Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.04.1967 – 1 StR 79/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2049 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES _StR 12181
1. { \ - Mn URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Oberleutnant der US-Army Gerald Maurice v (ED : zuletzt wohnhaft gewesen in B BD, geboren an B- u 2 (USA), zur Zeit US-Arny-
wegen Mördes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1967, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BD aus EEE
als Verteidiger;
Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Frieda Su gegen das Urteil
. des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 18. Oktober 1966 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanvaltschaft trägt die Staatskasse.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsnittels zu tragen.
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| Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung des Mordes freigesprochen, jedoch gemäß
“ 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Frieda SED Ecvision eingelegt, mit der sie die Verletzung des förnlichen und des sachlichen Rechts rügen. Sie wenden sich vor allem gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird von der Bundesanwaltschaft vertreten. Beide Revisionen bleiben er-
folglos.
I. Entgegen der Ansicht der Nebenklägerin ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Auf das ihr gemäß Art. VII Abs. 3 Buchst. b des Nato-Iruppenstatuts von 49. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1183 und BGBl. II 1963, 745) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen hat zwar die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 und dem Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. II 1961, 1183, 1325) allgemein verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zulässigerweise im vorliegenden Fall den Verzicht zurückgenommen. Die Mitteilung der Militärbehörde gemäß Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens ist der Staatsanwaltschaft am 20. März 1964 zugegangen (Bd. I Bl. 20 d.A.). Der von der Staatsanwaltschaft erklärte Widerruf des Verzichts (Art. 19 Abs. 5 des Zusatzabkommens) ist am 26. März 1964, al1s0 rechtzeitig, bei der zuständigen amerikanischen Militärdienststelle eingegangen (Bd. I Bl. 54 d.A.).
II. Die Verfahrensrügen:
41. Beide Revisionen beanstanden, daß der Sachverständige Prof. Dr. Bürger-Prinz selbständig bei Verwandten des Angeklagten Ermittlungen über Auffälligkeiten in der Familie des Angeklagten und in dessen eigener Lebensgeschichte angestellt und das Ergebnis dieser Ermittlungen in der Hauptverhandlung in seinem Gutachten bekundet habe. Dadurch seien diese Tatsachen in unzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Sachverständige habe sein Gutachten wesentlich auch auf diese Zusatztatsachen gestützt. Die 88 261, 250 StPO seien verletzt.
Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Richtig ist allerdings, daß der Sachverständigc Prof. Dr. Bürger-Prinz in seinem Gutachten einleitend über das Ergebnis seiner Anfragen bei Verwandten berichtet hat. In der Familie des Angeklagten lägen hiernach Belastungen vor; so seien in der Familie
des Vaters eine echte Geisteskrankheit und Mißbildungen, in der Familie seiner Mutter ein Selbstmord und ein Mord vorgekommen. Sicherlich handelt es sich dabei nicht um sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige nur auf Grund seiner Sachkunde ermitteln konnte. Es waren zusätzliche Tatsachen, die auch das Gericht durch Vernehmung von Zeugen hätte feststellen können. Sie hätten daher, wenn sie das Gericht
zu seiner Überzeugungsbildung benötigte, nicht durch Vernehmung des Gutachters als Sachverständigen, sondern allenfalls durch seine Vernehmung als Zeugen oder durch Vernehmung anderer Auskunftspersonen in
die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen (vgl. BGHSt 18, 107 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Es ist jedoch nirgends ersichtlich, daß sich das Schwurgericht jener Tatsachen für seine Überzeugungsbildung bedient hat. Daß sich in der entfernten: Verwandtschaft eines nach § 51 StGB zu begutachtenden Angeklagten geistige Erkrankungen oder sonstige Abnormitäten feststellen lassen, muß zwar Veranlassung geben, den Angeklagten besonders sorgfältig auf geistige Erkrankungen zu untersuchen, - was ja auch geschehen ist —, besagt aber für sich allein noch nichts darüber, ob er selbst geistig krank ist. Wie der im Urteil wiedergegebene weitere Inhalt des Gutachtens ersehen 1äßt, ist denn auch jener Umstand für das Ergebnis der Begutachtung letzten Endes ohne Bedeutung geblieben. Damit entfiel für das Schwurgericht die Notwendigkeit, darüber noch Zeugenbeweis zu erheben.
Den weiteren Umstand, daß der Angeklagte im Alter _ von neun Jahren an einer fieberhaften Erkrankung - wahrscheinlich einer Encephalitis - gelitten habe, hat schon der Sachverständige Dr. Walz bei der Exploration festgestellt und in seinem Gutachten verwertet. Das haben die Revisionen nicht gerügt. Überdies handelt
es sich hier um eine Befund-, nicht um eine Zusatztatsache, Zur Feststellung früherer Erkrankungen des Angeklagten und ihrer Bedeutung für seinen Zustand 2. Zi. der Tat war der Gutachter auf Grund seiner Sachkunde berufen. Das Gericht kann mangels eigener Fachkenntnis hier zunächst gar nicht wissen, auf was es dabei ankommt. Die Sachverständigen haben die Tatsache daher durch ihre Gutachten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. Ausschlaggebend ist im
übrigen für das Gutachten von Dr. Walz wie für das Gutachten von Dr. Bürger-Prinz die durch Hirnstronableitung objektiv festgestellte hirnorganische Schädigung. Daß sie auf einer im Kindesalter durchgemach-
"ten Encephalitis beruht, wird zwar von den Gutachten
als. möglich oder wahrscheinlich angenommen, ist aber für sie letzten Endes nicht entscheidend. Das schriftliche Gutachten von Dr. Bürger-Prinz, auf dem das mündlich erstattete im wesentlichen beruht, bemerkt hierzu auf S. 129: .
"Diese Hienstörung ist bei W. möglicherweise erblich bedingt, kann aber durch traumatische Einflüsse während des Lebens und möglicherweise auch durch eine durchgemachte encephalitische Beteiligung bei einer fieberhaften Erkrankung verstärkt oder überhaupt erst Dbedingt worden. sein." nn
Die ursächliche Verknüpfung zwischen der vorliegenden Hirnschädigung mit etwaigen früheren Erkrankungen oder einer erblichen Veranlagung wird hiernach .also - wie auch in Urteil -"offongelassen.
2 Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unzulässig. Diese Vorschrift ist nur. zugunsten des Angeklagten gegeben. Ihre Verletzung kann daher,wie von der Staatsanwaltschaft, so auch vom Nebenkläger nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen (§§ 339, 390; 397; RGSt 59, 100, 101). |
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Auch sie ist unbegründet; § 51 StGB ist entgegen der Ansicht der beiden Revisionen nicht verletzt.
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung begründet, daß die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 1 StGB gegeben scien, lassen weder unlöstare Widersprüche, noch einen sonstigen Rechtsfehler er-Kennen. Das Schwurgericht befand sich bei der Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat in einer schwierigen lage, da die drei vernommenen Sachverständigen zum Teil abweichende Ansichten vertraten. Es hat nicht verkannt, daß es sich nicht einfach einem der Sachverständigen anschließen durfte, sondern selbst die ihm von den Sachverständigen vorgetragenen Gutachten auf ihre Überzeugungskraft nachzuprüfen und in eigener Verantwortung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten cine Entscheidung zu treffen hatte. Der Tatrichter ist dabei zu der Auffassung gelangt, es lasse sich zum mindesten nicht ausschließen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat an Schizophrenie, also an einer endogenen Psychose, erkrankt gewesen sei. Schon aus diesem Grunde mußte das Schwurgericht - nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" -— zu einem Freispruch gelangen. Denn Schizophrenie schließt nach allgemeiner Ansicht regelmäßig zum mindesten die Fähigkeit aus, nach einer nöglicherweise noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 35), Wenn im übrigen das Schwurgericht an einer Stelle ausführt, die Sach-
verständigen seien sich darin einig gewesen, daß
sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem "pathologischen Ausnahmezustand" befunden habe, so mag das - "wörtlich genommen — nicht ganz zutreffen. Für den ‚Sachverständigen Prof. Dr. Rauch, der von einem plötz-
“lich einschießenden Impuls spricht, spicite die Frage
eines Ausnahmezustandes keine besondere Rolle, weil er ohnehin Schizophrenie für nachgewiesen erachtet. Maßgebend ist schließlich allein, daß das Schwurgericht, mag bei dem Angeklagten Schizophrenie vorlice- | gen oder nicht, zu der Überzeugung gelangt ist, daß ' seine Geistestätigkeit krankhaft gestört war, als er die Tat beging. Hierin jedenfalls waren sich auch alle drei Sachverständigen einig. In der weiteren Frage, ob der Angeklagte wegen dieses Zustandes unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist das Schwurgericht dem Sachverständigen Dr. Bürger-Prinz gefolgt, der zu der Auffassung gelangt ist, daß der Angeklagte jedenfalls zu einem einsichtsgemäßen Handeln nicht mehr fähig war. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden. Daß dieser Sachverständige, der bei der Beveisaufnahme ZU- gegen war, von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre und insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nicht berücksichtigt hätte, dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.
Hiernach sind die Revisionen zu verwerfen, da auch eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) nicht in Betracht kommt.
Der Staatskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 15.2 StPO), sieht der Senat keinen Anlaß.
Hübner u Seibert Fischer
Fikart Pfeiffer
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