Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.12.1966 – 2 StR 346/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sachschlagewerk: ja
EGHSt: JA nur zu I
StGB § 123 Abs. 1
Zur Wahrung des Hausrechts kann ein minderjähriger Familienangehöriger auch ohne ausdrückliche Bevollmächtisung berechtigt sein. Er kann dann wirksam zum Verlassen der ohnung auffordern.
ESH, Urt. v. 14. Dezember 1966 - 2 StR 346/566 - LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_346/66
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Eckhard Wolfgang Joachin > (EEEEEED aus BB sort geboren ar ip 939,
wegen Hausfriedensbruchs.
Der
2. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 14. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
für
II.
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:
Auf die Revision der Sötaatsanwaltschart wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwurf eincs Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht
zu einer Verurteilung geführt hat, außerdem im Straf-
ausspruch. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,.auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen
ist,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte, der damals für Zeitschriften warb, gelangte am 9. Februar 1965 in eine Wohnung, in der er die 14 1/2 Jahre alte, krank im Bett liegende Schülerin Gabriele StB antraf. Die Mutter des Mädchens, die Mieterin der Wohnung, war abwesend. Der Angeklagte begenn eine Unterhaltung, in deren Verlauf er das Mädchen in zeitlichen Abständen mehrmals unzüchtig berührte. Er entfernte sich erst, nachdem ihn das Mädchen wiederholt vergeblich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte. während seiner Anwesenheit in der Wohnung schloß er einmal für etwa eine Kinute die Tür ab, ohne jedoch den schlüssel abzuziehen.
Anklageschrift und Eröflinungsbeschluß legten dem Angeklagten zur Last, sich durch eine und dieselbe Handlung eines Verbrechens der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), eines Vergehens der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) und eines Vergehens des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkamner hat den Angeklagten nur wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen der anderen im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftaten hielt sie nicht für gerechtfertigt: Freiheitsberaubung scheide mangels Vorsatzes des Angeklagten aus, Gewaltunzucht, weil nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte bei den unzüchtigen Berührungen des Mädchens Gewalt angewendet habe. Wegen Beleidigung könne der Ange-- klagte nicht bestraft werden, da nur die Mutter, nicht aber auch der Vater des Mädchens Strafantrag gestellt habe; es fehle danach an einem ordnungsmäßigen Strafantrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes.
Gegen das Urteil der Strafkammer haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Ange-
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klagte will freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beleidigung. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der
Sstaatsanwaltschaft.
I. Die Revision des Angeklagten
Die Strafkammer hat den Angeklagten nach der zweiten Alternative des § 123 Abs. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs verurteilt, weil er sich auf Aufforderung des Mädchens Gabriele Stun nicht aus der Wohnung entfernt hat. Dice Voraussetzungen der ersten Alternative hat die Strafkammer nicht geprüft. Das hätte an sich geschehen sollen, weil die zweite Alternative ein subsidiärer Tatbestand ist, dem selbständige Bedeutung nur zukommt, wenn die erste Alternative nicht vorliegt. Auf Grunddr Feststellungen begehrt die Revision Freisprechung , weil sich der Angeklagte "nicht ohne Befugnis" in der Wohnung aufgehalten habe und veeil Gabriele steinbach als 14jähriges Mädchen auch in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers nicht befugt gewesen sei, rechtlich wirksam zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Da aber das Fehlen der Befugnis, das Hausrecht zu wahren, zur Folge hätte, daß das Mädchen dem Angeklagten auch das Betreten der Wohnung nicht wirksam gestatten konnte,das Eindringen also widerrechtlich blieb, müssen die Ausfünrungen der Revision dahin verstanden werden, daß der Angeklagte jedenfalls nicht_schuldhaft widerrechtlich eingedrungen sei. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, daß infolgedessen die Anwendung der ersten Alternative schlechthin ausscheide. Damit wird aber das Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander verkannt. Auch die bisherige Rechtsprechung läßt eine deutliche Abgrenzung vermissen. Sicher betrifft die zweite Alternative (echtes Unterlassungsdelikt) vornehmlich die Fälle, in
denen dem unbefugten Verweilen ein befugtes vorausgegangen, der Täter also nicht widerrechtlich in den geschützten Raum eingedrungen ist. Daß sie stets auch anzuwenden sei, wenn der Täter beim widerrechtlichen Eindringen nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. Seite 174), trifft nach Ansicht des Senats nicht zu; denn der erste Tatbestand kann auch durch Unterlasuung erfüllt werden (unechtes Unterlassungsdelikt), wenn
sich der Täter z,Bs erst nachträglich des widerrechtlichen Eindringens bewußt wird. Das ist vor allem bedeutsam, wenn niemand oder kein zur Wahrung des Hausrechts Berechtigter anwesend ist; insbesondere kann die. Erkenntnis, widerrechtlich eingedrungen zu sein, auch durch den Hinweis eines NWichtberechtigten vermittelt
werden.
Deshalb könnte auch die Auffassung der Revision über die Unwirksamkeit der Aufforderung nicht ohne weiteres zum Freispruch führen. Andererseits bedarf es keiner weiteren Aufklärung über die näheren Umstände und die Vorstellungen, mit denen der Angeklagte die Wohnung Step betreten hat; denn durch die Anwendung der zweiten Alternative ist der Angeklagte keinesfalls beschwert.
Gabriele St war berechtigt, das Hausrecht
zu wahren. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auf einen Teil des Schrifttuns berufen. Es wird die Meinung vertreten, daß die Aufforderung an sich von Inhaber des Hausrechts ausgehen müsse; dazu trete allerdings eine rein tatsächliche Vertretung in dessen Abwescnheit und nach seinem mutmaßlichen Willen durch den £Ehesatten, die erwachsenen Familienangehörigen und die Hausangestellten. Darin kommen "Einschränkungen" der Befugnis
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zur Wahrung des Hausrechts zum Ausdruck, die nach Ansicht des Senats nicht geboten sind und zu nicht überzeugenden Ergebnissen führen. “Wenn der Inhaber des Hausrechts seine minderjährigen Kinder mit der Wahrung ses Hausrechts beauftragen, sie "bevollmächtigen" kann, dann ist nicht einzusehen, warum "rein tatsächlich" nur erwachsene Familienangehörige dazu befugt sein sollen.
. Das Gesetz zwingt zu solchen Einschränkungen nicht. Es hat die Berechtigung im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB nicht näher umschrieben. Berechtigter ist nicht nur der Inhaber des Hausrechts selbst, sondern nach den Gepfilogenheiten des menschlichen Zusammenlebens sind es auch seine Familienangehörigen, minderjährige Kinder nicht ausgenommen. Sie sind zur Wahrung des Hausrechts nicht erst "als tatsächliche Vertreter" befugt, sondern kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschafit. Voraussetzung ihrer Berechtigung ist nur, daß sie dem Willen des Inhabers nicht zuwiderhandeln, und bei minderjährigen Kindern, daß sie schon fähig sind, den Sinn des Hausrechts zu begreifen und die Sachlage vernünftig zu beurteilen. Daß Gabriele St dazu imstande war, ist, nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zveifelhaft. Da der Angeklagte ihren mehrilachen unmißverständlichen Aufforderungen nicht Folge leistete, ist er zu Recht des Hausfriedensbruches für schuldig befunden worden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu seinen Nachteil enthält, war die Revision zu verwerfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
i. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Strafantrags als Voraussetzung für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidisung verneint. Die Strafkammer hat zvar berücksichtigt,
daß die Eltern des Mädchens Gabriele getrennt leben, meint aber, daß schon mit Rücksicht auf das Weiterbestehen der Ehe ein Strafantrag auch des Vaters erforderlich sei. Das trifft nicht allgemein zu. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Vater des Mädchens, der nach dem Akteninhalt unbekannten Aufenthalts ist, auch in
der Lage ist, in Ausübung seiner elterlichen Gewalt Strafantrag zu stellen. Ist er daran tatsächlich verhindert, so konnte die Mutter des Mädchens auch allein einen gültigen Strafantrag stellen (§ 1678 BGB). Die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen müssen von der
Strafkenmer nachgeholt werden.
2. Die Strafkamner hat außerdem nicht berücksichtigt, daß der unbeschränkte Strafantrag der Mutter auch zu der Prüfung Anlaß gibt, ob der Angeklagte wegen Beloidigung der Mutter zu bestrafen ist. Auf BGHSt 7, 129
wird hingewiesen.
3. Die Verurteilung wegen Beleidigung kommt nur wegen des Sachverhalts in Betracht, der dem im Eröffnungsbeschluß enthaltenen Vorwurf der Gewaltunzucht zugrunde | liegt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Vorwurf eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Außerdem war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß aic Nichtverurteilung des Angeklagten wegen weiterer strafbarer Handlungen die wegen Hausfriedensbruchs verhängte Strafe beeinflußt hat.
III. Die Strafkammer ist im Eröffnungsbeschluß und ersichtlich auch im Urteil davon ausgegangen, daß zwischen den mehreren dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten Tateinheit in Betracht kommt. Dieser Auffas-
sung kann nicht gefolgt werden. Die Gleichzeitigkeit der Pegchung mehrerer strafparer Handlungen rechtfertigt es allein nicht, Tatceinheit anzunehmen; erforderlich hierfür ist vielmehr, daß durch eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände ganz oder doch teilweise erfüllt werden (vgl. RGSt 32, 137;
BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB). Daran aber fehit es bei den hier zu erörternden Tatbeständen der Gewaltunzucht, der Freiheitsberaubung und des Hausfriedensbruchs. Zwischen ihnen bestcht, wenn sie erfüllt sind, Tatmehrheit. Dies hat folgende Auswirkungen:
1. Da der Angeklagte des Vergehens der Ffreiheitsberaubung nicht überführt ist, mußte er insoweit freigesprochen werden. Der Senat hat das Urteil der Strafkammer entsprechend ergänzt.
2. Die Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschafit führt nicht zur Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs. Dieser ist rechtskräftig.
3. Die Strafkammer muß erneut prüfen, ob sich der Angeklagte eines Verbrechens nach § 176 Abs, 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Sie kann hierzu ebenso wie zur Frage der Beleidigung neue Feststellungen treffen.
Baldus Willms Meyer Henning Müller