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BGH Urteil vom 09.05.1967 – 5 StR 113/67

5. Strafsenat

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5 StR 113/67 2114 047 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

l. den Arzt Dr.med. Hartmut X rc zu: >, dort geboren an 19:5,

2. den Kaufmann Erich R ED =: SEE, geboren an 1515 in CE

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Lundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Em :..: ED

als Verteidiger beider Angeklagter,

Justizsekretär gm

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten Dr Krim und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23.September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Dr .Kr in Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank He verurteilt worden ist.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen ferner in folgendem Umfange aufgehoben:

a) Soweit der Angeklagte Dr KW in den Fällen IV (Crank), V (DE Bank) una VII (HB Kreäitversicherungs-AG) freigesprochen sowie im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank) nicht verurteilt worden ist.

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Im Falle V der Urteilsgründe (Die Bank) wira gas Verferren vorläufig eingestellt.

b) Soweis der Angeklagte RW in Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank) freigesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird das Verfahren, soweit

es nicht vorläufig eingestellt worden ist, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Dr . Kriiiiip und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Il. Soweit der Angeklagte Dr Kr im Falle Getreidekreditbank Hamburg (TII der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt worden ist, greift seine Revision und die der Staatsanwaltschaft - gemäß § 301 StPO zu seinen Gunsten -— aus sachlichrechtlichem Grunde durch.

Die unter III 4,5 (VA 8.28--36) mitgeteilten Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer den Begriff des Vermögensschadens verkannt hat. Sie bejaht ihn - obwohl die Forderungen in voller Höhe gesichert worden waren - u.a. mit

folgenden Erwägungen:

"Eine dem Fläubiger bestellte Sicherheit kann einen Vermögensschaden aur dann ausschließen, wenn die Sicherheit dem Gläubiger unmittelbar zugänglich ist und die Verwertung der Sicherheit nicht von der Mitwirkung des Schuldners abhängt. Unmittelbar zugänglich waren der Bank nur die übereigneten Vertpapiere, nicht aber die Waren. Diese lagerten vielmehr in Räumen der Firma in OD. Sie waren der Bank nicht unmittelbar zugänglich und konnten ohne Mitwirkung der Firma nicht verwertet werden" (UA S.36).

Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt noch nicht ohne weiteres dann vor, wenn der Gläubiger zu den ihm gewährten - an sich ausreicherden - Sicherheiten keinen unmittelbaren Zugang hat und bei deren Verwertung von der Mitwirkung des Schuldners abhängig ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bedarf es hier zur Annahme eines Vermögensschadens noch der weiteren Feststellung, daß der Schuldner bei Eingehung des Vertrages zahlunssunwillig war und den Gläubiger über seine Zahlungsunwilligkeit getäuscht

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hatte (BGHSt 15,24,27/23).

ILILTIL

ergibt vielmehr, daß der Angeklagte Dr Kr in erheblichem Umfange aus eigenen Vermögen Schulden seines Vaters bezahlt hat (vgl. z.B. UA S.4 und S.20) und daß er Mitte des Jahres 1959 - unwiderlegbar -— davon ausgegangen ist, die Firma Wilhelm Krb erde ihre zu dieser Zeit eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen (UA S.12-19).

Die Verurteilung des Angeklagten Dr.Krı EB konnte daher nicht bestehenbleiben.

II. Für die neue Hauptverhandlung sei erwähnt, daß die Verfahrensangriffe des Beschwerdeführers Dr .Krumee i-r Revision nicht zum Erfolge verholfen hätten:

a) Abgesehen davon, daß die Rüge, § 223 StPO sei verletzt, nicht formgerecht erhoben worden ist, wäre der Angeklagte durch etwaige Verfahrensverstöße bei der kommissarischen Vernehmung des Zeugen geh nicht beschwert. Denn die Vernehmung dieses Zeugen betrifft einen der als Lieferantenbetrug angeklagten sechs Fälle, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist (Bd.IX,Bl.21-24, 31-34 d.A.; UA S.10).

b) Aus demselben Grunde könnte der Angeklagte durch die gerügte etwaige Verletzung des § 193 Abs.3 StPO bei der in Luzern erfolgten Vernehmung des Zeugen VB 7.1 cht beschwert sein (BA.IX,B1.68,68 R d.A.).

c) Darauf, daß die Strafkammer den Antrag des Mitangeklagten Ag von 12.April 1966 (BdA.IX,B1.224-226 d.A.) auf Abtrennung des Strafverfahrens gegen ihn durch Beschluß vom 21.April 1966 abgelehnt hat (Bd.IX,Bl.253 R d.A.), kann der Beschwerdeführer Dr Kr seine Revision nicht stützen.

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B.

I. Die kevısion der Steatsanwaltschaft hat aus

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verfahrensrechtlichen und aus sarhlichrechtlichen Gründen auch insoweit Erfolg, &ls sie sich im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreäitbank) dagegen wendet, daß der Anseklagte Dr Kr: -inigen Funkten nicht verurteilt und der Angeziagste Te !rcigesprochen worden ist.

l. Wie di» Beschwerdeführerin nit Recht rügt, hat die Strafkammer gegen die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO „bliegende Aufklärungspflicht dadurch verstoßen, d=aß sie die Zollagerbücher nicht zur Nachprüfung des Kaffecbestandes im Zolleigenlager herbeigezogen und von der Vernehming des für die Lagerbuchführung verantwortlichen Zollbeanten abgesehen hat.

a) Ir der -- durch die Eröffnungsbeschlüsse des Landgerichts Osnabrück von 22.April 1965 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19.Juli 1965 zugelassenen - Anklageschrift vom 30.Juni 1964 war den Angeklagten u.a. vorgeworfen worden, im Jahre 1059 die Getreidekreditbank dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, da3 sie ihr - gemeinschaftlich handelnä -— über den Unfang cx..zur Sicherung übereigneten Rohkaffeelagerbestärde im Zolleigenlager der Firma Wilhelm Kr 1215che Meläungen überreicht hätten, durch die Jeweils höhere als die wirklich vorhandenen Bestände vorgetäuscht worden seien. Zum Beweise für die Unrichtigkeit der von den Angeklagten unterzeichneten und an das Kreditinstitut übersandten Bestandsmeldungen bezieht sich die Anklageschrift u.a. auf die Eintragungen in den Zollagerbüchern der Jahre 1958 und 1959, die von der Zollverwaltung über das Kaffee-Zolleigenlager der Firma Wilhelm Kr zefünrt woräen waren (Bd.VIIl, B1.31,71-80 d.A.).

Die Strafkammer hat diese Bücher jedoch nicht verlesen, wie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird. In den Entscheiäungsgründen bezeichnet der Tatrichter

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den Anklagevorwurf falscher Bestandsmeldungen als nicht nachweisbar, zumal der als Zeuge vernommene Revisor Ragg>

bei seinen Prüfungsbesuchen in der Firma Wilhelm KriiiiD Fehlbestände niemals festgestellt habe (U A 5.23). Den Zollagerbüchern spricht das Landgericht die Beweiskraft für die wirkliche Höhe des jeweiligen Lagerbestandes ab, weil "unbekannt" sei, "von wem, in welcher Weise und mit welchem Maß

an Zuverlässigkeit das Lagerbuch geführt worden ist" (aa0).

b) Diese Begründung geht fehl.

Auf der ersten Seite der - für das Eigenlager der Firma Wilhelm KrB 1955 una 1959 geführten - Zollagerbücher ist - rechts unten - vermerkt, welcher Zollbeamte jeweils

für die Führung der Bücher verantwortlich war; der betreffende Beamte hat dies unter Angabe des Zeitraums, in dem er die Verantwortung getragen hatte, mit seiner Unterschrift bestätigt. Das entspricht auch den Bestimmungen der §§ 48,

9 Abs.1 der Zollager-Ordnung vom 24.März 1939 (RMBl 1939,557 ff), die auf das "Muster A" verweisen, wie es in RMBI 1939,573 abgedruckt ist.

Mit Hilfe der Zollagerbücher war also ohne weiteres zu ermitteln, "von wem" diese geführt worden waren. Auch die Art und Weise der Führung dieser Bücher ist aus ihnen zu ersehen. Erforderlichenfalls hätte sich die Strafkammer hierüber und über das "Maß an Zuverlässigkeit" durch Vernehmung des für die Führung der Bücher verantwortlichen Zollbeamten (- es war der Zollsekretär SWEEB -) und des ebenfalls im Zollagerbuch angegebenen vorgesetzten Beamten des Hauptzollamtes vergewissern müssen.

Es mag dahinstehen, ob die Angaben in den Zollagerbüchern durch Irreführung der Beamten oder aus anderem Grunde unzuverlässig sein können. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese aber darf erst nach Erhebung der Beweise erfolgen. Übrigens kommt noch hinzu, daß das Zolleigenlager

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gemäß 93 39 ZLC ın Verbindung mit § 82 Abs.2 ZollG ar unter Zollmitverschiuß stand,

Schließlich konnts auch der \lert der Bekundungen des Revisors der Getrsidekreäitbank, Rap, ohne die von der Revision vermi3te Beweiserhebung nicht sicher beurteilt werden.

ce) Da sich nicht ausschließen läßt, daß ein Teil der im Falle III der Urteilsgründe zugunsten beider Angeklagter ergangenen Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, mußte das Urteil in diesem Falle vollständig aufgehoben werden; der Schuidspruch ist hier unteilbar.

2. Zum selben Ergebnis führen auch die sachlich-

rechtlichen Angriffe.

Der Gereralbunässenwelt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"In der Ankıageschrift wird den Angeklagten u.a. vorgeworfen, Cie Getreidekreä”tbank auch dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, daß sie, um der Firma Wilhelm Kr ie ihr gewährten Kredite zu erhalten, den Prüfer der Bank über die Verschlechterung der wirtuchaftlichen Lage der Firma täuschten (BAd.VIII, Bl.22 d.A.).

a) In den Urteilsgründen wird hierzu festgestellt, der Angeklagte Dr Kr habe in Besprechungen vom 23.Februar un§ 16.Juni 1959 im Beisein des Angeklagten rien Leiter der Kevisionsabteilung bei der Getreidekreditbank, Rap, vorsätzlich falsche Angaben über den Umfang der Wechselverbindlichkeiten sowie der Steuer- und Zollnachzahlungsverpflichtungen der Firma Wilheln Kris :enacht (VA S.23-26). Das Landgericht komnt jedoch zu Cem Ergebnis, daß diese Täuschungen der Bank weder einen Vermögensschaden noch eine Vermögensgefährdung verursacht hätten (UA S.37-42).

Diese Annahme ist rechtlich nicht haltbar. Ihre im Urteil gegebene Begründung stellt es nicht auf die maßgebenden recatlichsn Gesichtspunkte ab. Bei der gegebenen Sachlage ist die Frage des Vermögensschadens nach den für den sogenannten Stundungsbetrug geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Denn die von der Bank vorgenommene Verfügung, welche die Angeklagten durch die Irreführung erreicht haben und erreichen wollten, war eine - unbewafte - Stundung, nämlich eine weitere Belassung der der Firma W.KrB <swährten Kredite zu den bisherigen Sicherheiten. Bei dieser Betrugsart kommt es für die Beurteilung der Frage des Vermögensschadens darauf an, ob die Rückzahlungsforderung des Gläubigers durch ale Stundung, hier also durch das Unterlassen einer Kündigung der Kredite oder einer Erhöhung der Sichsrke:rten,an wirtschäftlichem Wert verloren hat (BGHStT 1,262,264). Das ist der Pall, wenn der Schuliner ... Zeitpunkt, in dem der Gläubiger auf Grund der Täuschung die gebotenen Maßnahmen unterlassen hat, noch zahlungsfähig oder in höherem Maße als später zahlungsfänig war. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, lag diese Voraussetzung hier vor. Denn das Landgericht sagt ausdrücklich, der Rückzahlungsanspruch der Bank sei in Ger Zeit nach den Täuschungshandlungen durch die ständige Verschlechterung Ger wirtschaftlichen Lage der Firma W.Kr :nehnenä gefähräet gewesen (UA S.40). Die Auffassung des Tatrichters, diese Minderung des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsforderung sei nicht die unmittelbare Folge der mit der unveränderten weiteren Belassung der Kredite getroffenen Vermögensverfügung der Bank gewe:'en, ist offensichtlich unrichtig.

Soweit das Landgericht die Ursächlichkeit der festgestellten Täuschungshandlungen für einen Vermögensschaden der Getreidekreditbank mit der Begründung verneint, :die Bank habe zur Tatzeit weder einen rechtlichen Anspruch auf sofortige Kündigung der Kredite noch einen solchen

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auf Bestellung weiterer Sicherheiten gehabt, läßt sich die rechtliche Richtigkeit dieser Annahme mangels näherer tatsächlicher Angaben hierzu nicht nachprüfen.

b) Eine Betrugsverurteilung des Angeklagten Fü der als langjähriger Prokurist der Firma W. Kriiiup bei den am 23.Februar und 16.Juni 1959 geführten Besprechungen des Angeklagten Dr KB ni: ien Prüfer der Bank zugegen war (UA S.2. -26), hat das Lanigericht bereits deswegen abgelehnt, weil sich nicht nachweisen lasse, daß auch er gegenüber dem Prüfer Reg» falsche Erklärungen abgegeben habe (UA S.27-28). Dies schließt jedoch eine Mitwirkung des Angeklagten Roßmann bei den Täuschungshandlungen nicht aus. Denn dazu würde schon genügen, daß er die in seinem Beisein gemachten falschen Angaben des Angeklagten Dr . Kr durch entsprechendes schlüssiges Verhalten vorsätzlich unterstützt hätte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht die Frage der Tatbeteiligung des Angeklagten RW nicht geprüft."

Der Senat tritt dem bei.

II. Die Freisprüche des Angeklagten Dr .Kr$ in üen Fällen IV (CglB>ank) una VII (HC) bekämpft die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit der oben erörterten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge.

Auch hier war dem Verfahrensangriff der Erfolg nicht zu versagen. Das Landgericht geht davon aus, der "Bestand des Zolleigenlagers" sei unbekannt gewesen,und begründet dies in beiden Fällen lediglich damit:

"Insoweit wird auf die Feststellungen Bezug genommen, die die Kammer zum Falle der Getreidekreditbank Hm (oben III) getroffen hat" (UA S.48 und 62).

Wie dargelegt, sind diese Feststellungen aber in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen worden,

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Die Möglickkeit, daß die Freisprüche in den Fällen IV und VII auf dem Verfahrensverstoß beruhen, läßt sich eben-

ails nicht ausschließen.

III. Im Falle V der Urteilsgründe (DB Bank) konnte die Freisprechung des Angeklagten Dr Krane aus den sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben, die zur Aufhebung s-iner Nichtverurteilung im Falle III (Getreidekreditbank) beigetragen haben (vgl. oben BI 2).

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts hat der Senat insoweit das Verfahren gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.

IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung beider Angeklagter im Falle VI der Urteilsgründe (Rheinische Garantie- und Kautionsversicherungs-AG MB). Zutreffend führt die Bundesanwaltschaft hierzu folgendes aus:

"1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Beweisamtrag des Sitzungsstaatsanwalts abgelehnt, Direktor Ngg von der Rheinischen Garantieund Kautionsversicherungs-AG Mgp.ls Zeugen zum Beweise ihm gegenüber verübter Täuschungshandlungen der beiden Angeklagten zu vernehmen, ist nicht formgerecht erhoben worden. Die Revision gibt die den Mangel enthaltenden Tatsi-hen nicht ausreichend an (§ 344 Abs.2 StPO). Denn ihre Darlegungen vermitteln auch bei Heranziehung der diesbezüglichen Angaben der Urteilsgründe (UA S.57) über den Inhalt des Beweisamtrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses kein erschöpfendes Bild.

Im übrigen kann die Freisprechung der Angeklagten in diesem Falle aus den anschließend dargelegten sachrechtlichen Gründen auf der unterlassenen Beweiserhebung über Täuschungshandlungen nicht beruhen.

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2. Eine Verletzung des sachlichen Strafrechts zum Vorteil der Angeklagten ist in diesem Falle nicht erkennbar.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, zuf Grund derer es für nicht nachgewiesen hält, daß die Angeklagten die Rhein.Garantie- und Kautionsversicherungs-AG MD durch Täuschung zur Stellung der Zollbürgschaft über 100.000 DM für die Firma W.Kri vsranlast haben (UA S.55-57), ist rechtlich nicht angreifbar. Darüber hinaus sind auch die Hilfsausführungen des Urteils, daß die Bürgschaftsgestellung, selbst wenn sie durch täuschende Angaben veranlaßt worden wäre, der Rhein. Garantie- und Kautionsversicherungs-AG Mei jedenfalls keinen Vermögensschaden verursacht hätte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision dagegen einwendet, ein Vermögensschaden oder eine ihm gleichkommende Vermögensgefährdung der Versicherungsgesellschaft ergebe sich daraus, daß ihre Bürgschaftsverpflichtung durch die ihr von de’x Angeklagten verschaffte, gleichhohe Rückbürgschaft der Ha FnbH nicht ausreichend gesichert gewesen sei, Scheitern ihre Angriffe an dem gegenteiligen tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe. Darin legt das Landgericht ausdrücklich dar, daß und weshalb diese Rückbürgschaft der von der Versicherungsgesellschaft übernommenen Zollbürgschaft auch wirtschaftlich gleichwertig gewesen sei. Es verweist darauf, daß die Haie GurH seinerz223% zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Rückbürgschaft über 100.000 DM in der Lage gewesen sei und diese ihre Verpflichtung gegenüber der Rheinischen Garantie- und Kautionsversicherungs-AG später auch tatsächlich erfüllt habe (UA S.57/58). Daß dies nicht bei Fälligkeit, sondern verspätet gewesen sei, ist dem Wort '!später' nicht zu entnehmen. Der Standpunkt der

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Revision, die Rückbürgschaft einer GmbH stelle wegen der Haftungsbeschränkung niemals eine wirtschaftlich vollwertige Sicherung für eine gleichhohe Bürgschaftsverpflichtung dar, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Darin, daß die Rheinische Garantie- und Kautionsversicherungs-AG die von ihr beanspruchte Vergütung

für die Übernahme der Zollbürgschaft wegen etwaiger Täuschungshandlungen der Angeklagten möglicherweise zu niedrig bemessen hat, könnte unter den im Urteil festgestellten Umständen allenfalls ein Gewinnausfall liegen Auch dieser wäre jedoch kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs.ı1 StGB."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Entscheidung entspricht in allen Punkten den Anträgen der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting