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BGH Beschluss vom 02.12.1966 – 2 StR 415/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 415/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrzeugelektriker Gustav S

vB aus N geboren om GEM 19:0 Ir TE

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

2. den Detailkonstrukteur Wolfgang te ; ohne festen Wohnsitz, geboren an in

F, zur Zeit in dieser Sache in Untersu-

chungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers Sternberger in der Sitzung vom 2. Dezember 1966 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Der Antrag des Angeklagten Sp auf Entscheidung durch das Revisionsgericht wird auf seine Kosten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten St nu gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt von 6. April 1966 werden bezüglich beider Angeklagten

ı. das Verfahren im Falle 18 des Urteils /Mi®- brauch des Kennzeichens EEW) nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,

2. der Schuldspruch im Falle 25 {Diebstahl am 29. März 1965 in Berlin) dahin geändert, daß die Angeklagten nur des einfachen Diebstahls, Specht in Teteinheit mit Fahren ohne Führerschein, schuldig sind,

3. die Tinzelstrafaussprüche im Falle 25 sowie die Gesamtstrafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

&_r_ün de: I. Ds Landgericht hat die Revision des Angeklagten

StB nach Ablauf der durch § 345 Abs. 1 StPO bestimmten

Frist durch Beschlu3 vom 5. August 1966 gemäß § 346 Abs.! StPO

als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsamträge angebracht worden waren. Gegen diese ıntscheidung hat sich der Angeklagte rechtzeitig mit seinem Schreiben von

30. August 1966 gewandt, das nach seiner späteren Erklärung als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen ist. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen verworfen hat.

II. 1. Die vom Angeklagten StB nit der kevision allcin erhobene Sachrüge macht, soweit es sich un den Schulädspruch handelt, nur die Erörterung folgender Punkte erforderlich:

a) Die beiden Angeklagten entwendeten in der Nacht zum 9. Januar 1965 einen Personenkraftwagen, ohnc daß feststeht, wer von ihnen beim Davonfahren am Steuer saß {Fall 11). Später brachten sie an dem Fahrzeug, das sie abwechselnd steuerten, andere amtliche Kennzeichen an und benutzten es weiter Fall 14). Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und ferner wegen Kennzeichenmißbrauchs nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt. ITabei hat sie jedoch übersehen, daß das fortgesetzte Vergehen des Fahrens ohne Führerschein das minderschwere Vergehen des Kennzeichennißbrauchs mit dem Diebstahl zu einer rechtlichen Einheit verbinden würde. Indessen sind die Angeklagten im Falle 14 in Wirklichkeit der Urkundenfälschung schuldig ‘vgl. BGHSt 16, 94; 18, 66. 70). Diese bliebe aber als schwerwiegendere Straftat selbständig bestehen. Die Angeklagten sind somit nicht dadurch beschwert, daß sie wegen zweier selbständiger Taten verurteilt worden sind, vobei es sich nur zu ihren Gunsten auswirkt, daß sie wegen Kennzeichenmißbrauchs bestraft worden sind.

b)

c)

Dieselben Bedenken bestehen gegen die Annahme

von Tatmehrheit in den Fällen 17 und 18 Diebstahl cines Personenkraftwagens in der Nacht

zum 20. Januar 1965 und bei Weiterbenutzung Anbringung der Kennzeichen eines früher entwendeten Wagens). Indessen bleibt hier - anders als im Falle 14 - offen, ob die Kennzeichen mit Stenpeln versehen waren und ob daher Urkundenfälschung oder bloßer Kennzeichenmißbrauch vorliegt. Nach den Feststellungen im Falle 7 waren nämlich die Stempel abgelöst worden. Daß sie oder andere spüter wieder angebracht wurden, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Der Senat hat insoweit das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Im Falle 25 fuhren die Angeklagten nit einem Bekannten in Ferlin herum, "um etwas aus einem Pkw zu stehlen, was sich versilbern ließe". In Berlin-Kladovw brachen SB und der Bekannte einen Personenkraftwegen auf, fuhren damit nach Berlin-Gatow, wohin ihnen der Angeklagte Ste nit dem anderen Fahrzeug folgte. Dort ließen sie den Wagen stehen, nachdem sie das Autoradio und den Kraftfahrzeugschein an sich genommen hatten» Danach liegt nur einfacher und nicht, wie die Strafkammer annimmt, schwerer Diebstahl vor. Die Täter hatten zwar an dem Wagen kein dauerndes Interesse, sondern fuhren ihn ersichtlich nur weg, um seinen Inhalt in Ruhe untersuchen zu können. Sie haben ihn aber gleichwohl gestohlen; denn sie wollten ihn zunächst ihren eigenen Zwecken dienstbar' machen, dann irgendwo zurücklassen und so dem Zugriff

anderer schutzlos preisgeben. Alsdann war aber mit der Wegnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Tasselbe gilt für die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung. Jedoch kann im Falle 25 die Finzelstrafe nicht bestehen bleiben. Das hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muß, mit dem zugleich die Entscheidung nach § 42 m StGB entfällt. Die anderen Einzelstrafen werden hingegen von den erörterten Mängeln des Urteils nicht berührt.

3. Die Einstellung des Verfahrens im Falle 18, die Änderung des Schuldspruches im Falle 25 und die Aufhebung des Strafausspruches in diesem Falle sowie des Gesamtstrafausspruches sind nach § 357 StPO auf den Angeklagten Sn zu erstrecken.

Balqaus willms Meyer

Henning Müller