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BGH Urteil vom 15.11.1966 – 5 StR 382/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_582/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Diplom-Kaufmann Kurt L mem aus TEE, geboren am MEEEBB 15895 in TEEEEEEEED,

wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt u Bundestichter Dr.Bötker als beisitzenda Richter, Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Professor Dr. 5 aus Köln als’ Verteidiger, Justizangestellte und als Urkündsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht rkahnts

Auf die Revision ‘des Angeklagten Tame wird das Urteil ass Landgerichts in Berlin vom 18. März 1966, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen

aufgehoben.

In diesen Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des lLandgerichts Berlin zurückverwiesen, die.auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Yon Rechts wegen -

IN

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Lim wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 AktG aP und wegen vorsätzlicher Unterlassung rechtzeitiger Konkursanmeldung nach § 297 Nr.2 AktG aF verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob, wie die Revision meint, die §§ 264 Abs.1, 266 StPO dadurch verletzt worden sind, daß die Strafkammer die Girierung von Auslandsschecks durch den Angeklagten als Vorstand der AU CE AG in BEE (Aw) in die Verurteilung wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue einbezogen hat, obwohl diese Scheckgirierungen weder in der Anklage noch in einer Nachtragsanklage bezeichnet sind. Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle ihm bekannten Einzelakte in die Verurteilung einzubeziehen, gleichgültig, ob sie in der Anklage oder einer Nachtragsanklage erwähnt werden oder nicht.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge schon aus folgenden Gründen durchgreift.

1. Die Strafkammer hat einen Teilakt der fortgesetzten aktienrechtlichen Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte als Vorstand der AWB beim Kauf von 250 000 Shares der Kaye Chemical Company of Panama, die für den Großindustriellen Dr.S@B von der Stinnes-Bank zu einem Preis von 1.425.000 US-Dollars gekauft wurden, der Verkäuferin gegenüber neben Dr.S@WB die gesamtschuldnerische Haftung für einen Teilbetrag von 1.500.000 DM übernahm. Das Urteil

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meint, der Angeklagte habe der AWB hieräurch einen Nachteil zugefügt, weil er.eine Forderung der Stinnes-Bank gegen die AWB begründete, obwohl .der Vertrag mit Dr.S@MEP als Scheinvertrag nichtig war. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, daß der von der Strafkamner festgestellte Sachverhalt. es "dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, zu prüfen, ob der mit Dr. Se geschlössene Vertrag wirklich ein nichtiges Scheingeschäft war, fehlen ausreichende Feststellungen darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über, die Gültigkeit dieses Vertrages sowie über die Zahlungsfäh: ‚gkeit und den Zahlungswillen Dr. Sm machte, als er die gesamtschulänerische Haftung übernahm. Der Angeklagte war zwar nach den Feststellungen darüber informiert, daß Dr. sa nur zum Schein als Käufer auftreten sollte und für sich selbst keine Haftung übernehmen wollte. Dies ist aber mit den im übrigen festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres vereinbar. Er ergibt, daß Dr . Si selbst den Kaufpreis, wenn auch nur in Höhe eines Teilbetrages von 200.000 DM, bezahlt hät und KO ‚ der der Inhaber der Keye Chemical Company of Panama war und der Dr. sm zum Kauf der Shares durch die Zusage veranlaßte, die Papiere nach deren Zulassung bei der New Yorker Börse "zurückzukaufen", 1.000.000 DM zur Bezahlung des Kaufpreises zur Verfügung stellte. Dies läßt die Möglichkeit offen, daß - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten - der Vertrag mit Dr. SB Forderungen begründete, ‘die dieser auch erfüllen wollte. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß Dr.S@B von vornherein za 'hlungsunfähig waxX und der ‚Angeklagte dies ‚wußte oder für möglich. hielt und in Kauf nahm. :Die bloße Feststellung, daß Dr. 5 5 später teilweise nicht zahlen konnte und Konkursamtrag stell. en müßte, genügt hierfür nicht, a

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Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ormöglicht es dem Senat auch nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer die 220.000 Shares der Kaye Chemical Company of Panama, die Kronenberg der AWB als Sicherheit zur Verfügung stelite, ohne Rechtsirrtum als keine ausreichende Sicherheit angesehen hat. Das Urteil bezeichnet diese sicherheit zwar als "außerordentlich dubios". Es begründet dies aber nur damit, daß der Angeklagte aus dem Scheitern des Goldmanngeschäftes gesehen hatte, daß zumindest Zweifel an der Echtheit der Papiere bestanden, die TE ich: hatte beheben können. Hierauf kommt es in diesem Zusammennang nicht an. Entscheidend ist zunächst, ob die Shares

wirklich unecht oder aus einem anderen Grunde wertlos waren. De8 dies der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Was das Urteil über die Entstehung der Shares sagt; genügt hierfür ebensowenig wie die Tatsache, daß die Kaye Chemical Company of Panama eine der Firmen MU - ist, die das Urteil als Schein- und Briefkastenfirmen bezeichnet. Außerdem fehlen ausreichende Feststellungen

über die Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit vom Wert der Papiere hatte.

9, Die Strafkammer hat weitere Teilakte der fortgesetzten aktienrechtlichen Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte als Vorstand der AWB von Januar 1962 bis Mitte 1962 auf Bitten KORB: Schecks girierte, die auf ausländische

Banken ausgestellt waren und die Kaimmiummmp sich von der Volksbank Zuffenhausen eGmbH in Stuttgart bevorschussen

Jieß. Zweck der Girierungen war es, Zweifel der Volksbank an der Bonität der Schecks von vornherein auszuschließen. Das Urteil meint, der Angeklagte habe der AWB durch die cirierungen Nachteile zugefügt, weil er Haftungen für sie begründet habe, die durch keinen gleichzeitigen

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Vermögenszuwachs ausgeglichen gewesen seien. Ob dies frei von Rechtsirrtum ist, kann der Senat auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Hierfür bedarf es näherer Feststellungen über die Art der Schecks, die ausländischen Banken, auf die sie ausgestellt waren, die Aussteller und Zaählungsempfänger, den Inhalt der Giros des Angeklagten sowie darüber, von wem und in welcher Weise die Schecks bei der Volksbank Zuffenhausen eingereicht wurden. Im übrigen fehlen auch hier ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte die Zwecke kannte, denen die Schecks und seine Giros dienten. Es stellt allerdings fest, daß dem Angeklagten bei einer Besprechung in der Landeszentralbank in Berlin am 27.Februar 1962 von dem Vizepräsidenten dieser Bank und einem ihrer Bankdirektoren erklärt wurde, der beobachtete Scheckverkehr deute auf einen Scheckmißbrauch oder auf Scheckreiterei hin. Ob diese Erklärungen sich nur auf die Schecks, die auf die AWB gezogen waren, oder auch auf diejenigen Schecks bezogen, die auf ausländische Banken gezogen und vom Angeklagten giriert waren, läßt das Urteil nicht erkennen. Im übrigen fehlt eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte selbst,

wenn ni seit jener Besprechung wußte oder zumindest damit rechnete

und in Kauf nahm, daß ein Scheckmißbrauch vorlag.

‚ht schon seit einem früheren Zeitpunkt, zumindest

Die Mängel zu 1 und 2 zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue verurteilt. Wegen des Mangels

_n-

"zu 1 muß außerdem die Verurteilung wegen, vorsätzlichen :Unterlassens rechtzeitiger Konkursanmeldung aufgehoben werden. Vom Wert der unter 1 erwähnten Shares und der Vorstellung des Angeklagten hiervon kann abhängen, ob- die .AWB überschuldet war und ob der Angeklagte dies wußte.

“ Sarstedt Koffka - Siemer

Schnitt _ Börker