Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.09.1967 – 4 StR 195/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27 BUNDESGERICHTSHOF “ ** 09
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 195/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Korbmacher Franz Adan : Ep zus geboren en 1314 ir UEW; zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter ei Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEED
als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvaltgp: un
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbseanter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg von 4. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
l. Die Verfahrensrüge
Eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO liegt deswegen nicht vor, weil das angefochtene Urteil Entscheidungsgründe enthält. DaB diese nicht innerhalb der Frist des § 275 StPO abgesetzt worden sind, vermag die kevi- 'sion regelmäßig und auch hier nicht zu begründen (vgel. BGHSt 21, 4). Diese kann auch nicht darauf gestützt werden, daß in den schriftlichen Urteilsgründen eine bei der mündlichen Urteilsverkündung wiedergegebene
Hilfserwägung fehle (BGHSt 7, 36%, 370).
2: Die Sachrüge
a) Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe, als er den Messerstich ausführte, nicht in Notwehr gehandelt, ist frei von Rechtsirrtun. Was die kevision dagegen vorbringt, geht fehl. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Feststellungen und vor allem gegen die Beweiswürdigung, die sie unzulässigerweise durch ihre eigene zu ersetzen versucht. Rechtlich einwandfrei ist vornehmlich die Feststellung, daß sich der Angeklagte "in der engeren Tatsituation" in keiner Notwehrlage mehr befand. Bei der Prüfung nach der Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels ist immer von der Kampflage auszugehen, wie sie im Augenblick des Gebrauchs
dieses mittels bestand. Die Auffassung des Schwurgerichts, in diesem Augenblick habe weder eine Angriffshandlung des Pi >estanden,noch sei sie nach dem Vorhergegangenen zu erwarten gewesen, auch sei der Angeklagte selbst "garnicht" davon ausgegangen, ist rechtlich unangreifbar. Daß das Schwurgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe daher bei dem Messerstich nicht
mit Verteidigungswillen sondern als Angreifer gehan-
' delt, zusätzlich auch in dem Verhalten des Angeklagten bei seiner Verfolgung des schwer verletzten Pu» bestätigt fand, ist nicht nur denkgesetzlich möglich, dies mußte sich angesichts der dazu getroffenen Feststellungen vielmehr geradezu aufädrängen. Die- Revision trägt zwar zu Recht vor, das Schwurgericht hätte zu "Gunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß.
es PEEW gewesen ist, der trotz seines eigenen . EFriedensangebots bei dem anschließenden Handgemenge zuerst geschlagen habe. Die Beweisführung des. Urteils zeigt jedoch, daß das Schwurgericht zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es diese Untersteliung
zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hätte. Den Feststellungen zufolge hatte nämlich Pe isn Angeklagten das eindeutige Angebot gemacht, den Streit
zu beenden; in wohlgemeinter Geste breitete er dabei seine Arme aus. Der Angeklagte faßte ihn dennoch mit der Hand an der Brust und ließ ihn auch dann nicht mehr los, als Pi. der mit ihm seit langem befreundet war, ihn wiederholt dazu aufforderte. "Daraus" entwickelte sich dann das erwähnte weitere Handgemenge. Selbst wenn also, was offen geblieben ist, Pröpper
dabei den ersten Schlag geführt haben sollte und daner für die Frage der Notwehr zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müßte, so wäre diese Handlung PDs jetzt ersichtlich nur eine Verteidigungshandlung gewesen. Das Schwurgericht hat das, wie sich aus den Urteil ergibt, im übrigen auch daraus gefolgert, daß PM selbst diesen Kampfabschnitt damit beendete, dad er den Angeklagten - obgleich nun auch dessen Ehefrau mit einen bewehrten Schlauchstück auf PB einschlug - in Liegen lediglich
an der Schulter festhielt, dann mit ihm aufstand und schließlich in etwa 1 m Entfernung mit angewinkelten Armen etwas nach vorne gebeugt vor ihm stehen blieb. Der Rechtsansicht des Schwurgerichts, daß in dieser Haltung des Pin "noch kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, sondern nach dem Vorangegangenen nur ein auf Sicherheit gehendes, verständliches Bereithalten lag, um gegen etwaige Weiterungen, sei es durch den Angeklagten allein oder mit seiner Ehefrau zusammen, gewappnet zu sein", wäre daher auch dann ohne äinschränkung zuzustimmen, wenn es nicht offen gelassen hätte, wer nach dem erkennbar wohlgemeinten Friedensangebot und der anschließenden Weigerung des Angeklagten, die Hand von der Brust Tom: zu nehmen, im daraus sich entwickelnden Handgemenge nun den ersten Schlag geführt hatte. Die Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die Handlung des Angeklagten sei nicht durch Notwehr geboten gewesen, ist mithin nicht zu beanstanden.
b) Bed.nken bestehen jedoch gegen die Lrwägungen, mit denen die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint worden ist. Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte "aus Wut und Rache eine sinnlose Bluttat" begangen hat. Es meint aber, er sei nicht ohne eigene Schuld von PP mißnandelt und zum Zorn gereizt worden; "denn" er hätte bei Kenntnis seiner eigenen Verfassung und seiner Neigung zu einer geführlichen Ausweitung des Streites, "nach der ersten Sözene" Po: Friedensangebot annehmen können, ohne sich etwas zu vergeben. Statt dessen habe er hartnäckig auf Rache und Vergeltung gesonnen und von PB nicht abgelassen. Das Schwurgericht geht also ersichtlich - das ergibt sich auch aus seinen Ausführungen auf VA S. 15 - davon aus, daß der Angeklagte erst nach ZU > Friedensangebot in Wut geraten sei. Dieser Auffassung kann, wie auch die Revision zu Recht ein-
wendet, nicht gefolgt werden. Das zur Tötung ro: führende Tatgeschehen war allein dadurch ausgelöst worden, daß PB dien Angeklagten,der wie er wußte, unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigte, vor den Augen seiner Frau und vor anderen Barackenbewohnern, deren Berackenverwalter der Angeklagte war, zweimal niederschlug. Das Schwurgericht hätte deshalb auch prüfen müssen, welche Wirkung gerade diese Kißhandlungen auf den angetrunkenen Angeklagten hatten. Es
hat jedoch diesen Teil des Geschehengablaufs'bei. der Prüfung des § 213 StGB völlig außer Betracht gelassen, möglicherweise weil es rechtsirrig darin keine Mißhandlung oder schwere Beleidigung i.9. des § 213 StGB gesehen hat. Zwar lastet das Urteil Pf ein gewisses
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KHitverschulden an, weil dieser zuerst tätlich geworden sei, die Kennzeichnung seiner Handlungsweise als "rittcerlich" und "aus nicht unedlen Hotiven" läßt jedoch nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bei Prüfung des gesamten Sachverhalts und vor allem Dei richtiger zinordnung der ersten Tätlichkeiten Pröppers schon die erste Alternative des § 213 StGB als gegeben angesehen hätte. Das Schwurgericht wird daher nochmals zu überprüfen haben, ob die Tötung nicht noch unter den beherrschenden Einfluß der Erregung über die in Beisein der anderen Barackenbewohnern angetane schwere Kränkung geschehen ist. Dabei wird auch zu beachten sein, daß etwaige Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen der Reizung zum Zorn vorliegen, zu Gunsten des Angeklagten wirken.
Rotberg Mayr Mai Spiegel Hürxthal