Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 09.03.1967 – 5 StR 38/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nachschlagewerk: ja 2114 O1E BGHSt: ja
StGB § 46 Nr. 2
Zum Merkmal der tätigen Reue
BGH, Urt. v. 9. März 1967 - 5 StR 38/67 - LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Lehrling Wolfgang L iz»
aus VB Kreis vg geboren an NEED 1947 ir SC Kreis Ua,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Der 5.Strafsensat Asa Dundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9.März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichtsrin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kerstirg
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho un
als Vertreter der Bunderanwaltschaft,
Justizsekretäör ee
als Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisian des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Lüneburg vom 27.September 1966
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angexlagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in zwei Fällen . verurteilt wird, |
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugenäkamner des Landgerichts in Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtemittels zu
befinden hat.
„ Von Rechts wezen —
gründe§
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Der Angsklagte werdet sich mit üer Revision nur gegen
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die Verurteilung wegen versuchten Nördes und gegen den Straf-
w ausspruch. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körper- &
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en durch einen Schlag mit der Schnaps-
verletzung, kegan flasche auf den Xonf der Verleiztca, ist somit in Rechtskraft + 3 erwachsen. Die Revision ist wegen Verletzunz les eachlichen Rechts [w} 2 gerechtfertigt. Deswegen bedarf es nicht üz2r Prüfung, ob auch die Verfahrensrüge begründet ist.
Die Jugendkammer nimnt an, 5 46 Nr.2 StGB sei zuf den Mordversuch nicht anzuwenden, weil der Angeklagte die Folgen der seinem Opfer weitexwin mit dem Fapiermesser zugefügten schweren Verletzungen nicht freiwillig, sondern unter
seelischem Druck abgewendet habe. Das ist rechtsirrig.
Die Rechtsprechung ist zwar der Auffassung, daß der Rücktritt vom richt beendeten Versuch damn nicht sträfbefreiend im Sinne des § 46 Nr.1 StGB wirkt, wenn emotionaler Zwang den Täter unfähig macht, die Tat zu vollbringen. Es kommt dabei auf den Grad des Eiuflusses an, den ein Außerer Umstand auf die Entschlußfaessung des Esndelnden ausübt. Die Einwirkung muß eine derartige sein, Jaß nsa in Sinn des Gesetzes davon sprechen kann, der Täter sei durch sie an der Ausführung der beabsichtigter Handlung "gehindert" worden (vgl. BGHSt 7,296, 298 ff; 9,48,50 ff; BGH 1 StR 332/57 vom 15.0ktober 1957 bei Dallinger MDR 1958,12 im Anschluß an RGSt 68,238).
Im Gegensatz zu diesen Fällen handelt es sich hier aber um
einen beendeten Versuch. Die beiden Messerstiche, die in die Lunge des Opfers gedrungen waren, waren lebensgefährlich.
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Das war auch dem Angeklagten bewißt; er girunpte, daß die Verletzte chne a'sheldige ärziliche Eille Sterben würde.
iD [a8] faul}
Wie das Landgericht braenkenfrei dargetan hat, war zu =
der Zeit, als der Angeklagse veranlaßte, daß ein Arzt herbeigerufen wurde, die Tat ncch nicht entdeckt. Der Angeklagte rechnete auch nicht mit aishbaläiger Entdleckung und brauchte dies auch nicht. Denn er hätte die Möglichkeit gehabt, ungesehen durch den hirteren Ausgang des Geschäfts zu verschwinden. Dana wäre zunächst kein Verilacht su? ihn
gefallen (vgl. hierzu Rost 38,402,403 £3 RG GA 69,396 =
DRZ 1925 Nr.i87).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in den Fällen des’ $.46 Abs.? StGB auch anders Cründe als gerade das . Entdecktsein cder die Befürchtung, alsbald entdeckt zu werden, die Vergünstirung des § 46 Nr.2 SttCB ausschließen (so im Ergebnis RGSt 38 e20.; Gutmaan, Die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue, 1963, S.218 ff, insb. S.222 f). Auch wern hier, tro5z "Nichtentdecktheit", freiwilliges Handeln für erforderlich zu halten und eine entsprechende Einengung Aer Vergünstigung nicht mit Schönke/Schröder, StGB 13,Aufl., § 45 Ränr.34 als eine unzulässige Aralogie zuunaunsten des Täters anzusehen wäre, hätte das Tandgerichi cen Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilen dürren,
. Den Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Fall ist nicht zu entnehmen, äaß die bei dem Angeklagten durch den Anblick der Verletzven hervorgerufene seelische . Erschütterung für ihn ein zwingender Grund war, den zu befürchtenden Tod seines Opfers "üäurch seine Tätigkeit" abzuwenden. Der Anblick der verietzten Frau war nach den Gründen des Urteils "zu viel für ihn (den Angeklasten), er konuate einfach
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un
nicht mehr"; "er wollte jetzt nicht mehr, daß die Frau im
Keller verblutote" (VA 8.15, 6),
Hiernach handelte es sich nickt um einen schockartig auf den Angeklagten wirkenden Eindruck. Der Angeklagte wurde lediglich innerlich dazu gedrängt, die von ihm verletzte Frau zu retten, ohne dabei unfänig zu sein, sich zu den hierzu erforderlichen Handlungen zu entschließen oder nicht. Einer Anwendung des § 46 N\r.2 StGB sieht daher nichts im Wage.
Wenn der versuchte Mord sonach straflos bleiben muß, so ist der Angeklagte wegen der mit dem Papiermesser zugefügten Stichverletzungen zu bestrafen. Weitere Ermittlungen zur Sache sind nicht mehr erforderlich. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Voraussetzungen des § 224 StGB nicht vorliegen. Deshalb ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in zwei Fällen verurteilt wirä (§ 354 Abs.1 StPO in entsprechender Anwendung).
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung - des Strafausspruchs mit den Feststellungen notwendig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Das Landgericht wird darauf hingewiesen, daß wegen Durchgreifens des § 46 Nr.2 StGB in der Strafzumessung
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ein Merkmal der ausscheidenden Gesetzesverletzung nicht strafschärfend verwertet werden darf (BGH 1 StR 618/65 vom 19.April 1966 bei Dallinger MDR 1966,726).
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting