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BGH Urteil vom 25.07.1967 – 1 StR 215/67

1. Strafsenat

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Leitsatz

Kupplerische Zuhälterei setzt Handlungen voraus, die einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer Dirne typischen Förderungscharakter aufweisen.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

StGB § 181 a Kupplerische Zuhälterei setzt Handlungen voraus,

die einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer Dirne typischen Förderungscharakter aufweisen.

BGH, Urt. v. 25. Juli 1967 - 1 StR 215/67 - LG Würzburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_215/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Udo OCEEEEB zus Ve, zeboren am EEE 1944 ir Te

Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Wegen Zuhälterei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer | | als beisitzende Richter, Staatsanvalt . | als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1966

1. im Schuldspruch zur Zuhälterei dahin geändert, daß der. Angeklagte nur wegen ausbeuterischer Zuhälterei verurteilt ist,

n2-

2. im Strafausspruch zur Zuhälterei und zur Ge-. samtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. |

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des "Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 —-

"Grün d ee:

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten einfachen Diebstahls und Zuhälterei in beiden Begehungsformen des § 181 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das Rechts-. mittel hat teilweise Erfolg.

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Zuhälterei verurteilt ist, sind Rechtsfehler zu seinen Nachteil allerdings nicht ersichtlich.

Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, daß der Täter zu der Dirne, aus deren Einkünften er ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezieht, in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht; diese Beziehung muß erkennen lassen, daß er in ihrem Unzuchtsgewerbe "zu ihr hält" und daß beide daran gemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 4, 316;

15, 5, 7). "Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt: Der beschäftigungslose Angeklagte hat in der Zeit vom 3. Juli 1966

bis zu seiner Verhaftung am 21. Oktober 1966 bei der Dirne Christa DW kostenlos gewohnt und sich von ihr fast ausschließlich unterhalten lassen. Dabei waren sich beide von Anfang an darüber einig, daß sie in cheähnlicher Gemeinschaft ausschließlich von den Erträgnissen der gewerbsmäßigen Unzucht leben und sich so mindestens auf die Dauer von sechs Monaten

"schöne Tage" machen woliten. Deshalb waren sie auch gemeinsam daran interessiert, daß die Dirne ihr Unzuchtsgewerbe mindestens bis Januar 1967 möglichst gewinnbringend und intensiv ausübte [UA 4, 9, 11).

An der hierin deutlich zutage tretenden Ausbeutung unsittlichen Erwerbs vermag nichts zu ändern, daß der Angeklagte mit Christa DM "cin vorviegend sexuelles Liebesverhältnis mit regelmäßigen Geschlechtsverkehr" unterhielt (UA 9). Zwar kann Zuhälterei ausgeschlossen sein, wenn es dem Manne nicht auf die Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne, sondern allein auf die sexuellen Beziehungen zu ihr ankommt

nisses gemachten Zuwendungen demnach nicht als eigent-

licher Inhalt der Verbindung darstellen (RG HRR 1939 Nr. 980; BGH IM StGB § 181 a - Nr. 4). Im vorliegen-

den Fall kann aber von einem solchen Geschlechts- oder gar Liebesverhältnis keine Rede sein. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Pflege persönlicher Beziehungen des Angeklagten zu der Frau sein zugleich mit der Aufrechterhaltung der Wohn- und Lebensgemeinschaft verfolgtes Streben nach Teilhabe

an den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe überwogen hat. Vielmehr kann nach Sachlage allen- : Talls davon ausgegangen werden, daß sich beide Interessen des Angeklagten die Waage hielten. Unter solchen Umständen verliert jedoch die laufende Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne ihren ausbeuterischen Charakter nicht \BGHS#+ 15, 37, 39). 2 |

Auch gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes der ausbeuterischen Kuppelei 158t sich rechtlich nichts einwenden. Das Bewußtsein des Täters, ein "Zuhälter" zu

sein, braucht nicht festgestellt zu werden {BGH LM StGB § 181 a - Nr. 6).

2° Dagegen bestehen gegen den Schuldspruch we-Die Strafkammer sieht das Merkmal der Zuhälterei hier darin, daß der Angeklagte der Dirne in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes aus Eigennutz förderlich gewesen sei, indem er sie von verschiedenen hauswirtschaftlichen Aufgaben entlastet habe {VA 16). Die Feststellungen (UA 10, 11) rechtfertigen jedoch die Annahme einer Förderung der Unzucht im Sinne des § 181 a StGB nicht. Die "Unterstützung", welche der Angeklagte der Frau gewährte, bestand nach dem Urteil allein darin, daß er den Einkauf von Lebensmitteln besorgte, gelegentlich kochte und den Hund der Dirne - ohne damit ihren Schutz zu bezwecken - ausführte. Diese Tätigkeiten waren zwar geeignet, die allgemeinen Lebensbedingungen der Dirne zu verbessern und ihr auf diese Weise auch Bequenlichkeiten in der ganzen einmal gewählten Lebensführung zu verschaffen. Ihnen. fehlt aber der in § 181 a StGB ausdrücklich als Kennzeichen zuhälterischen Förderlichseins hervorgehobene Bezug gerade "auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes.

Mit der Einführung des § 181 a StGB durch das Gesetz betreffend Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900 {RGBl 3017!) bezweckte der Gesetzgeber, das als gemeingefährlich angesehene Zuhälterwesen, gegen das bis dahin nur unter den Voraussetzungen des § 1§ 0 StGB eingeschritten werden konnte {[RGSt 11, 149; RG Rspr 7, 515), mit einer eigenständigen, strengeren Sirafvorschrift zu treffen (vgl. die Be-

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1) Zur Entstehungsgeschichte siehe ausführlich Hartung, Gerichtssaal 72, 313% i

gründung des Gesetzentwurfs, mitgeteilt in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstags in der 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, 2. Anlageband 5. 988, 990).

Demgemäß wurde, als Hauptfall des Zuhälterve- ‚sens, der dem Strafgesetzbuch bis dahin unbekannte Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei neu geschaffen. Ferner wurde, als eine andere Erscheinungsform jenes Unwesens, die kupplerische Zuhälterei aus dem § 1§ 0 StGB gestaltet {RGSt 39, 29, 30), in einzelnen Merkmalen an diese Vorschrift angelehnt, in der Tatbestandshandlung aber erweitert: Dagegen liegt es nicht in der Absicht der Gesetzesverschärfung, wit dem weitgefaßten Merkmal des "Förderlichseins" in düe kupplerische Zuhälterei jede, auch noch so lose Verbindung eines Mannes zur Dirne nur deswegen einzubeziehen, weil sie ihr persönlich und insofern letztlich auch in ihrem Unzuchtsgewerbe zugute kommt. Es genügt nicht für § 181 a StGB, "wenn der Täter Zustände oder Verhältnisse herbeigeführt hat, durch die für die Ausführung von Unzuchtshandlungen objektiv günstigere Voraussetzungen geschaffen sind" IRGSt 35, 56, 59). Ein Verhalten ohne allen kupplerisch-zuhälterischen Einschlag hat § 181 a StGB in seiner zweiten Begehungsform nicht im Sinn /Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichtstags 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 3. Anlageband S. 2092 f;:» So fällt der Arzt, der die Dirne behandelt, oder der Friseur, der sie schminkt, für gewöhnlich ebensowenig unter den Anwendungsbereich der Vorschrift {vglwOls-. hausen ‚StGB 12. Aufl. Anm. 5 zu § 181 a} wie der Vermieter, welcher der Dirne Wohnräume_zu üblichem Entgelt zur Verfügung stellt,oder der Kaufmann, der sie mit Lebensmitteln beliefert "Begründung des Gesetz-

entwurfs zur Einführung des § 181 b StGB, Stenographische Berichte aaO S. 991; RGSt 35, 56;Hartung, Gerichtssaal 72, 312, 364 mit weiteren Beispielen). Vielmehr ist fürdas "Förderlichsein' eine sachliche Beziehung zur Gewerbsunzucht zu verlangen, die der Täter zu der Frau gerade als zu einer Dirne unterhält und die ihn gerade auch im Hinblick auf seine Handlungsweise als Zuhälter erscheinen läßt. Es muß sich um "Zuhälterdienste" handeln {RG GA 49, 130), d.h. um Dienstleistungen, wie sie ein Zuhälter als solcher einer Dirne zu gewähren pflegt [R6GSt 35, 56, 59). In der Begründung zum Entwurf von 1892 sind als Beispiele hierfür hervorgehoben "die Beschützung einer ‚Dirne bei entstehenden Streitigkeiten, ihre Begleitung und Beobachtung auf ihren Gewerbswegen, um bei geeigneter Gelegenheit zur Hand zu sein, die Bemühung, sie der Festnahme oder der ärztlichen Kontrolle zu entziehen, und Ähnliches" (Drucksachen zu den Verhand-. Lungen des Bundesraths des Deutschen Reichs 1892 Nr. 6 S. 12). Allen diesen Beispielen ist gemeinsam, daß sie Handlungsweisen betreffen, die einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer Dirne typischen Förderungscharakter zeigen. Auch sie lassen erkennen, daß es nicht in der Absicht des Gesetzes liegt, mit dem

§ 181 a StGB. alle solchen Dienstleistungen oder sonsti- . gen Förderungshandlungen zu treffen, die im Rahmen all-. gemein menschlichen Zusammenlebens vorkommen und die nach der Lebensauffassung keinen eigentümlichen Bezug auf die gewerbliche Unzucht haben. In diesem Sinne hat der Senat schon in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. März 1959 - 1 StR 609/58 - entschieden, ähnlich zur Kuppelei in BGHSt 9, 71, 75 und der 4. Strafsenat in NJW 1964, 2024 Nr. 18.2)

2) Siehe auch Dallinger MDR 1966, 558 zu §§ 180 ff StGB.

Allerdings ist es nicht möglich, solche Handlungen gegen den Bereich tatbestandlichen Verhaltens allgemeingültig abzugrenzen; die Einordnung von Grenzfällen wird dem Tatrichter überlassen bleiben müssen iBegründung zum Entwurf von 1892 aaO). Hier liegen jedoch die festgestellten "förderlichen" Handlungen so abseits des kupplerisch-zuhälterischen Wesens, daß der Senat den Schuldspruch wegen kupplerischer Zuhälterei selbst entfallen lassen kann. Es ändert daran nichts, daß der Angeklagte der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig bleibt. Diese Begehungs- ‚form steht nicht selten für sich allein. E

Ein Vergehen der Kuppelei, das mit der ausbeu-

terischen Zuhälterei in Tateinheit stehen könnte {RGSt

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39, 29; 63, 88, 91), scheidet gleichfalls deshalb aus, weil es auch für den Begriff des Vorschublei-

stens {§ 12 Verbindung. mit den Unzuchtshandlungen ankommt {RGSt 8, 236, 237; BGH IM StGB § 180 - Nr. 9; BGHSt 9, 71, 75}: Eine solche Verbindung ist nach dem festgestellten Sachverhalt:- wie bereits ausgeführt - nicht vorhanden.

Mit der Änderung des Schuldspruchs ist die für die Zuhälterei einheitlich festgesetzte Binzelstrafe aufzuheben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ({BGHSt 14, 381, 382).

3. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist, läßt die Straffestsetzung Rechtsfehler nicht erkennen.

4. Nach alledem ist das Urteil - abgesehen von der Einschränkung des Schuldspruchs - lediglich im

Strafausspruch zur Zuhälterei und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Hübner Fischer Loesdau

Die Bundesrichter Pikart und Dr. Pfeiffer sind in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben

Hübner