Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 06.06.1967 – 5 StR 217/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9114 061 5 StR 217/67 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann-Christian R ww :.s Tg. geboren zn EEE 29:2 :: Tamm.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter :- Siemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanuoltiiiiite u: GEB
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10.November 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die'nach dem 10.November 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
Mit Recht hat das Schwurgericht den Hilfsamtrag des Verteidigers, ein Gutachten über etwaige hirnorganische Störungen des Angeklagten eintuholen, als bloße Beweisanregung und nicht als Beweisamtrag angesehen. Eine Verletzung des § 244 Abs.4 StPO, wie sie in der Revisionsbegründung des Verteidigers behauptet worden ist, scheidet schon deshalb
aus.
Die Anregung des Verteidigers könnte allerdings im Rahmen der dem Gericht gemäß § 244 Abs.2 StPO auferlegten Pflicht von Bedeutung sein, die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Auch ein Verstoß gegen diese Pflicht ist indessen entgegen der Ansicht des Verteidigers und auch der vom Angeklagten selbst vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegebenen Erklärung nicht erkennbar. Die Erwägungen des Schwurgerichts lassen im Gegenteil erkennen, daß es für die Frage, ob die festgestellten Tatumstände und die zur Persönlichkeit des Angeklagten und über sein Vorleben gewonnenen Erkenntnisse das Gutachten noch eines Sachverständigen erforderlich machten, die notwendige Sachkunde selbst besaß. Das Schwurgericht hat daher, ohne den § 244 Abs.2 StPO zu verletzen, eine weitere Beweisaufnahnme in der vom Verteidiger angegebenen Richtung unterlassen.
Auch wenn man den Antrag als (Hilfs-)Beweisamtrag ansehen würde, konnte ihn das Schwurgericht im übrigen mit der von ihm im Urteil gegebenen Begründung nach § 244 Abs.4 Satz 1 StPO ablehnen.
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- A -
Auch die in der Revisionsbegründung des Angeklagten gegen die Verwertung des Tonbandes erhobenen Einwände gehen fehl. Selbst wenn nan mit der Revision davon ausgeht, die Polizeibeamten Ri und Roi Hätten nach der Wiedergabe des Tonbandes entgegen den Urteilsausführungen die richtige Wiedergabe von Gang und Inhalt der Vernehmung durch das Tonband nicht bestätigt, so ergibt sich hieraus nicht, daß das Tonband "weder zum Vorhalt noch zu Beweiszwecken"
geeignet war.
Zu Unrecht folgert die Revision das aus BGHSt 14,339 ff. In dem dort entschiedenen Falle war das Tonband allerdings im Zusammenhang mit der Vernehmung des Polizeibeamten abgespielt worden, der bei der Aufnahme des Tonbandes zugegen gewesen war. Der Bundesgerichtshof hat aber in der angeführten Entscheidung die Verwendung des Tonbandes als Beweismittel nicht davon abhängig gemacht, daß die Echtheit durch den als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten bestätigt wird. Es genügt, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 14, 341 ergeben, auch, wenn der Angeklagte selbst die richtige Wiedergabe bestätigt hat.
Anscheinend will die Revision allerdings auch das bestreiten. Das Gegenteil wird aber nicht nur in den Urteilsgründen festgestellt, sondern ergibt sich auch klar aus der Sitzungsniederschrift. Die in diesem Zusammenhange in der Verhandlung vor dem Senat vom Verteidiger nachgeschobene Rüge der Verletzung des § 136a StPO "st nicht zulässig.
Das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe weder den Ursprung der in der rechten Hand des Getöteten und in seiner Nähe festgestellten Haarbüschel aufgeklärt, noch das Auffinden dieser Haarbüschel bei seinen Feststellungen berücksichtigt, vermag ihr ebenfalls nicht zum Erfolge zu verhelfen.
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Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, kann es schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge zulässig ist, weil sie jedenfalls nicht ausdrücklich angibt, weicher Beweismittel sich das Schwurgericht zu der vermißten weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. dazu BGHSt 2,168). Selbst wenn man aber mit der Bundesanwaltschaft davon ausgeht, daß dieses Beweismittel, nämlich ein Sachverständigengutachten, ohne ausdrückliche Angabe dem Antrage zu entnehmen sei, ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet. Denn im Vorverfahren (s. Bd.I Bl.126 d.A.) war bereits ein Gutachten des Bundeskriminalamts eingeholt worden, das zu dem Ergebnis gekommen ist, daß in Bezug auf "die Haare aus der Hand der Leiche sowie vom Tisch einerseits und die Vergleichskopfhaare des Opfers und des Tatverdächtigen andererseits" ..... "eine vollkommene Übereinstimmung mit den Vergleichshaaren des Opfers" festgestellt worden sei. Unter diesen Umständen mußte sich dem Schwurgericht eine weitere Aufklärung zu diesem Punkte nicht aufdrängen, es brauchte sich von ihr nichts zugunsten des Angeklagten zu versprechen.
Daß das Urteil des Schwurgerichts widersprüchlich sei, weil in ihm keine Ausführungen über die Herkun‘”t der Haare enthalten sind, ist offensichtlich unbegründet. Es könnte sich - im Hinblick auf das sachliche Recht - nur fragen, ob das Schwurgericht eine naheliegende Möglichkeit zugunsten des Angeklagten übersehen hat. Das ist zu verneinen.
II.
Auch im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben. Das Einzelvorbringen der Revision deckt einen solchen ebenfalls nicht auf.
Richtig ist es, daß in den Strafzumessungsgründen die Rede davon ist, der bedingte Tötungsvorsatz stelle nur "eine Kurzschlußhandlung" (UA 8.57) dar. Beides schließt sich
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entgegen dem Vortrage der Revision jedoch nicht aus. Ersichtlich bezeichnete das Schwurgericht als Kurzschlußhandlung ein Handeln auf der Grundlage eines plötzlich auftretenden Ereignisses (des Messerstiches) ohne Abwägung der Folgen. Das ist für eine Verurteilung aus § 211 StGB aber nicht erforderlich. Es genügt, daß der Angeklagte in der "augenblicklichen Aufwallung" (UA S.41) die tödliche Wirkung der Schläge als möglich erkannt und gebilligt hat und sich bewußt war, daß er durch sie eine andere Straftat verdecken und dann diese “ortsetzen und entkommen wollte. Das war entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine "Kurzschlußhandlung" in dem Sinne vorlag, wie ihn das Schwurgericht diesem Begriffe beilest.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker
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