrichter hat die gleichzeitige Bedrohung des Bruders, der Schwägerin und der Nichte des Angeklagten zutreffend als Äärei in - gleichartiger -— Tateinheit begangene Bedrohungen gewertet. Auf Grund eines einheitlichen (UA 9 oben) Vorsatzes führte der Beschwerdeführer nacheinander unbefugt jeweils eine andere Schußwaffe; darin hat das Schwurgericht ein (UA 16 unten) fortgesetztes (UA 17 oben), mit den Bedrohungen ebenfalls tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen gegen §§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG gesehen. Diese Würdigung begegnet keinen . rechtlichen Bedenken. Der Urteilssatz bringt sie jedoch nicht unmißverständlich zum Ausdruck; er wird deshalb klargestellt.
2. Der PBatrichter ist davon ausgegangen, daß zur Tatzeit sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungs-
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vermögen des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt waren. Zutreffend hat er den Strafrahmen des § 26 Waffene zugrundegelegt (§ 73 StGB). Nach Erwähnung verschiedener strafschärfender und strafmildernder Umstände hat das Schwurgericht es abgelehnt, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten "noch als zusätz- ‚lichen weiteren Strafmilderungsgrund" nach § 8 51 Abs. 2, 44 StGB zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt:
"Diese Beeinträchtigung der Verstandes- und Willens- . verfassung des Angeklagten ist von ihm schuldhaft durch Alkoholgenuß verursacht worden und muß daher von ihm auch voll verantwortet werden".
Diese Erwägung könnte bedenklich sein, wenn der Tatrichter damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß eine Milderung der durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe wegen einer durch bewußten Alkoholgenuß verursachten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt nicht in Betracht zu ziehen sei, selbst wenn er bisher noch nicht unter Alkoholeinwirkung gegen das Strafgesetz verstoßen hat. So ist das Urteil jedoch nicht zu verstehen. Der angeführte Satz darf nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungsüberlegungen gesehen werden. So betrachtet; besagt er lediglich, daß es nach Ansicht des Schwurgerichts angesichts der verschiedenen strafschärfenden und strafmildernden Umstände nicht dem Schuldgehalt der Tat
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entsprechen würde, die Strafe wegen der alkoholbedingten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerde-
führers noch weiter zu mildern und auf eine geringere
Sühne als die verhängte Freiheitsstrafe zu erkennen. Diese Erwägung ist mit dem Grundgedanken des § 51 Abs. 2
StGB vereinbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hübner Fischer | Loesdau
Mai Pfeiffer
RN