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BGH Urteil vom 14.12.1966 – 2 StR 346/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"Tschschlagewerk: )

SiGE § 123 Abs. |

Zur Wahrung des Hausrechts kann ein minderjähriser Fanilienangehöriger such ohne ausdrückliche Bevollmächtigung berechtigt sein. Er kann dann wirksam zum Verlassen der

Wohnung auffordern.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 1966 - 2 StR 346/66 - LG Köln

IND

StR 346/66 |

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Eckhard Wolfgang Joachim ? ] aus u. © dort geboren am EEE 19355,

wegen Hausfriedensbruchs.

Der. 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Il.

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwurf eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu einer Verurteilung geführt hat, außerdem im Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen

ist.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte, der damals für Zeitschriften warb, gelangte am 9. Februar 1965 in eine Wohnung, in der er die 14 1/2 Jahre alte, krank im Bett liegende Schülerin Gabriele SW antrai. Die Mutter des Mädchens, die Wieterin der Wohnung, war abwesend. Der Angeklagte begann eine Unterhaltung, in deren Verlauf er das Mädchen in zeitlichen Abständen mehrmals unzüchtig berührte. Er entfernte sich erst, nachdem ihn das Nädchen wiederholt vergeblich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte. Während seiner Anwesenheit in der Wohnung schloß er einmal für etwa eine Minute die Tür ab, ohne jedoch den

schlüssel abzuziehen.

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten zür Läst, "sich durch eine und dieselbe Handlung eines Verbrechens der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), eines Vergehens der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) und eines Vergehens des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen der anderen im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftaten hielt sie nicht für gerechtfertigt: Freiheitsberaubung scheide mangels Vorsatzes des Angeklagten aus, Gewaltunzucht, weil nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte bei den unzüchtigen Berührungen des Mädchens "Gewalt angewendet habe. Wegen Beleidigung könne der Angeklagte nicht bestraft werden, da nur die Mutter, nicht aber auch der Vater des Mädchens Strafantrag gestellt habe; es fehle danach an einem ordnungsmäßigen Strafantrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes.

Gegen das Urteil der Strafkammer haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Ange-

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klagte will freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beleidigung. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

I. Die Revision des Angeklagten

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach der zweiten Alternative des § 123 Abs. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs verurteilt, weil er sich auf Aufforderung des Mädchens Gabriele SE nicht aus der Wohnung entfernt hat. Die Voraussetzungen der ersten Alternative hat die Strafkammer nicht geprüft. Das hätte an sich geschehen sollen, weil die zweite Alternative ein subsidiärer Tatbestand ist, dem selbständige Bedeutung nur zukommt, wenn die erste Alternative nicht vorliegt. Auf Grund der Feststellungen begehrt die Revision. Freisprechung , weil sich der Angeklagte "nicht ohne Befug-

nis" in der Wohnung aufgehalten habe und weil Gabriele SCHE =15 '4jähriges Määchen auch in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers nicht befugt gewesen sei, rechtlich wirksam zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Da aber das Fehlen der Befugnis, das Hausrecht zu wahren, zur Folge hätte, daß das Mädchen den Angeklagten such das Betreten der Wohnung nicht wirksam gestatten konnte,das Eindringen also widerrechtlich blieb, müssen die Ausfüh- . rungen der Revision dahin verstanden werden, daß der Angeklagte jedenfalls nicht schuldhaft widerrechtiich eingedrungen sei. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, daß infolgedessen die Anwendung der ersten Alternative schlechthin ausscheide. Damit wird aber das Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander verkannt. Auch die bisherige Rechtsprechung läßt eine deutliche Abgrenzung vermissen. Sicher betrifft die zweite Alternative (echtes Unterlassungsdelikt) vornehmlich die Fälle, in

denen dem unbefugten Verweilen ein befugtes vorausgegangen, der Täter also nicht widerrechtlich in den g8- schützten Raum eingedrungen ist. Daß sie stets auen anzuwenden sei, wenn der Täter peim widerrechtlichen Eindringen nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu laurach, Deutsches ütrafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. seite 174), trifft nach Ansicht des Senats nicht zu; denn der erste Tatbestand kann auch durch Unterlassung erfüllt werden (unechtes Unterlassungsdelikt), wenn sich der Täter z,5. erst nachträglich des widerrechtlichen Eindringens bewußt wird. Das ist vor allem bedeutsam, wenn niemand oder kein zur Wahrung des Hausrechts Berechtigter anwesend ist; insbesondere kann die Erkenntnis, widerrechtlich eingedrungen zu sein, auch durch den Hinweis eines Nichtberechtigten vermittelt

werden.

Deshalb könnte auch die Auffassung der Revision über die Unwirksamkeit der Aufforderung nicht ohne Weiteres zum Freispruch führen. Andererseits bedarf es keiner weiteren Aufklärung über die näheren Umstände und die Vorstellungen, mit denen der Angeklagte die Wohnung 00] betreten hat; denn durch die Anwendung der zweiten Alternative ist der Angeklagte keinesfalls beschwert.

Gabriele SC va: berechtigt, das Hausrecht

. zu wahren. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auf einen Teil des Schrifttums berufen. Es wirä die Meinung vertreten, daß die Aufforderung an sich vom Inhaber des Hausrechts ausgehen müsse; dazu trete allerdings eine rein tatsächliche Vertretung in dessen Abwesenheit und nach seinen mutmaßlichen Willen durch den Ehegatten, die erwachsenen Familienangehörigen und die Haus-

angestellten. Darin kommen "Einschränkungen" der Befugnis

zur Wahrung des Hausrechts zum Ausdruck, die nach Änsicht des Senats nicht geboten sind und zu nicht Überzeugenden Ergebnissen führen. Wenn der Inhaber des Hausrechts seine minderjährigen Kinder mit der Wahrung des Hausrechts beauftragen, sie "bevollmächtigen" kann, dann ist nicht einzusehen, warum "rein tatsächlich" nur erwachsene Familienangehörige dazu befugt sein sollen, Das Gesetz zwingt zu solchen Einschränkungen nicht. Es hat die Berechtigung im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB nicht näher umschrieben. Berechtigter ist nicht nur der Inhaber des Hausrechts selbst, sondern nach den Gepflo- . genheiten des menschlichen Zusammenlebens sind es auch seine Familienangehörigen, minderjährige Kinder nicht ausgenommen. Sie sind zur Wahrung des Hausrechts nicht erst "als tatsächliche Vertreter" befugt, sondern kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft. Voraussetzung ihrer Berechtigung ist nur, daß sie dem Willen des Inhabers nicht zuwiderhandeln, und bei minderjährigen Kindern, daß sie schon fähig sind, den Sinn des Hausrechts zu begreifen und die Sachlage vernünftig zu beurteilen. Daß Gabriele SB iazu imstande war, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft. Da der Angeklagte ihren mehrfachen unmißverstänälichen Aufforderungen nicht Folge leistete, ist er zu Recht des Hausfriedensbruches für schuldig befunden worden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält, war die Revision zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkamner das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Strafantrags als Voraussetzung für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung verneint. Die Strafkamner hat zwar berücksichtigt,

—J

daß die Eltern des Mädchens Gabriele getrennt leben, meint aber, daß schon nit Rücksicht auf das Weiterbestehen der Ehe ein Strafantrag auch des Vaters erforder-

ich sei. Das trifft nicht aligemein zu. Es kommt. ent-

mt

scheidend darauf an, ob der Vater des Mädchens, der nach dem Äkteninhalt unbekannten Aufenthalts ist, auch in

der Lage ist, in Ausübung seiner elterlichen Gewalt Strafantrag zu stellen. Ist er daran tatsächlich verhindert, so konnte die Mutter des Mädchens auch allein einen gültigen Strafantrag steilen (§ 1678 BGB). Dis insoweit noch erforderlichen Ermittlungen müssen von der

Strafkammer nachgeholt werden.

>, Die Strafkammer hat außerdem nicht berücksichtigt, daß der unbeschränkte Strafantrag der Mutter auch zu der Prüfung Anlaß gibt, ob der Angeklagte wegen Beleidigung der Kutter ZU bestrafen ist. Auf BGHSt 7, 129

wird hingewiesen.

3, Die Verurteilung wegen Beleidigung kommt nur wegen des Sachverhalts in Betracht, der dem im Eröffnungsbeschluß enthaltenen Vorwurf der Gewaltunzucht zugrunde liegt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war des-. halb das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Vorwurf eines Verbrechens nach § 176 Abs. I Nr. 1 StGB nicht zu einer Verurteilung 8°8- führt hat. Außerden war das Urteil im Strafausspruch " aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen weiterer strafbarer Handlungen die wegen Hausfriedensbruchs verhängte Strafe beeinflußt hat.

III. Die Strafkammer ist im Eröffnungsbeschluß und ersichtlich auch im Urteil davon ausgegangen, daß zwischen den mehreren dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten Tateinheit in Betracht kommt. Dieser Auffas-

Sung kann nicht gefolgt werden. Die Gleichzeitiskeit

der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen rechtfertigt es allein nicht, Tateinheit anzunehmen; erforderlich hierfür ist vielmehr, daß durch eine und dieselbe

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Tandlung zugleich mehrere Straftatbestände ganz oder doch teilweise erfüllt werden (vgl. R6St 32, 137;

BGE IM Nr. 8 zu § 177 StGB). Daran aber fehlt es bei den hier zu erörternden Tatbeständen der Gewaltunzucht, der Freiheitsberaubung und des Hausfriedensbruchs. Zwischen ihnen besteht, wenn sie erfüllt sind, Tatmehrheit.

r _ j Dies hat folgende Auswirkungen:

1. Da der Angeklagte des Vergehens der Freiheitsberaubung nicht überführt ist, mußte er insoweit freigesprochen werden. Der Senat hat das Urteil der Strafkammer entsprechend ergänzt.

2. Die Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt nicht zur Aufhebung auch des Schuld-Spruchs wegen Hausfriedensbruchs. Dieser ist rechtskräftig.

5. Die Strafkammer muß erneut prüfen, ob sich der AÄngeklagte eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Sie kann hierzu ebenso wie zur Frage der Beleidigung neue Feststellungen treffen.

Baldus Willms Meyer Henning Müller