Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.05.1967 – 4 StR 143/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Heinrich ] aus B-EBD: zevoren arı ED 1924 in U. zu:
4cit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. R. u.a.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
ES
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt GW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. (GW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 wird vervorfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fünf vollendeter und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren
Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsvervahrung ungeoräünet. Die Revision des Angeklagten, mit der cr Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Darauf, daß der vom Gericht bestellte Verteidiger nicht vor der Hauptverhendlung mit dem Angeklagten gesprochen, sowie Garauf, daß er — nach der Behauptung des Angeklagten - in der Hauptverhandlung die Verteidigung nicht mit dem nötigen Nachäruck geführt habe, kann die Revision nicht gestützt werden. Die §§ 140, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt; denn der Verteidiger war während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend. Die Rüge greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch. Das Gericht und sein Vorsitzender sind nicht verpflichtet, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers sachlich daraufhin zu überwachen, ob dieser seine Verteidigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Dies wäre unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanvalts als eines selbständigen, vom Gericht unabhängigen Organs der Rechtspflege. Den Umfang seiner Tätigkeit zu bestimmen, liegt im Verantwortungsbereich und pflichtmäßigen Ermessen des Rechtsanwalts. Weigert er sich, die Verteidigung den Wünschen des Angeklagten entsprechend zu führen oder ist er dazu infolge Krankheit oder aus sonstigen vründen nicht fähig, so muß es dem Angeklagten überlasscn bleiben, eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung, äußerstenfalls die Bestellung eincs anderen Verteidigers zu verlangen. Derartige Anträge hat der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht gestellt.
Auch die allgemeine Behauptung, der Vorsitzende habe
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den Angeklagten wiederholt nicht ausreden lassen, ist keine zulässige Revisionsrüge. Sic muß daran scheitern, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die angeblich unzulässigen Maßnahmen des Vorsitzenden beanstandet und einc Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben.
Das angefochtene Urteil ist auch sachlichrechtlich cinwandfrci. Dies gilt insbesondere von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, die zwar knapp aber ausreichend und’ rechtsfehlerfrei begründet ist. Die Gründe für die ungünstige Zukunftspeurteilung der Strafkammer ergeben sich aus dem Zusammenhang. Nach ihren, in diesem Rechtszug nicht angrceifbaren Feststellungen geht der Angeklagte für längere Zeit keiner geregelten Arbeit nach, Er ist ohne Hot während eincr Bewährungsfrist rückfällig geworden, ohne sich durch die früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafen abschrecken zu lassen. Diese Tatsachen rechtfertigen die Vornussage, daß er wahrscheinlich auch in Zukunft nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von erheblichem Gewicht begehen werde.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal