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BGH Urteil vom 17.02.1967 – 4 StR 523/66

4. Strafsenat

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„175 037° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 523/66 URTEIL

in der Strafsachce

gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Paul S EEE zus CO, zenorcn cn EEE 1912 in 1,

2. den Umschlagsarbeiter Helmut > EB aus TE - He eg

3. den Wiogemoister Friedrich N aus ED, ücrt geboren ar u 1904,

wegen fehrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 17. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt (EB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE, EEE: als Verteidiger des Angeklagten Su» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten SEEED un: EEE wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal von

10. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) hinsichtlich des Angeklagten SED, soweit er wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch,

b} hinsichtlich der Angeklagten DE und Heime

in vollem Umfang.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittcl, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten SC csen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und scchs Monaten Gefängnis, den Angeklagten FEB chenso wie den Angeklagten HB, der selbst kein Rechtsmittel cingelegt hat, wegen unterlassener Hilfeleistung zu Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt. Ferner hat sie dem Angeklagten Sm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten BE und Hi erkannten Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten SEE un: TED rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Dabei greift das Rechtsmittel des Angeklagten Sp, sovcit er wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, nur den Strafausspruch an. Die Revisionen haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten DD tünr: zur Aufhebung des Urteils auch gegen den

Angeklagten HERE. A. Die Strafkamnor hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte SilBtefuhr am Abend des

13. Oktober 1964, nachdem er am Nachmittag seit 17.00 Uhr 4 bis 5 Flaschen Bier getrunken hatte, kurz nach 20.30 Uhr

mit seinem Volkswagen in Iudwigshafen die Shellstraßc aus der Inselstraße kommend in westlicher Richtung. Neben ihm saß der Angeklagte BEE, hinter diesem auf dem Rücksitz der Angeklagte Hm. SCHE hattc das Abplendlicht eingeschaltet und hielt eine Geschwindigkeit von

30 bis 35 km/h ein.

Die Fahrbahn der Shellstraße ist 7,90 m breit und asphaltiert. An ihrer südlichen Seite befindet sich ein unbefestigter 1,50 m breiter Gehweg, der durch eine lordsteinreihe begrenzt ist. An der nürdlichen Seite der Fahrbahn liegt ein 2 vis 3 m breiter unbefestigter teilweise unebener Randstreifen. Die Fahrbahn war in guten Zustand und trocken. Es war dunkel. An der Einmündung der Inselin die Shellstraße brannte eino Straßenlaterne.

Etwa 60 m nach der Einmündung der Insel- in die Shellstraße fuhr Steegmann den auf der - in der Fahrtrichtung des Kraftwagens gesehen - rechten Straßenseite "am oder knapp neben dem rechten Fahrbahnrand" in gleicher Richtung gehenden Fußgänger Jg an und verletzte ihn schwer. JB Piieb besinnungslos auf dem unbefestigten Seitenstreifen neben der Fahrbahn liegen.

Der Angeklagte hielt sofort an. Er und seine Mitfahrer stiegen aus. Als sie festgestellt hatten, daß ein !iensch angefahren worden war, wollte Eb zur Pforte des Sholllagers laufen, um von dort aus die Polizei und den Krankenwagen von dem Unfall zu verständigen. Als er sich ctwa 20 m von dem Volkswagen entfernt hatte, rief Sim» ihn zurück; er solle kommen, sie führen zur Polizei. Nunmehr wurde der Verletzte zur Seite gelegt, und zwar mit

dcm Oberkörper in ein neben dem Seitenstreifen befindliches Gestrüpp.

Anschließend fuhr SE zunächst HD in

dji.e Ortsmitte von Mundenheim, wo er ihn an der Straßenbahnhaltestelle in der Nähe des Gasthauses "Schwanen" aussteigen ließ. Mit den Worten "wir fahren zur Polizei" fuhr er sodann mit BEEEW davon. Einige Haltestellen der Straßenbahn weiter, am Wittelsbacherplatz, hiclt er erneut an und veranlaßte DW auszusteigen. Als Ei dort

die Straßenbahn bestieg, traf er darin Hi. Beide stiegen am "Pfalzbau" aus und gingen in eine Gaststätte, wo sie sich über den Unfall und das Verhalten Ss unterhielten. Gegen 21.45 Uhr verließen sie die Gaststätte. DE sagte, er werde jetzt an die Unfallstelle fahren, um nachzusehen, ob SB dic Polizei verstlindigt habe. Er will dann an die Unfallstelle zurückgekehrt sein, niemand mehr angetroffen, darum angenommen haben, SEE» habe die Polizei benachrichtigt, und dann nach Hause gcgengen sein. HE war nach dem Verlassen der Gaststätte nach Hause gefahren.

Bald nach dem Unfall, es kann 20.45 Uhr geicsen sein, kam der Kraftfahrer IE) auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstelle in seinem Kraftwagen an der Unfallstelle vorbei. Er sah den Verletzten liegen, hielt an, stellte fest, daß er verletzt war und holte Hilfe herbei. Kurz nach 21.00 Uhr wurde JMD mit einem Krankenwagen abgeholt und in das Städtische Krankenhaus Ludwigshafen gebracht. Er hatte bei dem Unfall eine Gchirnerschütterung, einen Oberarmbruch links und Brüche an den Unterschenkeln davongetragen. Der Bruch des rechten Unter-

schenkels lag im oberen, der des linken im unteren Drittel, Der Verunglückte befand sich in einem Schockzustand. Erst zum Jahresende klarte sein Bewußtsein auf. Infolge der langdauernden Bettruhe traten schwere Entzündungen der Luftwege und der Lunge auf, die zu einem allgemeinen Hcerzund Kreislaufversagen und am 24. Februar 1965 zum Tode führten.

Die Unfallstelle liegt außerhalb der geschlossenen Ortschaft.

SCENE var, nachäem er DEE argesctzt hatte,

unmittelbar nach Hause gefahren. Am nächsten Tage brachte er seinen bci dem Unfall erheblich beschädigten Wagen in ceinc Werkstätte, die er beauftragte, ihn bis zum Abend instandzusetzen. Scine Beteiligung an dem Unfall versuchte er zu verheimlichen. Erst als sich der Verdacht auf ihn gclenkt hatte, stellte er sich am Vormittag des 15. Oktober 1964 der Polizei.

B.

I. Die Revision des Angeklagten Sup

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung vegen fahrlässiger Tötung nicht. Sie wäre zwar nicht zu beanstanden, wenn der Verunglückte JB auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Angeklagten gegangen wäre und dieser ihn von hinten angefahren hätte oder wenn ] den unbefestigten Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn bcenutzt hätte und der Angeklagte in der Dunkelheit von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen abgekommen wäre und dadurch

den Unfall herbeigeführt hätte. In beiden Fällen hättc

der Angeklagte den vor ihm gehenden Je richt nur,

wenn er aufgeblendet hätte, sondern schon im Schein Scincs Abblendlichts rechtzeitig sehen und seine Fahrweise auf ihn einstellen müssen. Dazu brauchte er nicht, wie die Strafkammer meint (UA 23 oben), anzuhalten; er konnte

auch auf der 7,90 m breiten Fahrbahn (UA 7) nach links ausweichen und an dem Verunglückten vorbeifahren, zumal

da die Straße frei von Gegenverkehr war (UA 21 unten).

Die Feststellungen sind indes unklar. Einerseits heißt es, daß Jg entweder "am oder knapp neben dem rechten Fahrbahnrand" ging (UA 8, 21, 23), ohne daß gesagt wird, ob er sich dabei auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen befand (UA 21). Andererseits fuhr der Angeklagte unwiderlegt in einem Abstand von 0,50 m vom rechten Straßenrand auf der Pahrbahn (UA 8, 19, 36; und soll den Verunglückten dort erfaßt haben (UA 36). Wie es aber zu dem Unfall kommen konnte, wenn JB - wie nach den unklaren Feststellungen nicht auszuschließen ist - auf dem rechten Seitenstreifen, wenn auch knapp am Fahrbahnrand, ging, läßt das Urteil nicht erkennen. Es bleibt die - in diosem Falle naheliegende - Möglichkeit, daß der Verunglückte plötzlich vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn getreten ist, vielleicht, um einer Unebenheit auf dem Scitenstreifen (UA 7) aus dem Wege zu gehen, vielleicht auch, um auf den auf der anderen Straßenseite befindlichen Gehweg (UA 7) hinüberzuwechseln. Für eine solche Möglichkeit könnten die Brüche an den Unterschenkeln MP >s sprechen, die in verschiedener Höhe liegen. Hier würden erforderlichenfalls durch Anhörung eines Sachverständigen (Unfallchirurgen‘ nähere Feststellungen zu treffen sein. Bei

ciner solchen Sachlage würde die Tatsache, daß der Angeklagte den Verunglückten nicht gesehen hat, obwohl er

ihn hätte wahrnehmen können, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein. Auch wenn er ihn nämlich vor sich in seiner Fahrtrichtung auf dem Seitenstreifen hätte gehen sehen, brauchte er, wenn nicht besondere Umstände, etwa erkennbare Trunkenheit des Fußgängers oder offensichtlich besonders schlechte Beschaffenheit des Seitenstreifens, vorlagen, nicht damit zu rechnen, daß er plötzlich einc Linkswendung machen und die Fahrbahn betreten würde, ohne auf den hinter ihm herkommenden Wagen zu achten (vgl. dazu auch BGH VRS 30, 192).

2, Soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurtcilt ist, ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strufksmmner keine Umstände, die sie zur Begründung eines besonders schweren Falles der Unfallflucht herangezogen hat, in unzulässiger Weise straferschwerend verwertet, Zur Annahme cines besonders schweren Falles der Unfallflucht ist sic unter anderem auf Grund von Erwägungen gekommen, die nicht nur den Tatbestand eines tateinheitlich begangenen Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 o StGB, sondern darüber hinaus einen besonders schweren Fall dieses Vergehens als vorliegend erscheinen lassen. Daneben hat sie die Tatsache, daß das Verhalten des Angeklagten in Tateinheit mit dem Tatbestand der Unfallflucht auch den der unterlassenen Hilfeleistung als solchen erfüllte, bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 49, 401, 402; ständige Rechtsprechung;.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägung der Strafksmmer, der Angeklagte habe "wahrscheinlich unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses die beiden anderen Angeklagten bestimmt, den Tatort mit ihm zu verlassen" (UA 38 unten). Ob diese Erwägung fehlerhaft ist oder ob nicht die Strafkammer nur die Bestimmung der beiden anderen Angeklagten zum Verlassen des Tatortes, nicht die "wahrscheinliche" Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses bei dieser Bestimmung meint, was zu Bedenken keinen Anlaß gäbe, kann unerörtert bleiben; denn der Strafausspruch hat aus einem anderen Grunde keinen Bestand.

Es läßt sich nömlich nicht mit Sicherheit ausschlicßen, daß sich die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf die wegen der Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verhängte Strafe ausgewirkt hat. Das ergibt sich daraus, daß die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen zur Unfailflucht vom "Opfer" des "verkehrswidrigen Verhaltens! des Angeklagten spricht (UA 37 unten) und im Zusammenhang mit der Entzichung der Fahrerlaubnis ausführt, der Angeklagte habe sich "bedenkenlos ans Steuer gesetzt" und sei "sbenso bedenkenlos darauf losgefahren" (UA 43), ohne daß ein verkehrswidriges, geschweige denn ein bedenkenloses Fahrverhalten bislang rechtsirrtunsfrei festgestellt ist. Aus diesem Grunde unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung, Nach § 76 StGB entfällt damit auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die für sich allein in Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

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une an Dust Br mm

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß nicht nur dem Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, zuzumuten ist, dem Verletzten Hilfe zu leisten, selbst wenn er sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, sondern auch dem Mitfahrenden, in dessen Beisein sich der Unglücksfall ereignet hat (vgl. BGHSt 11, 137). Die weiteren Ausführungen der Strafkammer sind aber so unklar, daß die Verurteilung des Angeklagten BI keinen Bestand haben kann.

Nach den Erwägungen UA 31 scheint die Strafkammer anzunehmen, die Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB habe es verlangt, von der Pforte des Shell-Tanklagers aus die Polizei anzurufen oder den Verletzten selbst in cin Krankenhaus zu bringen. Ob das letztere mit Rücksicht auf die Verletzungen gi: richtig gewesen wäre, mag unentschieden bleiben (dazu Urteil des Senats vom 6. Novenber 1959 - 4 StR 415/59 -). Jedenfalls hat BEEEEW alsbald nach dem Unfall zur Pforte des Shell-Tanklagers laufen wollen, tv von dort aus die Polizei anzurufen. Hiervon hat ihn der Angeklagte SW nit der Begründung abgehalten, man fahre zur Polizei (UA 9). Dabei hat er erklärt, er werde jetzt zuerst ihn, DW, und HEEEW, den zweiten Mitfahrer, "wegbringen und dann selbst zur Polizei fahren" (UA 28}. Das hat BEE möglicherweise zunächst geglaubt (vA 33).

Nach den weiteren Ausführungen des Urteils (UA 32} sicht die Strafkammer den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erst in einem späteren Zeitpunkt als vollende an.

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Soweit die Kammer auch in Bezug auf EA ausführt, das Vergehen nach § 330 c StGB sei zeitlich spätestens in dem Augenblick vollendet gewesen, in dem er allein und auch dann nicht bereit gewesen sei, etwas für die Hilfeleistung an dem von ihm verlassenen Verletzten zu tun (UA 32}, könnte das schon darum unrichtig sein, weil möglicherweise in diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfeleistung durch den Kraftfahrer Wei <ingceoctzt hatte (VA 9). Eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht dann nicht, wenn von anderer Seite bereits ausreichende Hilfe gelcistet wird (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1959 - 4 StR 415/59 -).

Auch die Ausführungen zur inneren Seite geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Nach den Feststellungen des Urteils hatte Be "verceits am Unfallort erkannt oder erkennen müssen, daß es SB darum ging, keine Hilfe zu leisten" (UA 33). Andererseits heißt es: Als er allcin am Wittelsbacher Platz gestanden habe, habe er gewußt oder zumindest damit rechnen müssen, daß Si nichts tun werde, um dem Verletzten zu helfen (VA 31}. Ohne nähere Erörterungen nimmt die Kammer dann ein Handeln mit bedingtem Vorsatz an (UA 33). Ganz abgeschen davon, daß die Feststellungen der Strafkammer nicht ausreichen, um ein Handeln mit bedingtem Vorsatz festzustellen, sondern möglicherweise nur eine Fahrlässigkeit begründen, war zu dem zweiten von ihr erörterten Zeitpunkt schon Hilfe: von anderer Seite geleistet worden (UA 9}, so daß eine Hilfeleistungspflicht B@Bs entfiel.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils gegen

. PM. Nach § 357 StPO muß das Urteil auch gegen den

Angeklagten HE aufgehoben werden.

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Für die neue Hauptverhandlung wird folgendes zu bcachten sein: Die Strafkammer hat bislang nicht erörtert, ob nicht darin, daß sich Pb überhaupt darauf einlicß, im Vagen des Si fortzufahren, statt darauf zu bestehen, von dem Shell-Lager die Polizei anzurufen, ein Verstoß gegen § 330 c StGB lag. Bei einem Unfall ist sofort Hilfe zu leisten. Jede - nicht ganz unerhebliche -— Verzögerung der Herbeiführung ärztlicher Hilfe konnte sich für den Verunglückten nachteilig auswirken. Nach dem Urteilszusammenhang hatte Mi erkannt, daß Je möglicherweise schwer verletzt war. Dadurch daß Sim erst seinc beiden Begleiter wegbringen und dann zur Polizei fahren wollte, konnte - für PB erkennpar - eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Hilfeleistung eintreten.

Zu diesem Punkt fehlen allerdings bislang nähere Feststellungen über die in Betracht kommenden örtlichen und zeitlichen Umstände. Daß der Unfall sich im Hafengelände eroignet hatte und BB zu Fuß zur Pforte des Shell-Lager laufen wollte, könnte dafür sprechen, daß diesc verhältnismäßig nahe lag. Es müssen aber genaue Feststellungen getroffen werden über die Entfernungen vom Unfallort zur Pforte des Lagers und zu der Polizeidienststelle, zu der SCENE nach Ansicht BB: fahren wollte, nachdem er seine Mitfahrer weggebracht hatte. Die Strafkammer wird sich auch damit auseinandersetzen müssen,: ob FEED nicht daraus, daß SW richt sofort zu einer in der Nähe des Unfallorts gelegenen Polizeidienststelle fahren, sondern zunächst seine Begleiter "wegbringen und dann selbst zur Polizei fahren" (UA 28) wollte, geschlossen nat, SEE volle gar nicht zur Polizei fahren oder er komme doch seiner Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem

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erkennbar schwerverletzten Je nicht sofort nach.

In diesem Falle wäre keine sichere Gewähr für eine

rasche Hilfe durch SW zegeben gewesen. Es wäre

dann zu prüfen gewesen, ob nicht DEM seinerscits

sofort hätte handeln müssen, etwa durch einen Anruf bei

der Polizei von dem nächsten für ihn erreichbaren Fernsprechanschluß aus, und ob er damit der durch Wermelskirchen veranlaßten Hilfe zuvorgekonmen wäre. Entsprechendes

wie für EEE :i1: für Hm.

Bundesrichter Mayr ist Rotberg beurlaubt und kann deshalb Sanders nicht unterschreiben.

Rotberg Spiegel Hürxthal