Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.04.1966 – 1 StR 618/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 069 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
a URTEIL in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Hans TUE ; ohne
festen Wohnsitz, geboren am EEE '542 in EEE Mark POEEEEEED
wegen Nötigung.
=
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt: ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Schreckschußpistole eingezogen. Seine Revision,
mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, gibt der Strafausspruch zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Strafschärfend verwertet das Landgericht an mehreren Stellen den Umstand, daß der Angeklagte die Nötigung unter Nichtachtung fremden Vermögens deshalb begangen habe, um zu Geld zu kommen (UA S. 14, 15). Das vermögensrechtliche Merkmal, das den Raub gegenüber der Nötigung kennzeichnet, durfte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht in Betracht ziehen, wenn es von der Annahme ausging, der Angeklagte sei vom Raubversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. An dieser in seinem Urteil vom 4. Mai 1965 vertretenen Rechtsansicht (MDR 1965, 839 Nr. 73) hält der Senat trotz der von Dreher (aa0) geäußerten Bedenken fest.
2. Dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung deutct außerdem darauf hin, daß das Landgericht hierbei möglicherweise eine über die Nötigung i. S. des $.240 StGB hinausgehende Schuld, nämlich den Versuch des Raubes zugrunde gelegt hat. Nach seiner Auffassung kann zwar der Angeklagte wegen dieser Tat nicht bestraft werden, weil insoweit dic Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB vorliegen. Es bestehen aber Bedenken, ob diese Annahme angesichts der mehrdeutigen Feststellungen rechtlich einwandfrei ist.
Das Landgericht hält für unwiderlegbar, daß ausschließlich moralische Bedenken den Angeklagten zur Aufgabe seines Vorhabens bewogen haben (UA S. 12). Als Umstand, der die Freiwilligkeit des Rücktritts ausgeschlossen hätte, zieht es mit Recht in Betracht, daß der Angeklagte - nach dem Verschwinden OD s im Nebenraum -
der ungestörten Ausführung seines Plans nicht mehr sicher gcwesen sein mochte; es hält jedoch nicht für erwiesen, daß dieses Motiv mitbestimmend gewesen ist.
Bei dieser Gegenüberstellung zweier möglicher Rücktrittsgründe im Rahmen der Beweiswürdigung läßt die Strafkammer indessen ihre weiteren Feststellungen außer acht, Nach der Sachverhaltsdarstellung (UA. S. 8) war der Angeklagte — abgesehen von aufkommenden moralischen Bedenken - voller Angst und Aufregung. Wirkten aber Angst und Aufregung bei dem Entschluß des Angeklagten mit, so steht die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht außer Frage. Das Urteil teilt nicht mit, wovor der Angeklagte Angst gehabt hat; war es die Angst vor einer Entdeckung der Tat, so könnte ihm § 46 Nr. 1 StGB nicht zugute kommen (BGHSt 9, 48, 52). Dasselbe gilt, wenn die Aufregung derart war, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse blieb (BGHSt 7, 296, 299), weil die inneren Hemmungen ihn zur Aufgabe seines Vorhabens zwangen (BGH Urt. v. 15. Oktober 1957 - 1 StR 132/57).
Hiernach bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte, mochte er auch eine Störung durch OB nicht in Betracht ziehen, unfreiwillig vom Versuch des Raubes zurücktrat, so daß er dieser Straftat (statt eines Vergehens gegen § 240 StGB) schuldig zu sprechen wäre. Das Urteil kann deshalb im ganzen nicht bestehen bleiben.
3. Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter gegcbenenfalls prüfen müssen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind. Das Urteil (UA S. 13, 14) 1äßt nicht mit Sicherheit erkennen, was die Strafkammer als Waffe ange-
sehen hat. Die "nicht mehr funktionierende Schreckschußpistole" (UA S. 5) benutzte der Angeklagte nur als Scheinwaffe; das. genügt nicht für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH NJW 1965, 2115 Nr. 12). Ob das Fahrtenmesser als sog. technische Waffe anzusehen oder ob — wenn das nicht der Fall war - der Angeklagte sich der Möglichkeit bewußt war, es als Waffe gebrauchen zu können (vgl. BGH aa0), ist den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Hübner Fischer j Loesdau
Mai Pikart .