Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 22.08.1967 – 4 StR 332/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

2124 092 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _ 332/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

GE. zevoren an EEE 1920 in DEE =

TEE z2.2:. in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 22. August 1967 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Mg wird

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 1967 dahin geändert, daß die Gesamtstrafe dieses Angeklagten auf‘ sieben Jahre Zuchthaus bemessen wird, worauf die in dieser Sache und in der einbezogenen Strafsache erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 24. Januar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit es sich um den Schuldspruch und die Bemessung der Einzelstrafen handelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben .§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, in die das Landgericht zu Recht auch die am 3. November 1966 rechtskräftig verhängte Gefängnisstrafe von drei Wochen einbezogen hat, hat das Landgericht den $. 19 Abs. 2 StGB nicht beachtet. Danach darf die Dauer einer Zuchthaus-

strafe nur nach vollen Monaten bemessen werden. Diese Vorschrift muß zwar gegenüber derjenigen des

§ 74 StGB zurücktreten, wenn aus einer -— auf mindestens 1 Jahr und jedenfalls auf volle Monate lautenden - Zuchthausstrafe und aus einer Gefängnisstrafe, deren Dauer nach Umwandlung gemäß § 21 StGB einen Monat nicht überschreitet, eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In diesem Falle ist nichts anderes möglich, als die Einsatz-Zuchthausstrafe um weniger als einen Monat zu erhöhen, die Gesamtstrafe also nicht auf volle Monate zu bemessen 'RGSt 60, 289; BGHSt 16, 167). Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn aus zwei Zuchthausstrafen und aus einer geringfügigen Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In der vorliegenden Sache stand dem Landgericht aus den Einzelstrafen von 5 Jahren Zuchthaus, 4 Jahren Zuchthaus und \3 Wochen Gefängnis =) 2 Wochen Zuchthaus ein Rahmen von mindestens 5 Jahren 1 Monat und höchstens 9 vollen Jahren Zuchthaus zur Verfügung; jede Gesamtstrafe, die sich in diesem Rahmen hält, entspricht der Vorschrift des § 74 StGB. Das Landgericht hätte also die Gesamtstrafe auf 7 Jahre oder auf 7 Jahre 1 Monat Zuchthaus bemessen können.

‚Da eine Verschärfung der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht kommt, ist der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in

der Lage, der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB dadurch gerecht zu werden, daß er die Gesamtstrafe auf 7 Jahre Zuchthaus festsetzt.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal