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BGH Urteil vom 15.02.1967 – 2 StR 473/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_473/66 URTEIL

in der Sötrafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Rupert Peter Mw,

ohne festen Wohnsitz, geboren am u 1935 in TEENEEEEND

WEB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1967, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Henning

Baumgarten

als beisitzende Richter,

‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. zz»

als Verteidiger,

Justizangestellter m

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Juli 1966

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen.

g_r_ün de:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen, davon in zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rück- . fall, wegen Unterschlagung und wegen Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verur-

teilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Der Verteidiger hatte zu Beginn der Hauptverhandlung am 20. Juni 1966 die Richter der erkennenden Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit insbesondere mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Strafkammer am 12. Mai 1966 das Hauptverfahren eröffnet habe, obwohl die Erklärungsfrist auf die Anklage bis 24. Mai 1966 verlängert, also noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Ablehnungsgesuch wurde unter Hinweis auf dienstliche Äußerungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. der Beschwerdeführer wendet sich dagegen und beanstandet an sich mit Recht, daß ihm und seinem Verteidiger vor der Entscheidung nicht die dienstlichen Äußerungen der Richter mitgeteilt wurden (vgl. insoweit BGHSt 21, 85).

Indessen hat sich dieser Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Der Angeklagte, den die dienstlichen Äußerungen nachträglich (am 8. September 1966) zur Kenntnis gebracht wurden, hat ihre Richtigkeit in der Revisionsrechtfertigung gerade nicht in Zweifel gezogen. Da sich die Nachprüfung durch den Senat insoweit nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens richtet, daher etwaige Einwendungen des Beschwerdeführers gegen. die dienstlichen Äußerungen der Richter im Revisionsrechtszug hätten berücksichtigt werden müssen, ist der Mangel rechtlichen Gehörs wirksam behoben. Ein Ablehnungsgrund lag tatsächlich nicht vor. Insbesondere war die Erklärungsfrist auf die Anklage nur bis 10. Mai 1966 verlängert worden, sie war also vor der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits abgelaufen.

Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, imiefern der Verstoß das Verhältnis zwischen den Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger berührt haben sollte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestand für den Vorsitzenden kein Anlaß, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Rüge ist demnach unbegründet.

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe in den ersten beiden Betrugsfällen gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, ist ebenfalls unbegründet.

Da nach den Feststellungen nur im Falle 1 Einrichtungsgegenstände zur Sicherung überceignet worden waren, | bestand von vornherein kein Grund, den Zeugen Tr. der im Falle 2 benannt war, dazu zu hören. Der Strafkammer drängte es sich aber auch nicht auf, im Falle 1 den Zeugen SB oder einen anderen beim Vertragsschluß Betciligten zu vernehmen. Ob der Angeklagte seinen Personalausweis Vorgezeigt hatte oder nicht, war für die Frage, wo sich die übereigneten Möbel zur Zeit des Übereignungsvertrages “auch nach Auffassung der Bicherungsnehuerin befanden, unerheblich. |

Die übrigen als Verfahrensrügen bezeichneten Beschverden enthalten in Wahrheit sachlichrechtliche Bea standungen, auf die im Zusammenhang mit der Sachrüge einzugehen ist.

II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. In den Fällen 1_und_2_ sind die Betrugsmerkmale

sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite jeweils bedenkenfrei festgestellt. Insbesondere ist der

a

Vermögensschaden der Darlehensgeber mindestens in Gestalt einer Vermögensgefährdung dargetan. Es kam nicht darauf an, wann genau die Zinsen und Tilgungsraten erstmelig fällig wurden. Entscheidend ist, was sich ausden Feststellungen ergibt, daß im Zeitpunkt der Eingehung

der Darlchensverträge und der Darlehenshingabe die Gegenansprüche der Finanzierungsgesellschaften auf Rückzahlung der Darlehen und auf monatliche Zahlung. der... Zinsen und Tilgungsraten gegen den Angeklagten wirtschaftlich höchst unsicher, praktisch wertlos waren; denn der Angeklagte, der ohne festen Wiohnsitzvar, ging, von der vorübergehenden Beschäftigung im Hotel "Am Berg" abgesehen, keiner geregelten Arbeit nach und hatte kein Einkommen. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Strafkanmer den Sicherheiten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag jeden Wert abgesprochen (vgl. BCHSt 15, 29; RGSt 74, 129). Sie hat auch bedenkenfrei festgestellt, daß die Ver-

mögensgefährdung der Gläubiger nicht entfiele, selbst wenn

sich der Angeklagte vorgenommen haben sollte, mit den von

Rechtsanwalt SB erwarteten 3.000.-- DM die Darlehen zurückzuzahlen. Denn ein regelrechter Anspruch, von dem

im Urteil allerdings die Rade ist, stand ihm gegenüber Bi | in Yahrheit nicht zu (auch nicht etwa aus nicht-

verbrauchten Honorarvorschüssen). Allenfalls ergab sich für ihn die Aussicht, ein weiteres Darlehen zu erhalten.

Wenngleich im Urteil zur inneren Tatseite nur gesagt ist, aus dem Verhalten des Angeklagten ergebe sich seine Betrugsabsicht, folgt daraus in beiden Fällen, daß die Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte sei sich der Schädigung der beiden Gläubiger bewußt gewesen (Schüdigungsvorsatz), und es sei ihm nur auf die Darlehen angekommen (Vorteilsabsicht). Ersichtlich will die Strafkemner zur Grundlage ihrer Überzeugung auf die vielfach irreführenden Behauptungen des Angeklagten einschließlich der

Urkundenfälschungen beim Abschluß der Verträge hinweisen. Selbst wenn der Angeklagte die Os -hen Gelder zu einer Rückzahlung hätte verwenden wollen, stand dies dem Schädigungsvorsatz nicht entgegen. Die Strafkammer konnte sich dafür auch auf das spätere Verhalten des Angcklagten berufen: Als die Gelder von OB eintreffen sollten, hatte der Angeklagte bis dahin innerhalb von fünf Wochen allein Darlehensschulden in Höhe von 1.228.-- DM gemacht, so daß er nicht einmal die Hälfte dieser Schulden hätte begleichen können, selbst wenn er es gewollt hätte. Andererseits war kein Grund ersichtlich, der ihn trotz seiner Verhaftung gehindert haben könnte, sich nochmals an — — ) zu wenden, wenn es ihm ernstlich um eine Rückzahlung zu tun gewesen wäre.

Was den Notstand nach § 54 StGB angeht, so hat die Strafkammer die Voraussetzungen dieses Entschuldigungsgrundes zutreffend verneint. Die Angriffe der Revision in dieser Hinsicht gehen offensichtlich fehl.

Nach allem ist der Angeklagte in den beiden ersten Fällen zu Recht wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt worden.

Im Ealle_3 #(Hotel-Gelder) ist die Verurteilung wegen Unterschlagung von etwa 700.-- DM ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Aneignung war rechtswidrig, auch wenn dem Angeklagten angeblich Gegenforderungen gegen den Eigentümer zustanden. Gegen Ansprüche aus Eigentum kann nicht aufgerechnet werden (vgl. RGSt 6,125). Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß er gar nicht "aufrechnen" wollte. Auf den Bestand von Gegenforderungen kam es daher nicht an. Dem Urteil ist auch bedenkenfrei zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der Zueignung bewußt war; denn er hat sein Tun durch falsche Buchführung verschleiert.

Im Falle 4 (Darlehen WWW) wird die Verurteilung wegen Betruges von den Feststellungen getragen. Auf die Ausführungen der Revision kommt es nicht an, da in diesem Falle ausdrücklich festgestellt ist, daß der Angeklagte nicht willens war, den Kredit zurück

zu zahlen.

Die Art seiner Verteidigung durfte im Falle 4 straf- .erschwerend berücksichtigt werden, da sie in besonders krasser Weise seine Uneinsichtigkeit kennzeichnet.

Die Nacharüfung des Urteils in den übrigen Fällen 5_bis_9 hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Es braucht nicht ausgeführt zu werden, daß zwischen den Fällen 5 . bis 8 kein Fortsetzungszusammenhang bestand. |

Schließlich greift auch die letzte Rüge nicht durch, die Strafkammer habe gegen den § 79 StGB verstoßen, weil sie bei der Bildung der Gesamtstrafe die am 29. Juni 1966 rechtskräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten von 28. Januar 1966 nicht berücksichtigte. Nach den Feststellungen hatte dies seinen Grund darin, daß der Kammer im letzten Termin vom 8. Juli 1966 die Akten in dieser Sache nicht vorlagen. Ersichtlich beruhte das Fehlen dieser für dic Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht etwa auf mangelnder Vorbereitung der seit 20. Juni 1966 laufenden Hauptverhandlung, sondern darauf, daß die Akten von Revisionsgericht unterwegs waren. Dann war aber die Strafkamner zur Aussetzung der Hauptverhandlung auf mehr oder weniger unbestimmte Zeit nicht verpflichtet, sondern durfte die etwa gebotene Einbeziehung der früheren Strafen dem nachträglichen Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen (BEHSt 12, 1, 10).

Da auch nmnst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, war die Revision im ganzen als unbegründet zu verwerfen.

Baldus willms Kirchhof

Henning Baumgarten