Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 23.04.1979 – 4 StR 569/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
53 _ BUNDESGERICHTSHOF
4 str 569/779 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Berthold Nm aus WERE, geboren am . EEE 1954: in Roi,
wegen versuchter Erpressung
LS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am .. 15. November 1979 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 1979 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 6. August 1979 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere . Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Strafaus-
spruch Erfolg.
Im Schuldspruch läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat in einem besonderen Absatz seiner Strafzumessungsgründe als eigenständigen strafschärfenden Gesichtspunkt berücksichtigt, daß der Angeklagte Vorteile aus der außergewöhnlichen sexuellen Neigung seines Opfers ziehen wollte, "ohne von diesem zuvor geschädigt oder gekränkt worden zu sein"; insoweit habe es sich "also um einen Fall einer Bereicherungserpressung" gehandelt (UA 8). Da die Bereicherungsabsicht zum Tatbe- ‚gtand des § 253 StGB gehört, stellt ihre strafschärfende Berücksichtigung eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen dar (BGH bei Dallinger, MDR 1976, 14). Ebenfalls unzulässig ist die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte von seinem Opfer nicht zuvor geschädigt oder gekränkt worden ist.
Das Vorliegen eines solchen Umstandes hätte einen Strafmilderungsgrund darstellen können; sein bloßes Fehlen
ist aber umgekehrt nicht schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 1967
- 2 StR 262/67 - und vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 - bei Mösl, DRiZ 1979, 168).
-L-
Das angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl die Höhe der verhängten Strafe als solche zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1979 zutreffend ausgeführt hat.
Salger ' Spiegel Knoblich Ruß - Engelhardt