Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.09.1967 – 1 StR 205/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_205/67 URTEIL
#4.
f
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Erich Ep aus FB in Bayern, geboren an EEE 1925 in CB OHerschiesien,
zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen Mordes U.
Der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1967, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart
, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . REED in der Verhandlung, Staatsanwalt ME vei der Verkündung
als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ED u: EEE: :
als Verteidigerin, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ‚Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrcechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.
I. Die Verfahrensrügen
1. Zum richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts für das Geschäftsjahr 1966 war auch Landgerichtsrat Künneth bestellt worden. Dieser war jedoch zur Zeit der 3. Tagung des Schwurgerichts, in der der vorliegende Pall verhandelt wurde, an das Oberlandesgericht Nürnberg abgeoränct. Das Präsidium des Landgerichts hat daher an seiner Stelle den Landgerichtsrat NlB für «die 3. Tagung zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestimmt, der dann auch an den Sitzungen dieser Tagung teilgenommen hat.
nicht. vorschriftsmäßig besetzt gewcsen sei, weil bei Verhinderung des ordentlichen Beisitzers KB desscn von vornherein bestimmter Stellvertreter hätte eintreten müssen, nicht aber einneuer Beisitzer durch das Präsidium hätte bestellt werden dürfen. Diese Ansicht ist irrie.
Den Erklärungen des Oberlandesgerichtspräsidenten
und des Landgerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß der ursprünglich zum Beisitzer ernannte Landgerichts. rat Künneth während der ganzen Dauer der Schwurgerichts_ tagung- ja, sogar während des ganzen Restes des Geschäftsjahres - verhindert war, also nicht nur vorübergchend, sondern dauernd. Der Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds eines Schwurgerichts hat aber nur dann als Vertreter einzutreten, wenn eine vorübergehen- @e Verhinderung vorliegt. Das entspricht der Regelung, wie sie für die richterlichen Mitglieder der Kammern des Landgerichts bestcht (§§ 63, 66 EVG).
Für das»Schwurgericht ist die Prage, ob ein Mitglied vorübergehend oder dauernd verhindert ist, auf die Tagung zu beziehen. Denn die richterlichen Nitglieder werden "für jede Tagung" des Schwurgerichts bestellt (§ 83 GVG). Es können also für jede von mehreren Tagungen andere Richter als Mitglieder bestellt werden, wenn es auch zulässig ist, daß ein Richter für alle Tagungen eines Geschäftsjahres als Mitglied bestellt wird. Fällt ein Richter für die ganze Dauer der Tagung aus, so ist er dauernd verhindert. Es tritt dann nicht der bestellte Vertreter für ihn ein, sondern es ist, wie cs das Präsidium hier getan hat, an seiner Statt ein anderer Richter als ordentliches Mitglied des Schwurgerichts. für die betreffende Tagung zu bestellen. |
Das ist in der Rechtsprechung für die Verhinderung dcs Vorsitzenden des Schwurgerichts allgemcin anerkannt (RGSt 60, 327; BGH St 3, 186). Es muß aber folgerichtig ebenso für die richterlichen Beisitzer gelten, auch
wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrichben ist. 8 83 Abs. 3 GVG steht dieser Ansicht nicht entgegen. Diese Bestimmung enthält nur Teilregelungen. Sie befaßt sich in Satz 2 nur mit der nachträglichen Ernennung von Stellvertretern, wenn eino Stellvertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind. Wann eine Stellvertretung erforderlich ist, wird hier nicht gesagt; das richtet sich viclmehr nach der allgemeinen Regel, daß eine Stellvertretung dann nötig ist, wenn das ordentliche Mitglicd vorübergehend verhindert ist. Die Bestellung eines ncuen ordentlichen Mitglieds für den Fall, daß der bestellte Beisitzer wegfällt oder dauernd verhindert ist, soll damit nicht ausgeschlossen werden. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn otwa bei Wegfall des ordentlichen Mitglicds wie auch scines Vertreters nur ein neuer Vertreter während des Geschäftsjahres bestellt werden dürfte. Einc größere Sicherheit für den Anspruch auf den gesetzlichen Richter wäre damit nicht gewonnen. § 83 Abs. 3 S. 1 GVG 1äßt sogar dic Bestellung sämtlicher richterlichen Mitglicder für einc außerordentliche Tagung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres zu.
Diöser - schon im Urteil vom 6. Juni 1967 - 1 StR 192/67% - vertretenen Auffassung des Senats steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Aus der beiläufigen Bemerkung in BGHSt 8, 240, 242 läßt sich die gegenteilige Ansicht nicht entnehmen (anders allerdings Schwarz/Kleinknecht, GVG Ann. 5 zu § 83).Der Scnat vöio ansie auch nicht gebunden ‚Übrigens haben sich die anderen
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” zum Abdruck bestimmt
Strafsenate dahin geäußert, daß sie die vorliegende Frage noch nicht entschicden haben,
2. Als Geschworener für die 3, Tagung des Schvurgerichts war nach der Liste u.a. der Hauptgeschworene SCHE Icrufen. Wegen sciner Verhinderung hat an der Hauptverhandlung gegen den Angcklagten dic Hilfsgeschworene RW teilgenommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte nicht diesc, sondern der Hilfs-
geschworene FEB an ser Verhandlung teilnehmen müssen, weil dieser in der Hilfsgeschworenenliste an nächster Stelle gestanden habe. Wie sich aber aus der Erklärung des Landgerichtspräsidenten hierzu ergibt, war zwar ursprünglich der Geschworence TB in äcr 1iste der Hilfsgeschworenen vor Frau RiilWBäufzeführt, jedoch schon im Juli 1966 dort gestrichen und anstelle eines vom Geschworenenamt entbundenen Hauptgeschworcnen in die Hauptgeschworenenliste aufgenommen worden (§§ 52, 77 Ans. 3, 84 GVG; BCHSt 10, 252). Die Hilfsgeschworene RB var also zur Vertretung an der Reihe.
3. Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regp::r holte. Die Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen zu beurteilen, gehört zu den urcigenen Aufgahen des Gerichts, und zwar auch dann, wenn gewisse Umstände gcgen seinc Glaubwürdigkeit sprechen könnten. Das Schwurgericht hat bei der Zeugin Re solche Umstände nicht übersehen ($. 51 UA). -_
4. Das Schwurgericht hat die Frage, ob zur Beurteilung der im Fingernagelschmutz des Angeklagten gefundenen Faserteile ein weiterer Sachverständiger zugezogen werden müsse, im Urteil erörtert (S. 59 usa.): Daß es einen weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich erachtete, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
5. Keine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt ferner darin, daß das Schwurgericht den Hersteller der Papiertragetasche nicht feststellte, die Frau Ha-GE von Frau TEE mitpekommen hatte. Denn das Schwurgericht hat cs letzten Endes für unwesentlich gehalten, ob der gefundene abgerissene Henkel mit Sohlenabdruck gerade von jener Tragetasche herrührte,
Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.
6. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt.-
nicht vor. Was dic Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie sind unbegründet. Daß der am Tatort aufgefundene grüne $öhal sich in der Einkaufstasche befunden hat, als diese aufgefunden wurde, hat das Schwurgericht auf einen dahingehenden Beweisamtrag als wahr unterstellt. Es hat sich im Urteil mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. u.a. 8. 14, 20). Wenn das Urteil feststellt, daß der Angeklagte mit den grünen Schal in intensive Berührung gekommen sein müssc, so steht das mit der Wahrunterstellung nicht in un-
lösbarcn Widerspruch, denn das Urteil stellt an anderer Stelle (S. 10 u.a.) fest, daß Frau Haie .den grünen Schal trug, als sie Frau Till verließ und den Fußweg entlangging, auf dem sie kurz darauf getötet wurde. Der Schal kann also möglicherweise erst nach der Tat in die Einkaufstasche gelangt sein.
LI. Sachrüge
Bei der Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge haben sich keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die von dor Revision gerügten angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen liegen in Wirklichkeit nicht vor. Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, daß sie möglich sind.
Soweit das Schwurgericht von zwingenden Schlußfolgerungen spricht, will es deren besonders große Überzeugungskraft hervorheben.
Daß das Schwurgericht nicht - statt des § 250 StGB - den § 251 StGB (besonders schwerer Raub) angewendet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer
Bundesrichter Loesdau
ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Hübner Pikart