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BGH Urteil vom 10.02.1967 – 4 StR 513/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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175 040° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_513/66

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Baumaschinenführer Friedhelm M iEB zus

EEE, geboren am GE 1936 in HEEEEB Dei 1

wegen Volltrunkenheit.

u

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

BundesanvaltB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundcsanwaltschaft,

Justizangestellter u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Septenber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen,

b) im Ausspruch über die Frist, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß

a) der Angeklagte nicht "wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB)", sondern "unter Freispruch im übrigen wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330 a StGB)" verurteilt ist,

b) soweit Freispruch erfolgt ist, die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten trägt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hat zun Teil Erfolg.

Der Schuldspruch und der Strafausspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330 a StGB entspricht dem Gesetz. Zwar kann der Tatbestand des § 24 StVG entgegen der Meinung der Strafkamner die Straßenverkehrsgefährdung und die Verkehrsunfallflucht nicht zur Tateinheit verbinden. Jedoch liegt auch dann, wenn der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen hat, nur ein Vergehen nach § 330 a StGB vor {BGHSt 13, 223, 225; RGSt 73, 11, 12).

Das Vergehen des § 330 a StGB kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte seinen Rauschzustand fahrlässig herbeigeführt hat. Bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig verübt werden kann, muß aber die Schuldform nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen. Der Senat hat diesen deshalb dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zwei selbständige Handlungen vorgeworfen, nämlich einmal einen Rückfalldiebstahl und außerden ein damit in Tatmehrheit stehendes Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 73, 142, 315 ce Abs. 1 Nr. 19, Abs. 3 Nr. 2 StGB. Entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluß hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der den Gegenstand dieses zweiten Vorwurfs bildenden Handlungen aus § 330 a StGB verurteilt, während es

den Diebstahl nicht als erwiesen angesehen hat, ohne darüber in Urteilsspruch besonders zu erkennen.

Damit war jedoch der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft. Allerdings würde der von der Anklage angenommene Diebstahl, wenn er sich hätte nachweisen lassen, unter das von der Strafkammer angenommene Vergehen nach § 330 a StGB fallen. Da der Diebstahl jedoch nicht nachgewiesen ist, er aber in Anklage und Eröffnungsbeschluß als selbständige Handlung erscheint, hätte der Angeklagte deswegen gesondert freigesprochen werden müssen (RGSt 50, 351). Die Entscheidung BGHSt 135, 223 betrifft einen besonders gelagerten Fall und stcht dem nicht entgegen. Auch in diesem Funkt war der Senat in der Lage, den Schuldspruch zu ergänzen.

Aufgehoben werden muß das Urteil, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie stützt die Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Die Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen.

Der Aufhebung unterliegt weiter der Ausspruch, dem Angeklagten dürfe vor dem 1. September 1970 keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis oder ordnet es, weil der Täter nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, einc Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis an (§ 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB), so hat es eine bestimmte Frist festzusetzen, vor deren Ablauf eine (gegebenenfalls neuo)

Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf (§ 42 n Abs. 1, 3 StGB). Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 42 n Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Entscheidung, dem Angeklagten dürfe vor einem bestimmten Tage keine Fahrerlaubnis erteilt werden, entspricht nicht dem Gesetz.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal