Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 10.02.1967 – 4 StR 436/66

4. Strafsenat

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«175 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich VEEB aus: IB; Kreis KW. geboren am EEE :939 in ze, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Ep aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Kleve von 1. Juli 1966 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf

die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 5.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen Diebstahls im Rückfall in 9 teilweise in sich fortgesetzten Fällen, viegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die von seinem Verteidiger zunächst unbestimmt eingelegte Revision hat der Angeklagte in einem einen Tag später eingegangenem Schreiben begrenzt "auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes"; hinsichtlich der Diebstahlstaten nahm er "das ausgesprochene Urteil von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus an".

Der Senat ist bei zwangloser Auslegung des Schreibens des Angeklagten der Überzeugung, daß diesem nur daran gelegen ist, die Verurteilung wegen Mordversuchs in Wegfall zu bringen. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Schreibens, sondern auch aus der ganzen Interessenlage des Angeklagten. Die mithin erfolgte teilweise Begrenzung der vom Verteidiger unbestimmt eingelegten Revision bewirkt, daß die vom Verteidiger erst nach dieser Begrenzung gestellten Anträge auf Aufhebung des gesamten Urteils unwirksam sind, soweit sie diese Begrenzung überschreiten, also die Diebstahlsfälle betreffen (§ 297 StPO). Die Revision erfaßt jedoch trotz des erklärten Willens des Angeklagten, auch den StrafausSpruch für die Diebstahlstaten rechtskräftig werden zu lassen, nur die entsprechenden

Schuldsprüche. Die Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus ist nämlich unter Anwendung des

§ 74 StGB durch Erhöhung der für den versuchten Mord verwirkten schwersten Einsatzstrafe von drei Jahren Zuchthaus gebildet worden. Der mit der Beschränkung der Revision erstrebte Erfolg, eine rechtskräftige Strafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus für sämtliche Diebstahlsfälle, wäre daher rechtlich unzulässig. Der Wegfall der von der Revision angegriffenen Verurteilung wegen versuchten Mordes hätte zur Folge, daß der Tatrichter die Gesamtstrafe wieder neu nach

§ 74 StGB festzusetzen hätte, wobei er sie, unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO, sogar erhöhen könnte. Darüber hinaus müßte der Tatrichter die Möglichkeit haben, die der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einsatzstrafen für die einzelnen Diebstahlsfälle neu festzusetzen, weil ihre Höhe bisher durch die gleichzeitige Verurteilung wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte. Die Beschränkung des Rechtsmittels kann also nur den Schuldspruch erfassen. Der Revision zugänglich bleiben demnach die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, die Einzelstrafaussprüche in den Diebstahlsfällen sowie der Gesamtstrafausspruch.

Das so beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen;:

1. Die Revision verkennt, daß § 338 Nr. 6 StPO nur anwendbar ist, wenn die Öffentlichkeit ungesetzlich

beschränkt worden war. Daß der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MenschRKonvG ohne weiteres einen "Anspruch" darauf habe, daß bei Erörterung seiner Vorstrafen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, ist nicht richtig. Wie bei §§ 171 a, 172 GVG handelt es sich auch insoweit nur um eine Kannvorschrift. Da hier nur unbeschränkt auskunftspflichtige Vorstrafen in Betracht kamen und auch der Angeklagte keinen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt hatte, bestand für das Gericht keine Veranlassung, die Bestimmung anzuwenden. Auch die von der Revision erwähnte Untersuchung von Humborg (NJW 1966, 1015) kommt zu keinen anderen Ergebnis.

2. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß das Schwurgericht dem Zeugen EÜEEW nicht scine frühere Aussage vorgehalten habe. Dem Revisionsgericht ist es in der Regel nicht möglich zu prüfen, welche Fragen und Vorhalte an den Zeugen gerichtet worden sind und was er darauf geantwortet hat. Aus dem gleichen Grunde ist auch die weitere von der Revision erhobene Aufklärungsrüge unzulässig, das Schwurgericht habe bei der Einvernahme des Angeklagten bestimmte Fragen unterlassen.

5. Soweit die Revision die Anhörung eines Gutachters über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lu rügt, geht der Angriff schon deswegen fehl, weil, wie noch auszuführen ist, die Aussage der Zeugin unverwertet geblieben ist.

II. Die Sachrüge:

1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes enthält keinen Rechtsfehler. Wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, hat das Gericht seine Überzeugung, daß sich der Angeklagte dieser Tat schuldig gemacht hat, allein auf Grund der Angaben der Polizeibeamten EB und CE über dic Fahrweise des Angeklagten sowie auf Grund dessen eigener Einlassung gewonnen. Die Äußerung "Hätte ich den Bullen doch kaputt gefahren", die gegenüber der Zeugin LED gemacht zu haben der Angeklagte bestreitet, hat das Schwurgericht bei seiner Beweiswürdigung ersichtlich nicht mehr aufgegriffen; es hat aus ihr keine Schlüsse gezogen. Soweit die Revision die aus dem Fahrverhalten des Angeklagten vom Gericht gezogenen Folgerungen angreift, kann sie nicht durchdringen. Diese sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der lebenserfahrung. Eine Vorschrift darüber, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe, gibt es nicht (BGH NW 1951, 325). Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt; das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat. In Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.

2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl für sämtliche Einzel-

strafaussprüche wie für die Gesamtstrafenbildung. Die Angriffe der Revision gegen die Festsetzung der zeitlich höchst zulässigen Sperrfrist für die Wiederertcilung des Führerscheins sind offensichtlich unbegründet.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal