Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 07.12.1979 – 2 StR 642/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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C 05% 1

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 642/79 URTEIL 1:1.

in der Strafsache

gegen

den Mechaniker Axel Jean S EEE aus WE geboren am EEE 1951 in EREEEEEWDDR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung vom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösi Dr. Müller B. Maier als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE au: GEEEEED als Verteidiger in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Justizangestellte Ein der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Justizhauptsekretär Wei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom

8. Mai 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

IL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Strafkammer gegen den Grundsatz verstoßen hat, daß das bloße Fehlen eines Umstandes, der als Milderungsgrund beachtlich ist, nicht als selbständiger Schärfungsgrund berücksichtigt werden darf (BCH, Urteile vom 26. Juli 1967 - 2 StR 262/67 und vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78). Anlaß dazu gibt, daß in den Urteilsgründen im äußeren Zusammenhang mit der Erörterung strafschärfender Gesichtspunkte gesagt ist, daß der Angeklagte zwar verschuldet gewesen sei, sich jedoch nicht in einer aktuellen Notlage

befunden habe. Der Senat sieht darin nur eine Unklarheit in der Darstellung. Nach seiner Überzeugung wollte die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, daß der in der wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten liegende Milderungsgrund, den sie eingangs ausdrücklich angesprochen hatte, wegen des Fehlens einer aktuellen Notlage von minderem Gewicht sei. Das war unbedenklich.

Schumacher willms Mösl

Müller Maier