Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.10.1966 – 2 StR 323/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 097 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Schuhmacher Walter H EB .u: FEED ;
dort geboren ar EEE 1940, zur Zeit untergebracht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
2. Februar 1966 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Sperre der Fahrerlaubnis und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsnittels an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwlesen. |
Von Rechts wegen
Gründe;
Der u.a. wiederholt wegen verkehrswidrigen Verhaltens vorbestrafe Beschuldigte wurde am 16. November 1963 erneut von der Polizei dabei betroffen, wie er ohne Führerschein mit cinen wenige Tage vorher gestohlenen Kraftwagen durch Frankfurt fuhr. Als er von den Beamten einer Polizeistreife gestellt wurde, suchte er sich durch die Flucht mit dem Kraftwagen dem Zugriff zu entzichen. Er fuhr mit Vollgas an, obwohl sich ein Polizeibeamter vor dem Fahrzeug aufgestellt hatte und ein anderer sich zu ihm durch das geöffnete Seitenfenster hineinbeugte. Während der eine Polizeibeamte gerade noch zur Seite springen konnte, blieb der andere zunächst an dem Wagen hängen und fiel dann nach einer Strecke von 4o m auf die Straße. Bei der anschließenden Verfolgung überfuhr der Angeklagte ein rotes Lichtsignal und prallte dabei auf einen, wie er sah, an der Kreuzung haltenden Radfahrer, der zur Seite geschleudert und erheblich verletzt wurde. Ohne sich um den Verletzten zu kümmern, flüchtete er zunächst mit dem Kraftwagen und dann zu Fuß, bis er schließlich gestellt und festgenommen werden konnte:
Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerstands ‘§ 113 Abs.1 StGB), gefährlicher Körperverletzung '§§ 223, 223 a StGB), Verkehrsunfallflucht '§ 142 Abs. 1 StGB) und Vergehens nach § 21 Abs.1 Nr.1 StVG ist daran gescheitert, daß der Angeklagte bei Begehung der Taten wegen Schizophrenie unzurechnungsfähig war (§ 51 Abs.1 StGB). Das Landgericht hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat es sich - auch in den Urteilsgründen - nicht zu dem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag geäußert, die Erteilung eines Führerscheins
an den Beschuldigten für immer zu untersagen (§§ 42 m, 42 n St@).
Das wird von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf BGHSt 15, 91 mit Recht beanstandet. Nach § 267 Abs.:6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine Maßregel der Sicherung und Besserung einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Fehlen diese Ausführungen, so läßt sich nicht ausschließen, daß entveder die Behandlung des Antrags vollständig unterblieben ist oder daß ihm aus rechtsirrigen Erwägungen nicht entsprochen wurde.
Der Mangel, der sowohl das förmliche wie das sachliche Recht betrifft, führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des landgerichts, welche ergänzend über die Sperre der Fahrerlaubnis und zugleich über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.
Dotterweich Willns Kirchhof
Henning Müller