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BGH Urteil vom 15.09.1967 – 2 StR 329/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_329/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Stadtrat a.D. und früheren Baudezernenten

Karı D > zu: VE, Hort geuoren am EEE 915,

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.

2072 024

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. September 1967 in der Sitzung vom 15. September 1967, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus En in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellter (uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. November 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen Urkundenfälschung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und den Wert der von ihm empfangenen Leistungen in Höhe von 11.674.-- DM dem Staat für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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I. Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur den Anklagesatz, sondern unter Verstoß gegen 88 207, 261 und 243 StPO einen größeren Teil der Anklageschrift verlesen, ist offensichtlich unbegründet.

II. Der abweisende Beschluß der Strafkamner auf den Antrag des Angeklagten, die Sachverständigen Wüst und Riehm für befangen zu erklären, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Sachverständige Wüst hat in einer vom Richter veranlaßten Äußerung seinen ersten Eindruck auf Grund der vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck gebracht und erklärt, daß er für die Erstellung seines endgültigen Gutachtens die Akten, also auch die Aussagen des Angeklagten und des Zeugen Schlicht, nicht benötige. Dieses Verhalten enthält nichts, woraus der Angeklagte eine Befangenheit des Sachverständigen herleiten könnte. Die Ablehnung des Sachverständigen Riehm ist offensichtlich unbegründet.

Da die Strafkammer von den zur Begründung des Ablehnungsgesuches behaupteten Tatsachen ausging, erübrigte es sich, den dafür als Zeugen genannten Amtsgerichtsrat ludwig zu vernehmen.

III. Die Rügen, Beweisamträge seien zu Unrecht abgelehnt oder nicht beschieden, sind zum Teil unerheblich, zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Dazu bedarf es nur der folgenden Ausführungen zu IV - VI.

IV. Der Verteidiger hatte beantragt, zum Nachweis mangelnder Zeugnisfähigkeit des Zeugen SED das fachärztliche Gutachten eines Internisten und eines Neurologen einzuholen, weil se im Kriege eine Kopfverletzung erlitten habe und an Diabetis und Blur hochdruck leide. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter kann sich bei erwachsenen Zeugen, auch wenn deren Gesundheitszustand insoweit Zweifel erwecken könnte, jedenfalls dann die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit zutrauen, wenn die Richtigkeit der Aussage durch weitere Beweisumstände gestützt wird [BGHSt 8, 130, 131 f). Im vorliegenden Fall liegen viele Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Aussage SEE vor, welche die Strafkammer rechtsfehlerfrei verwertet hat.

Dabei 1äßt die gerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen Oskar EEE nicht, wie die Revision meint, einen Verstoß gegen Regeln der Lebenserfahrung erkennen. EEE Hatte sich um die Firma kaum ge-

kümmert und nicht im Betrieb gearbeitet. Die Leitung der Firma lag völlig in den Händen Sees S- 6 f des Urteils). Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Überlegung des Gerichts, es erscheine denkbar, daß der Zeuge YiED eine Mitteilung des Zeugen Sl über eine Forderung von 15.000 bis 18.000 DM gegen den Angeklagten, die vor über zehn Jahren erfolgt sein sollte, vergessen haben könne, so daß seine Aussage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Se rnicht entgegenstehe.

V. Beweisamträge zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt /§ 348 Abs. 2 StGB).

Die Rügen, das Gericht habe 1. die Beweisamträge vom 21. Oktober 1966 und 10. November 1966 .Anlage 27 zum Sitzungsprotokoll! I a über die Höhe der Gesamtbaukosten für die Garage des Angeklagten nicht oder unrichtig beschieden und 2) den Beweisamtrag vom 10. November 1966 I b zu der Behauptung, das Steueramt der Stadt WEB habe gegenüber den Angaben über die Gesamtbaukosten im Bauantrag keine eigene Einstufung vorzunehmen, zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt, gehen ins Leere.

1.} Die mit den Beweisamträgen behauptete Tatsache, die Baukosten hätten sich tatsächlich nur auf 7.200 DM oder weniger belaufen, ist für die dem Angeklagten zur Last gelegte Urkundenfälschung im Amt ohne Bedeutung. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen den von ihm und dem Planverfasser, dem Bauingenieur SC unterzeichneten Bauantrag für seine Garage nach Eingang und Bearbeitung bei dem Bauamt der

D-—_..-

Stadt VB inhaltlich geändert, indem er einen Untergebenen veranlaßte, die in ihm angegebene Höhe der voraussichtlichen Gesamtbaukosten von 11.500

auf 7.200 DM herabzusetzen. Darin liegt eine Urkundenfälschung. Für den objektiven Tatbestand kommt

.es nicht darauf an, ob die in der Urkunde ursprünglich enthaltenen Angaben durch zutreffende oder unzutreffende neue Angaben ersetzt werden. Entscheidend ist die Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde.

2.) Die mit dem Beweisamtrag behauptete Tatsache hätte sich allenfalls auf die Feststellung des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten auswirken können, falls sie geeignet gewesen wäre, einen Verbotsirrtum hervorzurufen. Ein solcher kommt jedoch nach dem Urteil nicht in Betracht, wie die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage deutlich ergeben.

Für die dem Angeklagten zur Last gelegte Urkundenfälschung kommt es schließlich nicht darauf an, ob die dem Bauamt gegenüber abzugebende Erklärung über die Höhe der Gesamtbaukosten auch für das Steueramt von Bedeutung war. Nach den Urteilsfeststellungen haben die in dem Bauantrag enthaltenen Angaben, zu denen die Höhe der Baukosten gehört, bereits mit der Abgabe gegenüber dem Bauamt Beweiserheblichkeit erlangt. Der Angeklagte bewirkte die Änderung der Zahlen in Kenntnis der Urkundeneigenschaft.

VI. Beweisamträge zum Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB).

1.) Unzulässig sind die auf die Ablehnung der Bewcisamträge III c und d vom 9./lo. November 1956

‚Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll} bezogenen Rügen, da sie dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen. In übrigen läßt die Ablehnung dieser Anträge keine Rechtsfehler erkennen.

Das Gericht hat den weiteren Beweisamtrag vom 10. November 1966 iAnlage 26 zum Sitzungsprotokoll} abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 StPO, ohne nähere Ausführungen zu machen, weshalb die Ablehnung fehlerhaft sein soll. Die Rüge ist daher unzulässig. Ein Vergleich von Beweisamtrag und Urteil zeigt im übrigen, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung in der Tat nicht von Bedeutung war.

2.)0Offensichtlich unbegründet ist das Vorbringen, das Gericht habe den Angeklagten durch die Art, wie es die zu Punkt 2 des Hilfsbeweisamtrages vom 17. November 1966 behaupteten Tatsachen als wahr unterstellte, "in Irrtum versetzt".

3.}Auf die Rügen, die sich gegen die Behandlung der Beweisamträge vom 20. Oktober 1966, 2. November 1966 und 10. November 1966 ‚Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll} III b sowie den Hilfsbeweisamtrag vom 17. November 1966 zu Punkt 1 richten, kommt es für die Entscheidung nicht an. Mit diesen Beweisamträgen erstrebte der Angeklagte die Vernehmung der Mitglieder des Bau- und Vergabeausschusses der Wetzlarer Wohnungsgesellschaft sowie der Mitglieder der Vergabedeputation der Stadt bzw. die Beiziehung aller Ausschreibungen und Angebote sämtlicher Firmen und das Gutachten eines Bausachverständigen zu der Behauptung, die Ausschuß- und Deputationsmitglieder

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von Bauaufträgen pflichtgemäß verhalten, der Angeklagte habe in den Sitzungen keine Möglichkeit gehabt, auf die Beschlüsse einzuwirken, bzw. sich dabei selbst pflichtgemäß verhalten und nicht für die

Firme Ti singesetzt:

Die 5trafkammer sieht auf Grund rechtlich einwandfreier Ausführungen den äußeren und inneren Tatbestand der schweren passiven Bestechung schon deshalb als erfüllt an, weil der Beschwerdeführer als Ermessensbeamter von dem Zeugen SE Vorteile gefordert und angenommen und sich bereit gezeigt habe, als Gegenleistung bei seinen künftigen Amtshandlungen nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf die Vorteile Raun zu geben. Im Urteil ist hierzu festgestellt, der Angeklagte habe bei dem Zeugen SCHE den Eindruck erweckt, für die ihm von diesem gewährten Vorteile seinen Einfluß bei den Ausschreibungen von Bauleistungen zu Gunsten der Firma EEE zeitenäa machen zu wollen. Nur deshalb habe SEE ihn die Vorteile gewährt.

Der Angeklagte war von 1952 bis zum 31. Dezenber 1958 teils ehrenamtlich, teils hauptamtlich Geschäftsführer der WlWer Wohnungsgesellschaft, anschließend Vorsitzender des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Seit März 1957 war er Beigeordneter der Stadt Weg für das Dezernat Bau- und Siedlungswesen. Als Geschäftsführer nahm er an den Sitzungen des Bau- und Vergabeausschusses der Gesellschaft teil - allerdings ohne Stimmrecht -, in denen darüber ent-

schieden wurde, welche Firmen zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgefordert wurden und anschlicßend

den Auftrag erhielten. Der Angeklagte bereitete die Sitzungen vor, wobei er u.a. die Liste der zur Teilnahme vorzuschlagenden Firmen ändern konnte. In den Sitzungen hatte er außerdem ein Vorschlagsrecht.

Seit dem 18. März 1957 war er Vorsitzender der Vergabedeputation der Stadt, die den Magistrat bei der Vergabe von städtischen Bauaufträgen unterstützte. Schlicht war Prokurist und tatsächlicher Leiter der Firma EB; iie finanzielle Schwierigkeiten hatte und Aufträge brauchte. Unter diesen Umständen ist die Zusicherung des Angeklagten, den gewährten Vorteilen Einfluß auf seine amtliche Tätigkeit im Zusammenhung mit der Vergabe von Bauaufträgen einzuräumen, die Zusicherung ausreichend bestimmter künftiger pflichtwidriger Handlungen. Daß die Amtshandlungen des Angeklagten teilweise nur in siner endgültige Entscheidungen vorbereitenden Tätigkeit bestanden, ist ohne Belang, da er auch bei der Vorbereitung einen Ermessensspielraum hatte ‘vgl. BGH GA 1959, 374; 1960, 147). Mit der Feststellung S. 44 d.U.j, der Angeklagte habe wissentlich und im Bewußtsein der finanziellen üchwierigkeiten der Firma FB>- 0) den Anschein der Käuflichkeit erweckt, um danit die Vorteile zu erlangen, ist zugleich die Kenntnis des Angeklagten dargetan, daß und welche pflichtwigdrigen Handlungen Sp von ihm erwartete.

Demgegenüber zielen die Beweisbehauptungen des Beschwerdeführers auf den Nachweis ab, daß er in den Sitzungen der Ausschüsse nicht im Sinne dieser Zusicherung pflichtwidrig tätig geworden sei. Da dies für den Schuldspruch weder erforderlich ist {BGHSt 15;

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hierauf gerichteten Rügen unerheblich.

Allerdings hat das Landgericht zusätzlich auch eine auf die Vorteile zurückzuführende tatsächliche Bevorzugung der Firma a] durch den Angeklagten festgestellt, und zwar in doppelter Hinsicht. Einnal ist festgestellt, der Angeklagte habe die Firma unter Verstoß gegen die dienstliche Vorschrift, alle VW er Firmen gemäß § 8 Abs. 3 Teil, A der Verdingungsordnung für Baulcistungen !VOB. in einem gewissen Turnus gleichmäßig aufzufordern, wiederholt und bevorzugt in die Liste der Firmen aufgenommen, die zur Beteiligung an Ausschreibungen aufgefordert werden sollten, und es der Firma dadurch ermöglicht, sich in unverhältnismäßig hohem Maße an diesen Ausschreibungen zu beteiligen iS. 39 und 45 d.U.,. Außerdem ist als erwiesen angesehen, der Angeklagte habe in vier im einzelnen ausführlich dargelegten Fäl’en das Zustandekommen einer den Vorschriften der VOB widersprechenden Entscheidung der Vergabedeputation und des Magistrats der Stadt VW zu Gunsten der Firma Ti veeinfiußt; dagegen geht die ütrafkammer davon aus, daß alle anderen Aufträge nach dem Ergebnis der Ausschreibungen zu Recht der Firma En GEB erteilt wurden. Das pflichtwidrige Verhalten in den genannten vier Fällen ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte die Firma TEE» begünstigt hat. Diese Begünstigung liegt im wesentlichen in der bevorzugten Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, also bereits vor den Sitzungen der Ver-Babeausschüsse. Gegen diese, die einwandfrei nachgewiesen worden ist, richteten sich die Beweisamträge

nicht. Daß aber die vier festgesteliten pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten in den Sitzungen des Vergabeausschusses Einfluß auf das Strafmaß gehabt haben, ist nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen.

4. Die weiteren Rügen, die sich auf die Ablehnung der Beweisamträge vom 10. November 1966 "Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll} I Nr. 3, II und III a sowie auf den Hilfsbeweisamtrag Nr. 3 vom 17. November 1966 beziehen, sind unbegründet.

a) Zu Anlage 25 I Nr. 3

Die Gründe, aus denen das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers als bedeutungslos für die Entscheidung erachtete, sind auch ohne Darlegung durch das Gericht klar ersichtlich und waren das auch für die Verteidigung: Vorgevorfen wird dem Angeklagten, Geld in Form wiederholter Bezahlung seiner Zechen von dem Zeugen Schlicht angenommen zu haben. Für diese Tatsache, die das Gericht als erwiesen angesehen hat, kam es nicht darauf an, ob Sg» 100.- DUM-Scheine an fremde Frauen verschenkte. Da weder bekannt noch unter Beweis gestellt ist, welches Geld SGWP zur Verfügung stand, konnte durch die beantragte Beweiserhebung auck nicht bewiesen werden, daß SED sein Gelä nicht für den Angeklagten ausgegeben haben könne.

bi Zu Anlage 25 II

Frei von Rechtsfehlern ist die Begründung, mit der das Gericht abgelehnt hat, ein Obergutachten zur

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Frage der Baukosten des Hauses des Angeklagten einzuholen.

e,;, Zu Anlage 25 III a

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß sich das Gericht die erforderliche Sachkunde zusprach, um auf Grund des durch die Beweisaufnahme ermittelten Zahlenmaterials festzustellen, ob die Firma Eisenhardt in der Zeit vor dem Hausbau des Angeklagten weniger Öffentliche Bauaufträge erhiclt als danach. Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens waren für diesen Vergleich nicht erforderiich, sondern nur gewöhnliche rechnerische Kenntnisse.

da) Zu Nr. 3 des Hilfsbeweisamtrages

Der Verteidiger hatte beantragt, die Akten des Konkursverfahrens über die Firma To beizuziehen und den Konkursverwalter als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, er habe, obwohl ihm alle Unterlagen bekannt waren, keine Ansprüche gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Hausbau und den Kokslieferungen erhoben, weil er sie - nach Prüfung - als unbegründet erkannt habe. Davon, daß der Konkursverwalter keine Ansprüche gestelit hat, gingen alle Beteiligten, auch die Strafkammer aus. Mit dem Antrag solite nur die rechtliche Bewertung tatsächlich aufgeklärter Vorgänge durch den Konkursverwalter bewiesen werden. Das ist jedoch Aufgabe des Gerichts und nicht Gegenstand einer Zeugenaussage.

I. Ob die von der Revision gerügte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Beste-

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chungstaten des Angeklagten rechtlich zutreffend ist, kann dahingestelit bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

II. Das Urteil 1äßt im übrigen weder Widersprüche noch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter A V und VI 3 Bezug genommen. Näherer Ausführungen bedarf es nur noch zu den folgenden Punkten.

1.: Die Revision meint, das Landgericht könne nicht erklären, weshalb der Antcil der Firma E3>- 0] an den Bauaufträgen der WWWer wonnungsgeseli,schaft bereits 1954 auf 19,5 % gegenüber 2,7% im Jahre 1953 gestiegen sei, obwohl zu dieser Zeit keine Bestechung festgestellt sei, und weshalb dieser Anteil 1959 einen Höchststand mit 32,7 % erreicht habe, während der letzte Bestechungsvorgang zu Weihnachten 1959 stattgefunden habe. Ferner richtet die Revision Angriffe gegen die Schlußfolgerungen, die das Landgericht aus den auf Seite 17 und 18 des Urteils genannten Zahlen gezogen hat.

Zwar hat das Gericht einen ersten Fal5. der Bestechung erst im Zusammenhang mit der Abrechnung über den Hausbau Ende 1955 angenommen. Der Hausbau begann jedoch schon im September 1954, und zwar auf Vorschlag des Angeklagten mit den ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Baugeräten der Firma Ein und mit ihren Arbeitern, die in ihrer Freizeit für den Angeklagten tätig wurden. Schon hierauf ging SCHE nach den Urteilsgründen nur ein, weil er sich von dem Angeklagten Vorteile bei der Erlangung von

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Bauaufträgen versprach iS. 8. d. U... selbst wenn diese Vorteile schließlich nur als Gefälligkeit und Entgegenkomnen des Zeugen gewertet wurden und nicht als Bestechung, iSeite 43 des Urteils! konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß schon den Anstieg in der prozentualen Beteiligung der Firma EEEEED>

an Bauaufträgen im Jahre 1954 auf den Einfluß des Angeklagten zurückführen. Die Ausführungen der Revision zu den Vorgängen im Jahre 1959 sind unverständlich. Einen Denkfchler zeigen auch nicht die Darlegungen des Landgerichts zu der Frage der Beteiligung des Angeklagten an den städtischen Bauaufträgen. Hier konnte der Angeklagte erst ab März ?!957 als Baudezernent Einfluß ausüben, und die Zahlen für die Jahre 1957 bis April 1961 zeigen deutlich ein anderes Bild als die für die Jahre 19553 bis 1956.

2.} Rechtlich bedenkenfrei sind im Ergebnis die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es den Tatbestand der Bestechung angenommen hat, soweit der Angeklagte die wiederholte Bezahlung seiner Zechen durch SEE hirnahm. Insbesondere wird den privaten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und SEE ohne Widerspruch der Charakter einer Freundschaft abgesprochen. Es wird deutlich zwischen Freundschaft und Zweckbekanntschaft unterschieden 'S. 44 des Urteils:.

3.) Einwandfrei sind schließlich die Strafzumessungsgründe. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststeliungen die finanziellen Schwierigkeiten der Firma ED kannte Ss. 44 des Urteils } und die nachteiligen Folgen eines Konkurses für die Gläubiger allgemein bekannt sind, konnte straferschwerend berücksichtigt werden, daß der Angeklagte durch sein

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Verhalten zum Konkurs der Firma beigetragen hat. Straferschwerend ist berücksichtigt, der Angeklagte habe "sowohl als Geschäftsführer der Wohnungsgeselischaft wie erst recht als Stadtrat und seinen ihm untergeordneten Bediensteten ein schlechtes Beispiel gegeben und sein Amt in der Öffentlichkeit in Mißkredit gebracht". Das ist deshalb einwandfrei, weil damit auf die Position des Angeklagten abgestelit wird. Von einem Beamten in leitender Stellung kann eine besondere Einsicht in seine Pflichten als Beanter und das Unrecht pflichtwidrigen Handelns verlangt werden.

Senatspräsident Dr.Baldus ist zur Kur ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Kirchhof Kirchhof Meyer Müller Baumgarten