Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 23.05.1967 – 5 StR 105/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2114 058
5_StR_ 105/67
BUNDESGERICHTSHOF
iM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Günther T > zus Tem. geboren am ED '940 in new,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R.
- 2.
Der 5.Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23.Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siener
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
für Recht
Il.
III.
als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.0Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit es die Schuldsprüche in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe betrifft;
2. in sämtlichen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kamner des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
-— Von Rechts wegen -
Die Nevision ves anpgeklasten, die Verletzung des Verflahrensrsch ist ohne Erfolg, suweit sie üle Schuldsprüche in den
‚eg und des sachlichen Strafrechts rügt, Fällen ? und = der Irteilsgründe betrifft.
Die gegen die Verur „een Ivne im Faile 1 der Urteilsgründe xerichtste Aufklärungsrüge (angeblicher Verstoß gegen 8 244 Abs.2 SEPO) ji ist unbegründet. Weder die Revisionsbegründung noch das Urteil lassen Umstände erkennen, die ss der Strafkamnaer aufdrängen mußten, von sen in Tbtenbüren darüber zu
Amts wegen die Fcoihizeibe vernehmen, ob der . Insellante äie Schuld für die Fahrt-
E ei BE fa r
und Wartezeitkosten in Höhe von 217,50 DM bezahlen wollte und das hierfür erforderliche Geld bei sich hatie,
Die Sachrüge ist, suweit sie Gie Schuldsprüche in den Fällen 1 und 2 Ger Urteilsgsründe betriffi, offensichtlich
unbegründet.
Im übrigen muB das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, aufgeh)aben werden, weil die Revision zu Recht geltend macht, daß § 25° Abs.1 Nr.3 StPO verletzt worden ist. |
Die Strafkammer hatte durch Beschluß vom 29.April 1966 angeordnet, da3 die Zeugin Erika zu aus RB >ei TB (zum Tall. 5) Aurch den ersuchten Richter als Zeugin vernommen werden sollte. Durch Beschluß vom 15.Juli 1966 hatte sie ferner angeordnet, daß u.a. die Zeugen Pu aus DB (un Faiı 6), mw: ur | (zum Fail 4), CE :ı: VE (zum Fall 3) und die Zeugin Marie RO: 2 EEE (zum Fall 5) als
t-, 15
Zeugen duren den ersuchten Richter vernommen werden
sollten.
Erika ZU is: an 15.Juni 1966 durch das Amtsgericht in Lingen(Ens) als Zeugin vernommen worden. Pu vw, Ci 12ric Kup Sins am 15.August 1966 durch das Amtsgericht in Delmenhorst als Zeugen gehört worden. Bei diesen Vernehmungen waren weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zugegen.
‘In der Haupiverhandlung vor der Strafkammer sind die Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der genannten Zeugen vom 15.Juni und 15.August 1966 laut Sitzungsniederschrift verlesen worden. j
Sowohl in den obensrwähnten Beschlüssen vom 29.Äpril und 15.Juli 1966 als auch in denjenigen Beschlüssen, die in der Hauptverhandlung zur Verlesung der Protokolle vom 15.Juni und ?5.August 1966 verkündet worden sind, ist als Grund für die Vernehmung der Zeugen durch ersuchte Richter nur angegeben, deß den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung ihres Wohnortes vom Gerichtssitz nicht zugemutset werden könne. Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Ob im Sinne der §§ 251 Abs.1 Nr.3 und 223 Abs.2 StPO einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wchnortes vom Gericht nicht zugemutet werden kann, hängt nicht allein vom Streckenmaß Jener Entfernung äb. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es außerdem auf die Verkehrsverhältnisse, die Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Auskunft sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Auskunftsperson an (vgl. hierzu BGHSt 9,230). Die bloße Begründung, den Zeugen sei
das Erscheinen vor dem Landgericht in Osnabrück wegen großer Entfernung ıhres Wohnortes nicht zuzumuten gewesen, richt bei der hier gegebenen
(0)
ermöglichv es den Revisiconsg Sachlage nicht, zu prüfen, ob der Qatrichter die Frage in rechtsfenlerfreie” Weise beantwortet hat. Der Inhalt der Akten spricht sogar dagegen. Die Entfernungen von den Wohnorten der Zeugen nach Osnabrück sind keine Entfernungen, die bei den heutigen Verkehrsverhältnissen ohne weiteres
die Auffassung rechtfertigen Können, daß einem Zeugen nicht zugemutet weräüen karn, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, Dies gilt hier un so mehr, als Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe Rückfallbetrug zur Iast legen (vgl. Ba.II Bl.1 £f
u.13 d.A.), also Verbrechen, für die das Gesetz im Regelfall als Mindeststrafe ein Jakr Zuchthaus vorsieht (vgl. § 8 264 und 14 StGB), Ger Angeklagte im wesentlichen bestritten hatte und üle Zeugen, um die es hier geht, die einzigen wesentlichen Beweismittel waren. Anhaltspunkte dafür, daß den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen besonderer persönlicher Verhältnisse nicht zumutbar gewesen sei, sind nicht ersichtlich.
Der dargelsgte Mangel. könnte der Revision allerdings nicht zum Erfolg verkelfen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Verlesung der Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der genannten Zeugen einverstanden gewesen wären (vgl. § 251 Abs.1 Nr.4 StPO). Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer besagt indessen nicht, daß der Angeklagte und sein Verteidiger sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten. Sie läßt allerdings auch nicht erkennen, daß der Verteidiger ihr widersprochen hätte. Der Senat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob dem ein stillschweigendes Einverständnis des Verteidigers zu entnehmen ist und ob ein solches stillschweigendes Einverständnis in den Fällen
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des § 251 äbs.1 Nr.4 StPO genügt. Denn der Angeklagte selbst hat jedenfalls der Verlesung und Verwertung des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen Pu in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer dadurch widersprochen, daß er laut Niederschrift erklärt hat: "Das Schreiben stimmt in keiner Weise. Ich wußte von der Vernehmung und von der Aussage nichts."
Dieser Mangel betrifft unmittelbar die Verurteilung im Fall 6 der Urteilsgründe. Sie beruht nach den Darlegungen auf UA S.11 entscheidend auf der Aussage des Zeugen PulB. Der Mangel betrifft aber mittelbar auch die Fälle 3 bis 5 der Urteilsgründe, denn das Urteil ergibt, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesen Fällen im wesentlichen aus dessen betrügerischen Verhalten im Fall 6 geschlossen hat (vgl. UA S.12).
Die Entscheidung entsrricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker