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BGH Urteil vom 13.09.1967 – 2 StR 433/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_433/67

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Autolackierer Hinz NR EEE zu: ze, geboren an 1932 in SB: zur Zeit

in Unter: ıchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a,

2072 025

w

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEEND

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE. .: ED _

als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim: Landgericht in Bonn vom 8. Februar 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Februar 1967 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3-

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 9. Dezember 1965 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; dieses Urteil wurde auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Die neue Hauptverhandlung führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Straßenraub. Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte schlug in der Nacht zum 17. November 1964 auf einer über die Sieg führenden Brücke seinen nichts ahnenden, damals 66jährigen Begleiter HEEEW nieder und brachte ihm durch Tritte auf Kopf und Brust schwere Verletzungen bei. Während der Mißhandlungen entwendete er die Geldbörse des Niedergeschlagenen, auf die er es von vornherein abgesehen hatte. Er flüchtete, als sich ein anderer Mann dem Tatort näherte. Der Angeklagte hat wiederum Revision eingelegt, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerde.

ı, An dem aufgehobenen Urteil vom 9. Dezember 1965 war der Geschworene Anton EEE beteiligt. Derselbe Geschworene hat auch bei der jetzt angefochtenen Entscheidung des Schwurgerichts mitgewirkt. Hierin sieht die Revision aus mehreren Gründen eine Verletzung des Verfahrensrechts. Ihre Auffassung ist aus keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

a) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht einen Verstoß des Schwurgerichts gegen § 354 Abs. 2 StPO. Er übersieht, daß diese Vorschrift nicht das tatrichterliche Verfahren, sondern das Verfahren der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht betrifft. Die hier entscheidende Frage, ob nach der Zurückverweisung ein bereits am ersten Verfahren beteiligt gewesener einzelner Geschworener auch bei der neuen Entscheidung mitwirken kann, ist nicht nach § 354 Abs. 2 StPO, sondern nach den allgemeinen Vorschriften über Ausschluß und Ablehnung von Richtern zu beantworten. Keine dieser Vorschriften trifft auf den Geschworenen EEE» zu.

Daß ein Richter, der an dem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil beteiligt war, nicht kraft Gesetzes von der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 20, 252 ausgeführt. Daran ist festzuhalten (vgl. BGH NJW 1967, 62). Die Mitwirkung des Geschworenen TB hat deshalb auch nicht zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Schwurgerichts geführt (3 338 Nr. 1 StPO).

Durch Ablehnung war der Geschworene schon deshalb nicht an der weiteren Mitwirkung gehindert, weil gegen ihn kein Ablehnungsgesuch angebracht war. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, ein solches Gesuch in der Hauptverhanälung gestellt zu haben; dieser Behauptung steht jedoch die Beweiskraft des insoweit schweigenden Sitzungsprotokolls entgegen (§ 274 StPO). Es kann deshalb hier unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, allein schon die Watsache, daß ein Geschworener an einer früher ergangenen Entscheidung beteiligt war, seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.

b) Die Rüge schliesslich, daß das Verfahren des Schwurgerichts mit § 261 StPO nicht vereinbar sei, ist nicht in der Form des § 344 Abs, 2 S. 2 StPO .erhoben und deshalb unzulässig: Die Revision weist nur allgemein auf die Mitwirkung des Geschworenen an der früheren Hauptverhandlung hin, teilt aber keine Tatsachen dafür mit, daß die Ergebnisse dieser Hauptverhandlung die Überzeugungsbildung des Geschworenen mit beeinflußt haben.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, daß sich kein Geschworener von früher im Verfahren gewonnenen Eindrücken lösen könne und daß deshalb schon seine bloße Mitwirkung an einer früheren Hauptverhandlung zu einem Verstoß gegen § 261 StPO führe, kann nicht anerkannt werden. Wäre sie richtig, so würde dies letztlich doch zu dem vom Gesctzgeber gerade nicht gewollten Ausschluß des Geschworenen vom weiteren Verfahren führen (vgl. oben zu a) ). Auch bei Laienrichtern ist regelmäßig davon auszugehen, daß sie bestrebt und fähig sind, die Bedeutung der Aufhebung eines Urteils und einer neuen Hauptverhandlung zu erfassen und bei ihrer endgültigen Stimmabgabe nur das Ergebnis der letzten Jeweisaufnahne zu berücksichtigen.

2. Auch die weiteren Rügen, daß die Urteilsgründe unvolletändig seien und daß das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt habe, sind nicht gerechtfertigt. Zu ihrer Begründung bringt der Beschwerdeführer letgtlich nur vör, daß das Schwurgericht aus dem Ergebnia der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage

des Zeugen H@EW, andere Schlüsse hätte ziehen und seiner

Entscheidung einen anderen als den festgestellten Sach-

verhalt hätte zugrunde legen müssen. Das aber sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht, nicht zu beanstanden.

Baldus Kirchhof Meyer Müller Baumgarten