Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 06.06.1967 – 5 StR 167/67

5. Strafsenat

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5 StR 167/67 7114 062 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Betonwerker Heinz 5 EB :.: u, dort geboren an ED : 335,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (nn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17.November 1966 insoweit, als es ihn wegen versuchter Nötigung verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts in Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht und wegen versuchter Gewaltunzucht nach den 8§ 177, 175 Abs.1 Nr.1, 43, 74 StGB verurteilt worden ist, ist seine Revision offensicht-

lich unbegründet.

Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach den 88 240, 43 StGB hält jedoch der Sachbeschwerde nicht stand.

Nach der versuchten Notzucht an Angelika Le foräierte der Angeklagte diese auf, ihrer Schwester und dem Motorradfahrer, die inzwischen in die Nähe gekommen waren, zu sagen, er sei ein Bekannter von ihr; sonst werde er ihr, so drohte er, eine Kugel in den Kopf schießen. "Als sie in der Nähe der beiden Wartenden an der Straße angekommen waren, sagte der Angeklagte zu Angelika Le, sie brauche keine Angst zu haben, seine Pistole sei nur eine Spielzeugpistole" (UA S.,6). In dieser Äußerung, nach der Angelika zu ihrer Schwester lief, kann ein Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 46 Nr.2 StGB liegen. Er schiede zwar aus, wenn Angelika schon vor der zweiten Äußerung des Angeklagten nachweislich entschlossen gewesen sein sollte, ihn trotz seiner Drohung nicht als ihren Bekannten auszugeben. Denn dann wäre der Erfolg, der zum Tatbestand der Nötigung gehört, nicht durch die Tätigkeit des Angeklagten abgewendet worden, sondern aus einem anderen Grunde ausgeblieben. Darüber trifft die Strafkammer aber keine Feststellung.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach § 46 StGB nur "der Versuch als :solcher" straflos bleibt, ein schon vollendetes Vergehen der Bedrohung nach § 241 StGB also nicht berührt wird. Sollte die Strafkammer auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der versuchten Nötigung nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig einstellen, so wäre sie durch § 358 Abs.2 StPO nicht gehindert, wieder eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis zu verhängen (BGHSt 7,86).

Soweit die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, brauchen die Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, und die dazugehörigen Strafzumessungsgründe im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker