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BGH Urteil vom 24.05.1967 – 2 StR 455/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2072 044 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_455/66 URTEIL

in der Strafisache

gegen

\N

wegen Beihilfe zum Mord.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter [r. Müller Bundesrichter Baumgarten als bei sitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvelt Dr. P:.u: GE

als Verteidiger des Angeklagten Mg,

Rechtsanwalt Wu: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Ce

Rechtsanwalt Dr. (un: u: WED

als Verteidiger des Angeklagten Pe,

Justizangestellter m

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Mgvwirä das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wuppertal vom 30. Dezember 1965, soweit es ihn betrifft,im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten MED und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten CB una

HE eräen verworfen.

III. Die Angeklagten CE und HE Haven

je die Kosten ihres Rechtsumittels zu Tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Stantskanse.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Schwurgericht hat verurteilt:

den Angeklagten Mggpvwegen Beihilfe zum Mord an 1048 Juden, 253 kommunistischen Funktionären und 30 geisteskranken Frauen zu acht Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust,

den Angoklagten GB wegen Boihilfe zum Mord an 800 Geistaskranken und 10 Juden zu fünf Jahren sechs llonaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust,

den Angeklagten Hi vegen Beihilfe zum Iord an 40 Juden zu vier Jahren drei Monaten Zuchthaus und zwei Jahren sechs Monaten Fhrverlust.

Die drei Angeklagten haben 1941 und 1942 im angegetenen Umfang als Führer des Einsatzkommandos 6 der Einsatzgruppe C (MW; als Führer eines Toilkommandos (HB und als

\ 4 —_

Leiter von »xekutionen (CE) in Sürdrusland bei Tötungen mitgewirkt. Ihr Einsatz beruhte auf geheimen Befehlen Hitlers, Himmlers und Heydrichs, welche die Tötung der Juden aus rassischen Gründen, der Funktionäre als politischer

Gegner und der Geisteskranken als unnützer Esser anordne-

. ten. Tas Schwurgericht hat angenommen, daß die Angeklagten

nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB für ihr Tun verantwortlich seien, weil sie den verbrecherischen Charakter der befohlenen Tötungen erkannt hätten, daß sie sich der Unverbindlichkeit der Befehle bewult gewesen seien und daß die Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB nicht vorgelegen hätten, weil ihnen ihre Mitwirkung nicht abgenötigt worden sei.

Der Angeklagte Pggp, der im August und September 1942 Führer eines Teilkommandos war und dem ebenfalls die IHitvirkung an solchen Tötungen vorgeworfen wurde, ist freigespro-

chen worden.

Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, während die Angeklagten Mg. iD und HB sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilung wenden. Das Rechtsmittel des Angeklagten Mienat teilweise Erfolg; die übrigen Rechtsmittel bleiben erfolg-108.

A. Revision der Staatsanwaltschaft

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Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift die Freisprechung des Angeklagten PWBrur mit der Sachrüge an. Diese iot unbegründet. Das Schwurgericht hat sich nicht überzeugen können, daß während der Kommandoführung Ms allein aus rassischen Gründen Juden getötet oder auch nur zum Zwecke späterer Tötung fest-

genomnen wurden. Hiergegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das verkennt auch die Staatsanwaltschaft nicht, meint jedoch, der Angeklagte habe gleichwohl wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden müssen, weil er, wie

das Schwurgericht festgestellt habe, bei seiner Ablösung durch HE diesen in die Aufgaben des Teilkommandoführers eingewiesen und ihm dabei auch den für üxekutionen vorgesehenen Panzergraben gezeigt habe, an dem dann unter der Leitung seines Nachfolgers mehrere Erschießungen jüdischer Männer, Frauen und Kinder stattgefunden hätten. Durch dieses Verhalten habe MWobjektiv die Mordpläne Hitlers und Hinzlers unterstützt sowie deren Ausführung durch Helfsgott gefördert und zugleich zu erkennen gegeben, daß er die telohlene Tötung von Angehörigen des jüdischen Volkes gebilligt habe.

Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß P@Wden Angeklagten Hour Dort wird vielmehr nur gesagt, daß PWdie Führung des Teilkommandos on HE übergeben und ihm dabei auch die Er-

schießungsstätte, einen Panzergraben, gezeigt habe ’UA Bl.42).

An einer anderen Stelle (UA Bl. 45) heißt es, daß er HB-Win Gas Teilkommando eingewiesen und ihm auch den für weitere Erschießungen vorgesehenen Panzergraben gezeigt hate. hier ebenfalls nicht die Rede. Einer solchen Einweisung te-Aurfte HW auch gar nicht; denn er war bereits von seinem Vorgesetzten MB und dessen Vertreter Hoi nit den einzelnen Aufgaben des Teilkommandos und den zugrunde liegenden Befehlen vertraut gemacht worden. Dabei war irn die strikte Durchführung dieser Befehle ausdrücklich eingeschärft worden. In der bloßen Übergabe der Kommandoführung kann unter diesen Umständen noch keine Rückenstärkung HB s zescren

werden. Für das Zeigen des Panzergrabens kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil er nicht nur bei der Erschießung unschuldiger Juden als Exekutionsstätte dienen sollte, und nicht feststeht, offenbar auch nicht mehr festgestellt werden kann, daß hierbei überhaupt von solchen Erschießungen gesprochen wurde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu

verwerfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, besteht jedoch kein Anlaß.

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Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend dic Ablehnung eines Antrages, mit dem sie die Vorführung des rilos von der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof gegen die Verschwöror des 20. Juli 1944 begehrt hatten. Turch den Film sollte dem Schwurgericht die Kenntnis von der zeitgeschichtlichen Situation, insbesondere davon vermittelt werden, daß das Rechtsbewußtsein in Deutschland in außergewöhnlichenm Maße "verbildet" war. Das Schwurgericht hat den Antrag, in dem es einen Beweisamtrag auf Augenscheinseinnahme gesehen hat, abgelehnt, "weil das Beweismittel zum Nachweis einer Trübung des Rechtsbewußtseins zur Zeit der hier in Rede stehenden Vorgänge ungeeignet ist". Die Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung, weil ihr die rechtsirrige Meinung zugrunde liege, eine nach dem 20. Juli 1944 vorhandene Trübung des Rechtsbewußtseins lasse keinen Schluß darauf zu, daß sie schon in den Jahren 1941 und 1942 bestanden habe. Die Ablehnung begegnet indessen keinen Bedenken.

Es kann dahinstehen, ob es sich nicht in Wirklichkeit nur um eine Beweisanregung handelte, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht genügend bestimmt waren. Auch wenn im Hinblick auf das Ziel des Antrages, eine so starke "Verbildung des Rechtsbewußtseins" nachzuweisen, daß es Männern wie den Angeklagten unmöglich war, die Rechtswidrigkeit ihres Tuns zu erkennen, ein Beweisamtrag angenommen wird, konnte der Tatrichter ihn ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Vorführung des Films zur Erforschung der Wehrheit nicht erforderlich war {§ 244 Abs. 5 StPO). Mit dem Ablehnungsbeschluß hat das Schwurgericht sinngemäß nur zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Ansicht von einer Augenscheinseinnahme an dem Film kein Ergebnis zu erwarten sei, durch das die Entscheidung zugunsten der Angeklagten beeinflusst werden könnte. Damit hielt es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Allerdings heißt es in dem Beschluß, daß das Beweismittel ungeeignet sei. Hieraus kann jedoch nach Ansicht des Senats nicht entnommen werden, daß der ger Ungseeignetheit des Beweismittels und nicht nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt worden ist.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter durch förmliche Beweisamträge nicht gezwungen werden kann, in Strafverfahren dieser und ähnlicher Art Beweise üter die zeitgeschichtliche Situation zu erheben. Abgesehen davon, daä diese Situation häufig offenkundig sein wird, können zu ihrer Erhellung im allgemeinen nur Tatsachen unter Beweis gestellt werden, aus denen das Gericht erst wieder Schlüsse zugunsten des Angeklagten ziehen soll, die also höchstens mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung haben können. In solchen Fällen hat der

Tatrichter die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit

in freier Beweiswürdigung zu prüfen. Verneint er sie, so kann er den Antrag ablehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist {vgl. RGSt 29, 368; 63, 329).

2: _p un:

Der Verteidiger des Angeklagten Mgphstte in der Hauptverhandlung ferner beantragt, den Ministerialrat Dr. Gr darüber als Zeugen zu vernehmen, daß dieser im Jahre 1934 als Gerichtsassessor von dem damaligen Staatssekretär FW üurch die Androhung der Einweisung in ein Konzentrationslager genötigt worden sei, einen wahrheitswidrigen Ermittlungsbericht über die Ermordung des Generals von SCHE zu erstatten. Hierdurch sollte die Einlassung des Angeklagten bekräftigt werden, er habe im Falle einer Befehlsverweigerung für sein Leben fürchten müssen. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, "weil die Tatsache, die bewiesen vwerden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist". iliergegen wenden sich die Beschwerdeführer Mg und HD. Sie machen geltend, angesichts der Annahme des Schwurgerichts, daß in keinem Falle ein ngehöriger eines Finsatzkommandos bei Nichtausführung eines Tötungsbefehls einer Gefährdung seiner Person oder seiner Familie ausgesetzt gewesen sei, habe die unter Beweis gestellte Tatsache doch für die Entscheidung Bedeutung gehabt.

Der Ablehnungsbeschluß enthält indessen keinen Rechtsfehler. Da keine unmittelbar erhebliche Tatsache unter Beweis gestellt war, konnte das Schwurgericht die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Bevweiswürdigung verneinen (vgl. B I 1 letzter Absatz). Es war

insbesondere nicht gehalten, aus der Beweisbehauptung

den vom Antragsteller gewünschten Schluß zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Angeklagte HOEED sich überhaupt auf eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrages berufen könnte, der nach dem Frotokoll nur von dem Verteidiger des Angeklagten Mi gestellt worden ist.

3: >

a) Die Behauptung, alles das, was sich nach den Feststellungen zwischen dem Angeklagten MD und Hei abgespielt habe, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ist nicht bewiesen. Darüber können sowohl der Angeklagte selbst als auch Zeugen ausgesagt haben. Es kann sich auch “m - dem Schwurgericht erlaubte - Schlüsse aus anderen bewiesenen Tatsachen handeln. Die hierzu beantragte Beweiserhebung ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit von drei Zeugen wendet, greift sie in unzulässiger Weise die tstrichterliche Beweiswürdigung an.

b) Auf die Behauptung, die Niederschrift vom 9. Dezenber 1960 (gemeint ist: vom 9. Februar 1960) über die Vernehmung des Angeklagten Mohr sei nicht vollständig zum Gegenstond der Hauptverhandlung gemacht worden, kann die Revision nicht gestützt werden. Die Niederschrift ist aus weislich des Sitzungsprotokolls nicht förmlich verlesen worden, sondern ihr Inhalt ist, wie sich aus Blatt 37 des Urteils ergibt, dem Angeklagten nur vorgehalten worden.

In weichem Umfang dies geschah, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

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4. cm

Die Rüge einer Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO greift nicht durch. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, anhand des Sitzungsprotokolls zu untersuchen, ob die Einlassung eines Angeklagten im Urteil vollständig ‚wiedergegeben und gewürdigt ist {vgl. BGH NIW 1966, 63 Nr. 22 und BGHSt 21, 149). Ob diese Kinlassung oder die früheren Angaben des Angeklagten CB Glauben verdienten, hatte allein das Schwurgericht auf Grund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Daß die Möglichkeit bestand, den früheren SS-Hauptsturmführer von Ko zu vernehmen, war zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht bekannt. Die Verncehmung konnte sich daher dem Schwurgericht nicht aufdrängen. Dr. Kr ist als Zeuge vernommen worden. Daß das Schwurgericht seiner Aussage keinen Glauben geschenkt hat, bedeutet keinen Rechtsfehler. Übergangen hat es die Aussage nicht, denn sie ist im Urteil erwähnt.

5: Hin

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das zeitgeschichtliche Gutschten des Sachverständigen Dr. Seraphin sei im Urteil unzulänglich wiedergegeben und gewürdigt worden. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen die §§ 244 Abs.2 unä 261 StPO. Die Aufklärungspflicht kann indessen nicht verletzt sein, denn der Sachverständige ist vernonmen worden. Daß seine Tarlegungen im Urteil nicht ausführlich wiedergegeben worden sind, läßt noch nicht darauf schließen, daß die für die Entscheidung wesentlichen Teile unberücksichtigt geblieben sind. Auf die von der Revision in den Vordergrund gestellten Ausführungen zur Möglichkeit einer Befehlsverwrigerung kam es auf der Grundlage der

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Urteilsfeststellungen allerdings nicht an; denn das Schwurgericht hat eine Notstandslage gerade verneint. Dafür, daßdie im Urteil angeführte Äußerung des Saclı- verständigen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist, fehlt jeder Anhalt.

b) Weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlichrechtlichen Gründen war das Schwurgericht verpflichtet, die Frage-eines Putativnotstards und eines etwaigen Verbotsirrtums näher zu erörtern. Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten Helfsgott die Befolgung der Befehle nicht abgenötigt worden. Er hat sich auch nicht in einen Verbotsirrtum befunden.

il. _Sachbeschwerden

1.0

a) Die Ausführungen unter III der Revisionsbegründung laufen im wesentlichen auf den unzulässigen Versuch hinaus, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen.

Die dort unter 2) und 3) angeführten Umstände sprechen zwar für die festgestellte ablehnende innere Haltung des Angeklagten Mg gegen die Gewalttaten der Nationalsozialisten. Keiner von ihnen iot jedoch mit der weiteren Feststellung unvereinbar, daß der Angeklagte dieser Haltung niemals nachhaltigen Ausdruck verliehen habe(gemeint ist: dieser Haltung auch dann noch Ausdruck verliehen habe, wenn davon Nachteile zu erwarten waren) und daß er sich für Recht und Menschlichkeit nur eingesetzt habe, wenn er sich im Einklang mit den von der Führung gegebenen Anordnungen wußte oder wenn er wenigstens eine andere Autorität auf seiner Seite hatte. Mit der Mehrzahl dieser Umstände hat

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sich das Schwurgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haltung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt, so mit dem Foll Pe den Protest gegen die unnenschliche Behandlung polnischer Umsiedler und den bei Vorgesetzten gegen die befohlenen Massentötungen erhobenen Einwendungen (UA Bl. 41). Ein Rechtsfehler tritt hierbei ebensowenig zutege wie bei der Bewertung der Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinem Freunde Fri UA 31. 40) und seinen Untergebenen Grggp {VA Bl. 25, 35). Als der Angeklagte sich 1933 für den abgesetzten Bürgermeister seines Heimatortes und später für seinen Bekannten Steuernagel einsetzte, glaubte er, "unvermeidliche Auswüchse" der nationalsozialistischen Bewegung beseitigen zu sollen ‘UA Bl. 7). Daraus konnte das Schwurgericht entnehmen, daß er meinte, im zinklang mit der oberen Führung zu handeln. Auch die von ihn veranlaßte Ablösung eines seinen Finsatzkommando zugeteilten Hauptsekretärs entsprach der ihm bekannten Grundhaltung der SS-Führung {UA Bl. 39).

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich allerdings, daß der Angeklagte Mipnehrmels versucht hat, sich der Durchführung der Tötungsbefehle zu entziehen. Entscheidend ist jedoch, daß er von der ihm bekannten Möglichkeit, sich zur Mitwirkung bei der Erschießung Unschuldiger außerstande zu erklären (UA Bl. 39, 54), keinen Gebrauch machte, und zwar um nicht als Weichling zu gelten und um sich nicht den ihm vorschwebenden weiteren Berufsweg zu versperren {VA Bl. 54). Damit steht zugleich fest, daß für den Angeklagten nicht die Sorge um Leib oder Leben seiner selbst oder sciner Angehörigen Beweggrund seines Handelns war. Aus dissen Grunde kam es auf das von dem Sachverständigen Dr. Serapnin erstattete zeitgeschichtliche Gutachten nicht an, sowcit es sich mit den Gefahren befaßte, die bei einer Befehlsvervci-

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gerung im allgemeinen für den Untergebenen bestanden. Daß die innere Ablehnung eines Befehls ein Beweisanzeichen für eine Willensbeugung durch Drohung darstellt, ist zwar richtig. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, daß dies vom Schwurgericht übersehen worden sein könnte.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte erkannt, daß die befohlenen Tötungen Mord waren {UA B1.553). Diese Kenntnis des materiellen Unrechtsgehalts der Befehle genügt zur Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es nicht erforderlich, da? der Angeklagte auch wußte, er werde, wenn er die Befehle ausführe, als Teilnehmer an den Maorden bestraft werden können. Soweit das Schwurgericht in diesem Zusannenhang aus dem Ausspruch HoiMp>, "er werde alo erster daran glauben müssen", Schlüsse gezogen hat {VA Bi. 25; "36, 37), hielt es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung. Wenn es von einer "Straffroiheit auf Zeit" spricht, so will es damit nur sagen, daß der Angeklagte wußte, allein das nationalsozialistische Regime garautiere ihm Straffreihoeit. Die Meinung des Verteidigers, danit sei festgestellt, daß der Angeklagte bestimmt mit einem Ende dieses Regimes gerechnet habe, ist abwegig.

b) Auch die weiteren Hinweise auf angeblich widersprüchliche, unsichere oder unklare Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Urteil gehen mit einer Ausnahne fehl.

So ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte MB nit seiner Bitte an Dr. B@B, ihn aus dem Reichssicherheitshauptamt herauszuziehen (UA Bl. 8), seine Laufbahn aufs Spiel setzte. Der Umstand, daß er die Einsatzgruppen zusammenge-

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stellt hat (UA Bl. 4, 5), ist nicht zu seinem Nachteil gewertet worden. Iie Nichterörterung des Darmstädter Verfahrens bedeutet noch nicht, daß es bei der Beweiswüruigung unberücksichtigt geblieben ist. Die mehrfache Angate "rg oder Hei" macht die Urteilsgrundlagen nicht urnsicher; denn Ho handelte im vollen Einvernehmen nit Mohr. Es ist ferner eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte sich nicht in einem irgendwie gearteten Verktotsirrtum befand. Daß der Führer der Finsatzgruppe C, Dr. Timm; äußerte, das Kommando sci eingearbeitet /UA Bl. 24), schließt nicht aus, daß Medien Dienstbetrieb in der festgestellten Weise umgestaltete. Auch die Würdigung der Erklärung, die er seinem Nachfolger hierfür gab {UA B1.35),

13% an sich ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen, ırie

der Umstand, daß das Schwurgericht aus der Zahl der Getötcten keinen dem Angeklagten günstigen Schluß gezogen hat.

c) Anlaß zu Bedenken gibt jedoch folgendes: Der Angeklagte WB hatte sich dahin eingelassen, er habe die Angehörigen des KEinsatzkommandos vorzugsweise mit anderen Aufgaben beschäftigt, um die Tötungen aufzuhalten, deshalb instesondere auch die Fertigung von Vernehmungsprotokollen tefohlen [UA Bl. 34). Das Schwurgericht hat hingegen als erwiesen angeschen, da die Anordnung, Vernehnungsprotokolle zu schaffen, nicht dissem Zweck diente. Dies hat es u.n. daraus geschlossen, daß die Anordnung auf Juden keine Arwendung fand {UA Bl. 35). Ein solcher Schluß ist indessen logisch nicht möglich, denn cine Vernehmung kan nur tei denjenigen Verhafteten in Betracht, die einer strafkaren !landlung verdächtigt wurden. Festgenommene Juden, die allein wegen ihrer Rassenzugehörigkeit erschossen werden sollten, konnten nicht wegen einer ihnen vorgeworfenen Tat vernonmen werden. Die Verwendung dieses Unstandes als Beweisanzeichen ist daher, wie der Verteidiger zutreffend geltend gcmacht hat, rechtsfehlerhaft.

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Hierdurch kann die Feststellung beeinflußt sein, das andere Gründe für das Unterbleiben von Razzien zur Jestnahme von Juden durch Kommandoangehörige bestimmend gewesen seien und daß die Tötung -— also auch die ihr notwendigerweise vorausgehende Erfassung - von Juden in keinen Falie wegen anderweitiger Belastung der Kommandoangehörigen unterblieben sei. Diese Feststellung kann sich bei der Stralzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haten. Wäre das Schwurgericht von der kinlassung Ws ausgegangen, so hätte es möglicherweise auf eine niedrigere Strafe erkannt, zumal es dann vielleicht auch den bisher in diesen Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnten Gegenvorstellurgen des Angeklagten bei dem Kommandeur der kinsatzgruppe und dem Gruppenführer Mi sovie seinen Bemühungen, atgeöst zu werden, größeres Gewicht beigemessen hätte. Ler Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Für den Schuldspruch hat der Rechtsfehler hingegen keine Bedeutung. Insbesondere bleibt die festgestellte Zahl der während der Kommandoführung des Angeklagten Getöteten unberührt. Nach den Urteilsgründen ist such auszuschließen, daß andere dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststellungen hierauf beruhen.

2: CE»

Die Sachrüge ist unbegründet. Die Finzelausführungen der Revision halten sich nicht an die Urteilsfeststellungen. Jas Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte Ge den verbrecherischen Charakter der Tötungsbefehle erkannt hatte und sie im Fewußtscin ihrer Unverbindlichkeit als willfähriges Werkzeug ausführte, ohne daß hierbei die Furcht vor den Folgen einer

m

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Befehlsverweigerung bestimmend oder mitbestimmend gewesen ist /UA Bl. 22, 23; 53, 54). Es kommt somit nicht darauf

an, ob es ihm möglich gewesen wäre, sich den Befehlen zu

entziehen. Infolgedessen ist es auch ohne Bedeutung, wie

die Sachverständigen Dr. Seraphim und Dr. Buchheim diese

Möglichkeit beurteilt haben. -

3. En

a) Die Ausführungen zur Sachrüge gehen zu einem großen

Teil von einem anderen als dem in Urteil festgestellten Sachverhalt aus oder beschränlen sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Dabei verkennt die Revision mit ihren Hinweisen auf die protokollierten Zeugenaussagen die Befugnisse des Revisionsgerichts, das bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung allein den Inhalt des Urteils zugrunde zu legen hat ivgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22 und BGHSt 21, 149). Im einzelnn ist folgendes zu bemerken:

Die Feststellung, daß der Angeklagte es "Üinsatzbereitschaft" hat zeigen wollen {UA Bl. 49), bezieht

. sich nur auf die Tatzeit und nicht auch auf die frühere

Zeit. Die Behauptungen, der Inhalt dienstlicher Beurteilungen sei unrichtig wiedergegeben und ein Austritt aus

der SS sei vor dem Kriege nicht möglich gewesen, sind angesichts der gegenteiligen Feststellungen /UA Bl. 44, 56) unbeachtlich. Die Tatsache, daß HB in !icge dcr Dienstgradangleichung befördert wurde (UA Bl. .1!, 12), ist nicht zu seinen Ungunsten vensertet worden. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Befehl ausgeführt, weil er die Zielsetzung der nationalsozialistischen Führung billigte {VA Bl. 48), ist logisch damit vereinbar, daß or den Finsatz an der Front anstrebte. Allerdings hat erst HeB-WED sen Angeklagten die Tötungsbefehle bekannt gegeben

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‚VA Bl. 45). Das besagt jedoch noch nicht, daß ihm die Tötungen als militärisch notwendig erscheinen multen. Selbständig die Tötung von Juden anzuoränen, war ihm nach den Urteilsfeststellungen nicht untersagt (UA Bl. 45,51). Daraus, daß Angehörige des Einsatzkommandos nicht eigenmächtig Tötungen vorgenommen haben (UA Bl. 51), kann nicht mehr ontnommen werden, als daß sie die ihnen erteilten allgemeinen Befehle, alle Juden zu erschießen, nicht überschritten haben. Die Auffassung des Schwurgerichts, für

. Helfsgott sei bezeichnend, daß er sich nicht an Mg als Führer des Einsatzkommandos gewandt habe {UA Bl. 49), ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Nichterwähnung der Angaben Di, des Nachfolgers Me, über die Behandlung von Juden. Das Schwurgericht hat diesen Zeugen insoweit offenbar für unglaubwürdig gehalten. Dice Verwertung des früheren Geständnisses HE war zulässig. Den Beweiswert hatte allein der Tatrichter zu beurteilen.

Aus der Angabe, ihm saien von PB: efangene übergeben worden (UA Bl. 43), ist kein dem Angeklagten nachteiliger Schluß gezogen worden. Dem Zeugen Bra tcilweise zu glauben, war dem Schwurgericht nicht verwehrt. Auf die Behauptung, die Urtoilsfeststellungen entsprächen nicht den Zeugenaussagen, kann die S:chrüge nicht gestützt werden. Die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, da3 er später die Tötung von Kindern verhindert habe, hat das Schwurgericht berücksichtigt {UA Bl. 49). Auf eine Zwangslage bei den hier in Frage stehenden Exekutionen brauchte es daraus ebensowenig zu schließen wie aus den Bemühungen um Ablösung. Im einzelnen darzulegen, wie es zu der Über-Zeugung gekommen ist, doß HE ei üer Erschießung von mindestens 40 Juden mitgewirkt hat, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.

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b) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten HB benachtciligenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat insbesondere rechtlich te-Genkenfrcei festgestellt, das ] den verbrecherischen Charakter der Tötungsbefehle sowie ihre Unverbindlichkeit erkannt hatte und daß er sie als willfähriges Werkzeug, nicht aber aus Furcht var den Folgen einer Befehlsverweigerung ausgeführt hat [UA Bl. 48, 49; 53, 54, 55%.

Die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 26 StGB unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll, kann nach § 454 StPO nur durch Beschluß getroffen werden, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Dem Angeklagten steht es frei, einen .solchen Beschluß herbeizuführen.

willms Meyer Henning

Müller Baumgarten