Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.10.1966 – 1 StR 350/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
NN.
st 1 mA u. UI
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_350/66 URTEIL.
ARlic E
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz Christien BP EB aus KO, geboren an ED 1910 in DB; zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R. Us.
tg
ta
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. GENE. GERD ,
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz von 16. Februar 1966 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Dice Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschceidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
TA
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 3 Fällen sowie wegen verbotener Berufsausübung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm für die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf eines Werbers oder Vertreters auszuüben. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Seine Revision greift förmlich nur den Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 145 c StGB, die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, der Sache nach aber die Verurteilung im ganzen mit der Verfahrens- und Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 169 a Abs. 2 StPO gerügt und hierzu vorgetragen, dem Angeklagten sei keine Gelegenheit gegeben worden, Anträge auf Durchführung weiterer Ermittlungen zu stellen, Dieser Einwand greift nicht durch. Auf einer Unterlassung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren kann die Verurteilung nicht beruhen, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ausreichend Gelegenheit hatte, alle ihn sachdienlich erscheinenden Anträge nachzuholen.
II. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Die Ansicht des Angeklagten, daß er gegen das vom Landgericht Düsseldorf durch Urteil
vom 31. August 1959 (16 KLs 5/59) gemäß § 42 1 StGB ausgesprochene Berufsverbot nicht verstoßen habe, weil ihm darin nur untersagt worden sei, für Zeitschriften und Leseringe zu werben, findet im Wortlaut des Verbots keine Stütze. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer in dem Fall des fortgesetzten Vertreterbetruges ("Adreßbuchverlag") keine Tateinheit mit dem zugleich begangenen Vergehen gegen § 145 c StGB angenommen hat. Hierdurch wird die Annahme eines selbständigen Verstoßes gegen das angeordnete Berufsverbot im Falle der Firma FB nicht ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich in diesem Fall als Werber betätigt hatte und ihm die Ausübung des Berufs als Vertreter und als Werber verboten war.
Mit Recht beanstandet die Revision aber den Strafausspruch. Zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB anzusehen sei, bezieht die Strafkanmmer sich vorweg auf die letzten durch das Schöffengericht ‘ Köln am 13. September 1961 und durch das Landgericht Darnstadt am 31. Oktober 1961 ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilungen und führt hierzu aus, daß in beiden Fällen die insoweit - für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB - vorausgesetzte Mindeststrafe von 6 Monaten überschritten worden sei. Die Strafkammer hat hierbei jedoch übersehen, daß das Landgericht Darmstadt nach den getroffönen Feststellungen die vom Schöffengericht Köln verhängte Strafe gemäß'§ 79 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe in seine Entscheidung einbezogen hatte. Es fehlte also im Verhältnis der beiden Verurteilungen untereinander offensichtlich ' schon an dem Erfordernis, daß die näthste Tat der Rechtskraft der früheren Verurteilung nachfolgen muß (BGHSt 7;
Te
178, 179). Demnach kam für die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nur eine von beiden Verurteilungen, und zwar —- entsprechend dem Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung - allein die letztgenannte in Betracht (RGSt 68, 149, 151).
Auf der fehlerhaften Heranziehung einer ungeeigneten Verurteilung zur Begründung der Anwendung von § 20 a StGB kann das Urteil auch beruhen. Zwar ergeben die Urteilsfeststellungen, daß die Darlegungen zu den formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB, jedenfalls soweit Rückfallbetrug in Frage steht, unschwer aus einer weiter zurückliegenden Verurteilung, nämlich dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 1959, ergänzt 'werden können. Es 1äßt sich aber nicht ausschließen, daß die sachliche Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Verwendung eines zutreffenden Anknüpfungspunktes anders ausgefallen wäre. Dies gilt umsomehr, als die Strafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung den zeitlichen Beginn der Betrügerlaufbahn des Angeklagten viel zu weit zurückverlegt;
im Jahre 1935 war er nicht wegen Betruges, sondern wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt worden, und erst im
Jahre 1950 begannen aufeinanderfolgende Verurteilungen wegen betrügerischen Verhaltens. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 145 c StGB kommt hinzu, daß es hier überhaupt an der Darlegung der Grundlagen für eine Strafschärfung fehlt. Die Vorschrift des § 20 a StGB kann nur auf solche Taten angewandt werden, die aus dem verbrecherischen Hang des Täters erwachsen sind (EGCH IM StGB § 20 a - Nr. 18). Es hätte also näher ausgeführt werden müssen, daß auch der Verstoß gegen ein gemäß
§ 42 1 StGB auferlegtes Berufsverbot für die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch
sei (vgl. auch RGSt 70, 214; BGHSt 16, 296). Hierüber verlautet im Urteil nichts,
Der gesamte Strafausspruch ist nach alledem aufzuheben. Gemäß § 76 StGB erfaßt die Aufhebung zugleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie den erneuten Ausspruch des Berufsverböts (BGHSt 14, 381, 382}.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen. Für die neue Verhandlung ist zu bemerken, daß ein
Ausspruch darüber nachzuholen sein wird, auf welche der erkannten Strafen die Untersuchungshaft angerechnet werden
...soll (BGH NJW 1962, 2311).
Hübner - ... . Beibert : u Loesdau
Pikart =" Pfeiffer u